Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: BVerwG 1 B 273.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 273.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.05.1978 - AZ: XI 691/78
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger halt zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Straftat, wegen der die Ausländerbehörde den Ausländer verwarnt hat, zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden darf, wenn der Ausländer eine weitere, aber "auf einem ganz anderen Gebiet" liegende Straftat begeht. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Dabei kann offenbleiben, ob sich die genannte Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren überhaupt stellt. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß die Ausländerbehörde, die einen Ausländer nach einer strafgerichtlichen Verurteilung verwarnt, durch die Verwarnung nicht daran gehindert ist, bei der Entscheidung über eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch auf diese Verurteilung zurückzugreifen, wenn der Ausländer erneut gerichtlich bestraft wird. Durch die neue Verurteilung wird der Ausländerbehörde, die in der vorangegangenen Bestrafung keinen ausreichenden Anlaß für eine Ausweisung gesehen und deswegen nur eine Verwarnung ausgesprochen hat, abermals die Möglichkeit eröffnet, von dem Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG Gebrauch zu machen (Beschluß vom 8. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 300.77 -). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Bedeutung der früheren Straftat im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung beigemessen werden darf, insbesondere ob sie Rückschlüsse auf das Vorliegen einer die Ausweisung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr ermöglicht. Diese Frage beantwortet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Sie hat folglich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt auch dann, wenn die neue Straftat des Ausländers sich gegen ein anderes Schutzgut richtete als die frühere Tat, wegen der die Ausländerbehörde eine Verwarnung ausgesprochen hatte.
Der Kläger mißt ferner der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob auf Grund der Verletzung verkehrsrechtlicher Strafvorschriften die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigen kann. Diese Frage rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Revision zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können auch verkehrsrechtliche Straftaten Anlaß für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bieten. Insbesondere trifft es nicht zu, daß Verurteilungen wegen des Verhaltens im Straßenverkehr weniger schwerwiegend seien als andere strafgerichtliche Verurteilungen und deswegen ausländerrechtliche Maßnahmen nicht auslösen dürften (Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 1 C 43.68 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 11]). Danach ist nicht zweifelhaft, daß die Anwesenheit eines Ausländers, der wie der Kläger verkehrsrechtliche Straftaten (Verkehrsunfallflucht, vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug) begangen hat, Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen kann. Ob eine solche Beeinträchtigung auf Grund des bisherigen Verhaltens des Ausländers zu bejahen ist, beurteilt sich regelmäßig und so auch im vorliegenden Rechtsstreit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Frage, inwieweit präventive Maßnahmen auf dem Gebiete des Straf- oder Verkehrsrechts (wie z.B. die gegen den Kläger verfügte Fahrerlaubnisentziehung) dazu führen, daß eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwesenheit des Ausländers ausgeschlossen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer