Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1978, Az.: BVerwG 4 C 79/76
Planerische Gestaltungsfreiheit; Luftverkehrsrechtliches Planfeststellungsverfahren; Verkehrsflughafen; Prognostische Einschätzung; Abwägungsvorgang; Einwirkungen durch Fluglärm; Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; Schutzauflage; Luftverkehrsrechtliche Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 79/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt 22.02.1972 - IV E 195.71
- VGH Kassel 31.03.1976 - IV OE 50.74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 56, 110 - 138
- DVBl 1978, 845-853 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 64-72 (Volltext mit amtl. LS) "Grundsätze verwaltungsrechtlicher Planprüfung"
- VerwRspr 30, 727 - 750
Amtlicher Leitsatz
1. Zu dem Umfang und den Schranken planerischer Gestaltungsfreiheit im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren.
2. Die Genehmigung zur Anlegung und Änderung eines - im öffentlichen Interesse liegenden - Verkehrsflughafens ist gerechtfertigt, wenn sie dem Verkehrsbedürfnis oder Sicherheitsinteressen entsprechen.
3. Planerische Entscheidungen, die auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, sind hinsichtlich ihrer Prognose rechtmäßig, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist.
4. Die Forderung nach einer vollständigen Erfassung der abwägungserheblichen Belange besagt nicht, daß die zu erfassenden Belange im Abwägungsvorgang notwendig auch schon individualisiert sein müßten; der Grad der im Abwägungsvorgang erforderlichen und angebrachten Individualisierung muß nur der Größenordnung des jeweiligen Planvorhabens angemessen sein.
5. Im Sinne des LuftVG § 9 Abs. 2 sind solche Einwirkungen durch Fluglärm erheblich, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (Anschluß BVerwG, 21.05.1976, IV C 80.74, BVerwGE 51, 15).
6. Zu einem Anspruch auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt das Fehlen einer nach LuftVG § 9 Abs. 2 gebotenen Schutzauflage nur dann, wenn es für die Planungsentscheidung von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird; trifft dies nicht zu, so besteht ein Anspruch des Betroffenen allein auf Planergänzung.
7. Im Verfahren auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für planfeststellungsbedürftige Flugplätze steht den davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden (nur) ein - formelles - Beteiligungsrecht (Information und Anhörung) zu. Die inhaltliche Prüfung der Genehmigungsentscheidung können sie erst durch die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen.