Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1978, Az.: BVerwG 7 B 113.78
Auskunftsanspruch; Erteilung eines Notenspiegels; Klassenarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 113.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 17.02.1977 - AZ: IX VG 2942/76
- OVG Hamburg - 15.02.1978 - AZ: Bf III 10/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1978, 383
- DÖV 1978, 845
- JZ 1978, 604
- MDR 1978, 1050-1051 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRpsr. 30, 536
- VerwRspr 30, 536 - 538
Amtlicher Leitsatz
Bundesrecht gebietet nicht, einem Schüler oder seinen Eltern generell nach jeder Klassenarbeit eine Übersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten (Notenspiegel) zugänglich zu machen.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt, daß ihm oder seinen Eltern nach jeder Klassenarbeit in geeigneter Form ein Klassenspiegel (Notenspiegel), d.h. eine ohne Namensnennung der Schüler erstellte Übersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten, zugänglich gemacht wird. Klage und Berufung waren erfolglos.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Der Kläger hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, weil bisher über den Grund und Umfang des Anspruchs des Schülers auf Auskunfterteilungüber seinen Leistungsstand höchstrichterliche Entscheidungen nicht vorlägen. Zwar sei wohl unstreitig, daß grundsätzlich ein Anspruch des Schülers auf angemessene Information über seine schulischen Leistungen bestehe; streitig seien aber Umfang dieses Anspruchs und Modalitäten der erforderlichen Information.
Dieses Vorbringen gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aus § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Schulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Oktober 1977 - SchulG - (HGVBl. S. 297), der die Schule verpflichtet, Schüler und Eltern bei Entscheidungen über die Schullaufbahn und dieBerufswahl sowie bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der Schüler zu beraten, auch die Verpflichtung hergeleitet, Kenntnisüber die maßgeblichen Umstände zu geben, die vielfach allein sie, die Schule, vermitteln könne. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß diese Rechtslage dem Grundgesetz entspricht, und dies unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 7 Abs. 1 GG damit begründet, daß Eltern und Staat "in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken" als gleichgeordnete Erziehungsträger ihre gemeinsame Aufgabe der Erziehung des Kindes erfüllen (BVerfGE 34, 165 [183]). Daraus hat das Berufungsgericht weiter mit Recht hergeleitet, daß die Schule den Eltern wegen ihres maßgeblichen Einflusses auf den Werdegang ihrer Kinder, insbesondere auf die Auswahl weiterführender Schulen, die notwendigen Entscheidungsgrundlagen vermitteln muß, insbesondere also die Aussagenüber die Leistungen des Kindes in der Schule.
Diesen mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts teilt offenbar auch die Beschwerde. Was den Umfang des Anspruchs des Schülers und seiner Eltern auf Information über die schulischen Leistungen anlangt, will die Beschwerde ihn konkretisiert wissen auf die Bekanntgabe eines Notenspiegels für die gesamte Klasse nach jeder Klassenarbeit. Das Hamburger Schulrecht in der für den Senat maßgeblichen Auslegung durch das Berufungsgericht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), gibt einen solchen Anspruch nicht.
Bundesrecht gewährt einen solchen Anspruch ebenfalls nicht, ohne daß dies in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte. In Betracht kommen als Anspruchsgrundlage mir die Grundrechte - für den Kläger also wohl nur Art. 2 Abs. 1 GG -, während die aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Rechte nur von seinen Eltern selbst geltend gemacht werden könnten, aber ebenfalls einen Anspruch der vom Kläger geltend gern achten Art nicht gewähren. Daß die Handhabung der Informationsvermittlung an Eltern und Schüler über den Leistungsstand gesetzlichim einzelnen nicht geregelt ist, kann aus der Sicht des Bundesrechts nicht beanstandet werden. Weder die genannten Grundrechte noch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (vgl. dazu BVerwGE 47, 194 [198 f.] sowie im selben Sinne Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. - in JZ 1978, 304) fordern eine gesetzliche Regelung, in welcher Weise und in welchem Umfang Eltern und Schüler über den schulischen Leistungsstand - und zwar nicht nurüber den Leistungsstand des einzelnen Schülers selbst, sondernüber den der Klasse insgesamt und damit auch der Mitschüler - informiert werden; zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, deren Festlegung jedenfalls in den Grundzügen dem Gesetzgeber vorbehalten ist (BVerwGE a.a.O.), gehören die damit verbundenen Fragen nicht. Der Umstand, daß in Hamburg Verwaltungsvorschriften den Lehrkräften bestimmte, vom Oberverwaltungsgericht im einzelnen geschilderte Handhaben für die Informationserteilung an Schüler und Eltern geben, läßt nicht den Schluß zu, daß - wie die Beschwerde meint - der Informationsanspruch durch Verwaltungsvorschriften "eingeschränkt" werde. Davon kann schon deswegen keine Rede sein, weil nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Lehrer über die in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle hinaus gehalten sind, den Eltern und Schülern im Gespräch eine von diesen gewünschte Auskunft über Verhalten und Leistungen des jeweiligen Schülers zu erteilen. Aus Bundesrecht folgt aber nicht, daß die Schule oder der einzelne Lehrer generell verpflichtet sei, einen Notenspiegel über die Leistungen der Klasse insgesamt und damit auch der Mitschüler allen Schülern oder deren Eltern zur Verfügung zu stellen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf bin, daß ein solcher Anspruch ausnahmsweise nur dann erwogen werden könnte, wenn in einem besonders gelagerten - übrigens nur schwer vorstellbaren - Einzelfall lediglich eine solche Mitteilung geeignet und daher unerläßlich wäre, den Leistungsstand des einzelnen Kindes zuverlässig zu erkennen; das Oberverwaltungsgericht schließt hier das Vorliegen eines solchen besonders gelagerten Einzelfalles aus, was von derBeschwerde nicht angegriffen wird. Für die Frage, ob die Schule oder ein einzelner Lehrer einen Notenspiegel der vom Kläger begehrten Art generell allen Schülern oder ihren Eltern bekanntgeben muß oder nicht, geben die Grundrechte oder sonstiges Bundesverfassungsrecht keinen Anhaltspunkt. Es kann daher aus der Sicht des Bundesrechts nicht beanstandet werden, wenn das Oberverwaltungsgericht die Beurteilung und Entscheidung dieser Frage dem pädagogischen Ermessen des Lehrers anheimstellt und wenn es die Hamburger Praxis billigt, wonach die Lehrer Notenspiegel erteilen dürfen, aber nicht erteilen müssen. Das Oberverwaltungsgericht begründet das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs zusätzlich damit, daß die Erteilung von Notenspiegeln pädagogisch umstritten sei und es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, die pädagogische Frage so oder anders zu entscheiden (vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 377). Auch dies kann aus der Sicht des Bundesrechts nicht beanstandet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Kreiling