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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1978, Az.: BVerwG 6 B 27.78

Der Unterhaltszuschuss eines Gerichtsreferendars als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Vorbereitung auf den öffentlichen Dienst; Bemessung des Unterhaltszuschusses für Referendare; Anwendung der Grundsätze des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips auf Referendare

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 27.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 22.12.1975 - AZ: 2 K 846/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.08.1977 - AZ: VI A 401/76

Fundstelle

  • ZBR 1979, 186

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil der für die Zulassung geltend gemachte Grund (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

2

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die allein sinngemäß in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Unterhaltszuschuß eines Gerichtsreferendars Einkommen "aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne von § 168 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) ist, bedarf - wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28) dargelegt hat - keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Das Begriffsmerkmal "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der Ruhensvorschriften ist bei jeder Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfüllt. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt oder nur um einen Unterhaltszuschuß, der nicht zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dient (BVerfGE 33, 44 [50, 51]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 20], vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 244.73 - [Buchholz 237.0 § 94 LBG Baden-Württemberg Nr. 2] und vom 2. September 1977 - BVerwG 6 C 80.74 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 10]). Wie der beschließende Senat in dem erwähnten Urteil vom 2. September 1977 ausgeführt hat, schließt dies bei der Bemessung des Unterhaltszuschusses den Rückgriff auf Regeln nicht aus, die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit je eigen sind. Es bestehen auch gegen die Anwendbarkeit der Ruhensregelungen keine Bedenken. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Urteil vom 25. Juni 1963 - BVerwG 2 C 110.61 - (BVerwGE 16, 167) ausgegangen. Es hat in diesem Urteil ferner dargelegt, daß ein Einkommen "aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" auch bei einer Beschäftigung zu Ausbildungszwecken - selbst für Berufe außerhalb des Staatsdienstes - vorliegt. U.a. heißt es wörtlich:

"Jedenfalls mißverständlich erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht meint, der Unterhaltszuschuß entschädige den Beamtenanwärter dafür, daß er Zeit und Arbeitskraft zur Vorbereitung auf seine 'künftige Beamtentätigkeit' verwende und dadurch seinen Unterhalt nicht anderweitig verdienen könne. Das könnte zu der Auffassung verleiten, als ob ein Unterhaltszuschuß nur dann als Einkommen im Sinne des § 158 Abs. 1 BBG angesehen werden könne, wenn der Vorbereitungsdienst ausschließlich als Vorbereitung auf eine spätere Tätigkeit im öffentlichen Dienst abgeleistet wird. Der Senat ist demgegenüber der Meinung, daß für die Anwendung des § 158 BBG unerheblich ist, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die nur auf den öffentlichen Dienst vorbereitet, oder ob diese Ausbildung auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes liegende Tätigkeitsbereiche vorgesehen ist, wie z.B. der Vorbereitungsdienst der Gerichtsreferendare. Eine Sonderbehandlung des Einkommens aus einer Verwendung im Vorbereitungsdienst der letzterwähnten Art würde mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang stehen."

4

Im Hinblick hierauf kann aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [372]), wonach der juristische Vorbereitungsdienst nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet ist, entgegen der. Auffassung der Beschwerde kein für den Kläger günstiges Ergebnis hergeleitet werden.

5

Die Berücksichtigung des Unterhaltszuschusses als Einkommen "aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft ist sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66. - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19]; BVerwGE 51, 226 [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73] [228] sowie Beschluß vom 12. Februar 1975 - BVerwG 6 B 6.75 -). Der - von der Beschwerde auch nicht zur Stütze ihres Begehrens herangezogene - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - (BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]), nach dem § 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1970 (GVBl. S. 9) insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG ist, als die Regelung dazu führt, daß die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhen, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hat, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt ist, betrifft die hier als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Auslegung des Begriffs des "Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" nicht. Der Hinweis der Beschwerde, eine derartige Ruhensregelung sehe das geltende Recht nicht mehr vor, geht schon mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 1977 geltende Regelung des § 53 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, ber. S. 3839) fehl.

6

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Franke
Dr. Schinkel