Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1978, Az.: BVerwG 1 B 255.78

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 255.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.05.1978 - AZ: I 1328/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen sind in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

3

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zu Recht versagt worden. Gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 VwGO ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein Sachverhalt vorzutragen, der ein Verschulden des Widerspruchsführers oder seines Bevollmächtigten ausschließt (Beschlüsse vom 9. Juli 1975 - BVerwG 6 C 18.75 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 86]; vom 5. September 1975 - BVerwG 6 C 113.74 - [Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 4]). Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Er hat innerhalb der Zweiwochenfrist im wesentlichen nur ausgeführt, Angaben darüber, aus welchem Grund die Frist versäumt worden sei, könnten erst gemacht werden, wenn Rechtsanwalt Cassel aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Auch nach Rückkehr des Rechtsanwalts Cassel im August 1976 hat der Kläger keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Erst in seiner Klageschrift vom 16. Dezember 1976 hat er den Grund für die Versäumung der Widerspruchsfrist dargelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Zweiwochenfrist kommt, wenn sie überhaupt zulässig sein sollte, nicht in Betracht, weil die dann auch in diesem Zusammenhang zu wahrende Zweiwochenfrist ebenfalls nicht eingehalten worden ist. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist kann daher nicht gewährt werden. Auf die vom Kläger angesprochene Frage, wann ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts bei der Auswahl und Beaufsichtigung seiner Hilfskräfte vorliegt, kommt es folglich nicht an. Die entsprechenden Darlegungen des Berufungsgerichts haben lediglich die Bedeutung einer Hilfserwägung. Erst recht sind unter diesen Umständen den Fragen, die der Kläger hinsichtlich des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG aufgeworfen hat, nicht entscheidungserheblich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Paul
Dr. Barbey
Meyer