Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1978, Az.: BVerwG 2 DW 1.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 1.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO
- § 97 Abs. 2 Nr. 5 BDO
- § 100 Abs. 2 Satz 2 BDO
- § 102 BDO
- § 114 Abs. 1 BDO
- § 114 Abs. 3 BDO
In der Wideraufnahmesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Arndt,
des Richters ans Bundesverwaltungsgericht Wetzel,
der Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
am 14. Juli 1978
beschlossen:
Tenor:
Der Wiederaufnahmeantrag des früheren Beamten wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 26. November 1975 (VII VL 60/75) wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt, seine unbeschränkte Berufung hiergegen wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 1. Disziplinarsenat - vom 29. April 1976 rechtskräftig zurückgewiesen (BVerwG 1 D 13.76).
Mit Schreiben vom 15. Mai und 18. Dezember 1977 wendet sich der Antragsteller gegen diese Verurteilung mit dem erkennbaren Ziel einer Wiederaufnahme seines Disziplinarverfahrens.
Zur Entscheidung über diesen Wiederaufnahmeantrag ist nach § 101 BDO das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung sind nicht gegeben. Der Antrag läßt entgegen der Vorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 2 BDO keinen der in § 97 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BDO genannten Wiederaufnahmegründe erkennen, insbesondere sind keine Tatsachen und Beweismittel beigebracht, die erheblich und neu sind. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die jetzigen Darlegungen des Antragstellers zu einer anderen Beurteilung der im angegriffenen Urteil festgestellten Dienstpflichtverletzungen führen könnten. Der Antragsteller, geht mit keinem Wort auf die einzelnen Tatfeststellungen ein, obwohl er wiederholt Hinweise auf notwendige Ergänzungen seines Vertrags - gegebenenfalls mit Unterstützung durch rechtskundige Ratgeber - erhalten hat.
Im einzelnen sind weder die Vorwürfe gegen den Zeugen D. noch die gegen den Untersuchungsführer Dr. B. neu, sie sind im übrigen auch nicht erheblich. Der 1. Disziplinarsenat hat im angegriffenen Urteil den in der Berufung erhobenen Vorwurf der Zeugenbeeinflussung durch D. im Falle des Anschuldigungspunktes 2 (Randalieren im Eilzug) als widerlegt angesehen. Dieser Anschuldigungspunkt hatte für die Entscheidung ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung. Im übrigen war nur das Randalieren Gegenstand der Anschuldigung, nicht unerlaubter Waffenbesitz. Die Ausführungen des Antragstellers dazu betreffen nicht das angegriffene Urteil. Das Verhalten des Untersuchungsführers, die auch jetzt wieder gerügte Unterlassung von Zeugenvernehmungen, hat der 1. Disziplinarsenat nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen, da das Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Dem kann sich der erkennende Senat nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nur anschließen. Wenn der Antragsteller den Hinweis des Vorsitzenden Richters am Bundesdisziplinargericht auf die Möglichkeit eines Entlassungsantrages als unsachgemäß empfand, darin hatte er diesen Richter ablehnen müssen; er hat davon aber nach eigener Einlassung in der Berufungsschrift ausdrücklich abgesehen. Danach bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß mehr, auf diesen Vorgang einzugehen.
Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 102 BDO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 und 3 BDO.
Wetzel
Dr. Franke