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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1978, Az.: BVerwG 3 B 67.77

Vertreibungsbedingter Verlust eines dinglich gesicherten Wohnrechts (Servitut der Wohnung) als Vertreibungsschaden; Zulässigkeit entgeltlicher Übertragung der Nutzung eines eingeräumten dinglichen Wohnrechts an andere Personen; Anforderungen an die Feststellungsfähigkeit eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 67.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 09.05.1977 - AZ: 0371-X/76

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Urteil vom 9. Mai 1977, die Revision nicht zuzulassen, wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenpflicht folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dem angefochtenen Urteil liegt, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe und dem (berichtigten) Urteilstenor ergibt, die Entscheidung zugrunde, daß der vertreibungsbedingte Verlust eines dinglich gesicherten Wohnrechts ohne weiteres, d.h. ohne zusätzliche Voraussetzungen zur Schadensfeststellung führen müsse. Das Urteil weicht damit von der Entscheidung des Senats vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 3 C 48.76 - (Buchholz 427.3 § 12 Nr. 154 = BVerwGE 51, 340) ab, und es beruht auf dieser Abweichung, weil es keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger die Nutzung des ihm nach § 521 ABGB eingeräumten dinglichen Wohnrechts (Servitut der Wohnung) entgeltlich anderen Personen überlassen durfte.

2

Gerichtsgebühren sind für das Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer