Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1978, Az.: BVerwG 1 D 100.77
Berufung auf eine ausweglose Notlage sowie auf eine Kurzsschlusstat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 100.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.10.1977 - AZ: II VL 24/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 31. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Oberpostdirektor Bernhard Richtmann,
Polizeihauptmeister im BGS Helmut Wilksch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 14. Oktober 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. September 1976 ist gegen den Beamten wegen Untreue in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt worden. In dem wegen dieser Straftaten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 14. Oktober 1977 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Etwa am 9. April 1976 behielt der beim Postamt ... im Zustelldienst eingesetzte Beamte einen von ihm kassierten Nachnahmebetrag von 180 DM, um ihn für sich zu verbrauchen. Das gleiche geschah am 10. Mai 1976 mit Nachnahmebeträgen von 122,40 DM und 152,10 DM. Die Nachnahmesendungen hatte er jeweils versehentlich ohne Zuschrift des Hauptdienstbeamten erhalten, so daß die unterbliebene Ablieferung nicht sofort auffiel. Die den Nachnahmesendungen beigefügt gewesenen Zehlkarten wurden Anfang Juni 1976 im Handschuhfach seines Personenkraftwagens gefunden.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme mit der Begründung, zur Tatzeit habe er sich in einer unverschuldeten und für ihn ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befunden. Darüber hinaus habe für ihn eine psychische Ausnahmesituation bestanden.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der erkennende Senat ist daher an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145; Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 62.77 -). Von diesem Grundsatz kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar vor allem dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung aus einer unverschuldeten ausweglosen Notlage oder einer besonderen psychischen Ausnahmesituation heraus begangen wurde (BVerwG Dok.Ber. B 1973, 233; 1977, 55).
Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Die Annahme einer sogenannten Kurzschlußtat scheidet wegen der wiederholten Zugriffe von vornherein aus. Auch handelt es sich hier nicht um einen bisher tadelfreien Beamten. Er ist, obwohl er als Postführerscheininhaber über seine Pflichten als Kraftfahrer laufend dienstlich belehrt worden war, wegen mehrerer erheblicher Verkehrsdelikte, nämlich wegen Unfallflucht und wegen Trunkenheit am Steuer, außerdem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, vorbestraft und in einem Fall auch disziplinarisch mit einer Geldbuße von 500 DM gemaßregelt worden. Von der Anstellung auf Lebenszeit war er wegen seines inner- und außerdienstlichen Verhaltens zurückgestellt worden.
Auch auf eine unverschuldete, zumindest aus seiner Sicht ausweglose Notlage kann er sich nicht berufen. Über Jahre hinweg betrieb er eine unverständliche Schuldenwirtschaft, die er ohne weiteres hätte vermeiden können, zumal er als Lediger nicht für eine Familie zu sorgen hatte. In der Zeit von Dezember 1972 bis Dezember 1976 kam es zu 13 Gehaltspfändungen, die nicht bedient werden konnten, weil das Gehalt in Höhe von 8.229 DM abgetreten war. In Anbetracht seiner finanziellen Lage war es unverantwortlich, noch im Februar 1976 einen Personenkraftwagen für rund 14.000 DM zu kaufen, den er dann nicht bezahlen konnte. Er behauptet zwar sinngemäß, er habe seine Mutter unterstützen müssen, die nur 188 DM Rente erhalte. Das kann eine Verschuldung dieses Ausmaßes nicht erklären. Gegebenenfalls hätte die Mutter Sozialhilfe erhalten können. Immerhin verblieb ihm der unpfändbare Teil seiner Dienstbezüge, der zu einer bescheidenen Lebensführung hätte ausreichen müssen, zumal bei der verhältnismäßig geringen Miete von 100 DM.
Es kann ihm schließlich auch keine psychische Ausnahmesituation zugute gehalten werden. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55; Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 62.77 -). Alle diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt zunächst an einem einen Schock auslösenden Ereignis. Die Auflösung seines Verlöbnisses und eine dadurch angeblich veranlaßte Verschlechterung seiner finanziellen Situation kann es nicht gewesen sein, denn der Beamte verlobte sich erst im Oktober 1976, also lange nach dem Dienstvergehen. Der Schuldenberg war für ihn nichts Überraschendes, sondern er hatte ihn jahrelang aufgebaut und dann im Februar 1976 infolge des Autokaufs durch sein eigenes und von ihm zu verantwortendes Verhalten nochmals stark erhöht.
Der in der Hauptverhandlung vom Bundesdisziplinaranwalt gestellte Antrag, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag entfallen zu lassen (§ 80 Abs. 4 BDO), ist begründet, denn der Beamte ist nicht mehr unterstützungsbedürftig. Er arbeitet als Kraftfahrer und verdient monatlich etwa 1.000 DM netto. Damit ist sein Lebensunterhalt sichergestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann