Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1978, Az.: BVerwG 2 WD 18/78
Trunkenheitsfahrt als fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zu einem achtungswürdigen und vertrauenswürdigen Verhalten; Ausnutzung von Stellung und Dienstgrad zu privaten Zwecken; Notwendigkeit eines Beförderungsverbotes für Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 18/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 02.11.1977 - AZ: 3 VL 21/77
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 8 S.1 WDO
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Oberst Herfurth, Oberstleutnant Schramm als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. November 1977 aufgehoben.
Die Dienstbezüge des Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 39 Jahre alte Soldat ging nach Erreichen der mittleren Reife eine Lehre als technischer Zeichner ein. Nach erfolgreichem Abschluß war er in seinem erlernten Beruf tätig, bis er im Oktober 1960 zur Bundeswehr eingezogen wurde. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 wurde er als Soldat auf Zeit übernommen und alsbald zum Fahnenjunker ernannt. Neben seiner Ausbildung und Verwendung in einer Panzerpionierkompanie, zuletzt als Zugführer, seit dem 1. Juli 1962 als Leutnant, durchlief er eine Lehre im Maschinenbauerhandwerk und nach deren Abschluß ein Maschinenbaustudium an der Akademie des Heeres für Maschinenwesen in D., das er im Sommer 1969 mit der Examensnote "befriedigend" beendete; seitdem ist er berechtigt, die Bezeichnung Ingenieur (grad.) zu führen Im Dezember 1969 wurde er zum Hauptmann befördert.
Kurz nach seiner Übernahme als Berufssoldat im Januar 1971 erfolgte seine Überführung von der Pioniertruppe zur Waffengattung Technische Truppe/Instandsetzung. Während seiner Verwendung als Technischer Offizier nahm er an einer Reihe von Lehrgängen teil; dabei wurde er auch zum amtlich anerkannten Militärkraftfahrprüfer ausgebildet. Seit dem 1. Oktober 1973 war er Chef der Instandsetzungsausbildungskompanie ... in S., bei der er - wie schon zuvor im Jahre 1970 - im Jahre 1975 eine förmliche Anerkennung wegen guter Leistungen und vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt und am Ende des Jahres zum Major befördert wurde. Ab Mai 1976 wurde er zum Panzerbataillon ... in B. zur Verwendung als Technischer Stabsoffizier versetzt; seine dienstlichen Leistungen werden mit "ziemlich gut" beurteilt. Seine monatlichen Dienstbezüge in der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 betragen rund 3.600 DM brutto.
Der Soldat ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Er hat beträchtliche Belastungen aus dem Bau eines Eigenheims.
II
Im Dezember 1976 kam es auf Grund einer Verkehrsunfallanzeige gegen den Soldaten zu einem Strafverfahren. Es endete mit dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts H. vom 14. März 1977, durch das er wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen; die Führerscheine wurden eingezogen. Wegen des Vorwurfs unerlaubter Entfernung vom Unfallort (§ 142 StGB) wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt.
Das disziplinargerichtliche Verfahren wegen dieser Sache wurde durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 23. Februar 1977 eingeleitet; in der Folge wurde ein weiterer Punkt in das Verfahren einbezogen. In der Anschuldigungsschrift vom 29. August 1977 wurde dem Soldaten als Verstoß gegen § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG zur Last gelegt, er habe
- 1.
am Abend des 7. Dezember 1976 fahrlässig in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen und dadurch Schäden von insgesamt 4.000 DM angerichtet,
- 2.
anschließend vorsätzlich in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften die Bergung seines Pkw durch einen Bw-Kranwagen veranlaßt.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 2. November 1977 wegen eines Dienstvergehens zu einem strengen Verweis. Zu Punkt 1 ging sie von den strafgerichtlichen Feststellungen aus und wertete die Trunkenheitsfahrt des Soldaten als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG); ein Soldat in der Dienststellung eines Technischen Stabsoffiziers, dem die Vollmotorisierung der Bundeswehr dienstlich ständig von Augen geführt werde und der für den einwandfreien technischen Ablauf des Dienstbetriebes Sorge zu tragen habe, setze Zweifel in seine Zuverlässigkeit, wenn er selbst unter Alkoholeinfluß entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ein Kraftfahrzeug führe. Zu Punkt 2 bejahte die Kammer den angeschuldigten Vorwurf gegen den Soldaten und wertete das Veranlassen zur Bergung des Kraftfahrzeugs als schuldhaften Verstoß gegen seine Treuepflicht (§ 7 SG); er hätte sich sagen müssen, daß er als Major und als ehemaliger Kompaniechef des UvD diesen nicht hätte dazu bringen dürfen, den Einsatz des Bergebereitschaftstrupps zu veranlassen, wobei er offensichtlich seine frühere Stellung und seinen Dienstgrad zu sehr ins Spiel gebracht und zu privaten Zwecken ausgenutzt habe.
Bei der Maßnahmebemessung ging die Kammer davon aus, daß das Fehlverhalten insgesamt lediglich eine Disziplinarmaßnahme unterhalb eines Beförderungsverbotes rechtfertige. Beim ersten Anschuldigungspunkt handele es sich um eine erste außerdienstliche Trunkenheitsfahrt mit zwar nicht ganz unerheblichem Sachschaden, aber mit nicht überaus starkem Unrechtsgehalt; beim zweiten Punkt gehe es um Ausnutzung der Vorgesetztenstellung zum persönlichen Vorteil, wobei dem Soldaten abgenommen werden könne, lediglich wegen der unmittelbaren Nähe der Kaserne auf den Gedanken gekommen zu sein, von dort Hilfe zu erbitten. Schließlich sei der Soldat, auch wenn er kraft seines Dienstgrades zu besonders beispielhafter Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen sei, während seiner gesamten Dienstzeit überdurchschnittlich beurteilt worden und habe zwei förmliche Anerkennungen erhalten. Bei diesem positiven Persönlichkeitsbild sei eine über eine Gehaltskürzung hinausgehende disziplinargerichtliche Maßnahme nicht angebracht.
Soweit es um die Trunkenheitsfahrt - eine von dem zweiten Vorwurf verschiedene Handlung - gehe, sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Satz 1 WDO verboten; weder sei das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft geschädigt worden noch sei zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung erforderlich. Die Auswirkungen der Trunkenheitsfahrt seien denkbar gering: Der Soldat habe keinen Autoritätsverlust in seiner jetzigen Dienststellung erlitten, und er sei auch weiterhin als Technischer Stabsoffizier verwendbar, da er nicht unbedingt im Besitz von Bundeswehrführerscheinen sein müsse. Zwar wäre es in Ausnahmefällen wünschenswert, daß ein Technischer Stabsoffizier selbst einmal ein Bundeswehrfahrzeug führen könne; jedoch könne er den ihm übertragenen Aufgaben - im wesentlichen Organisation und Überwachung der Instandsetzung und des Materialzustandes - voll gerecht werden.
Soweit es um die unbefugte Inanspruchnahme von Bundeswehrmaterial und -personal gehe, sei eine Disziplinarmaßnahme zulässig. Jedoch sei dieses Fehlverhalten nicht überaus stark zu bewerten; denn der Soldat habe lediglich die gegebene Situation zu seinen Gunsten ausgenutzt; es sei verständlich, wenn er zunächst daran gedacht habe, mit Hilfe seiner früheren Einheit seinen Pkw bergen zu können, auch wenn er sich habe sagen müssen, daß er seine früheren Untergebenen in eine schwierige Situation bringen würde. Auch sei das insgesamt positive Bild des Soldaten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Es sei daher ein strenger Verweis als Pflichtenmahnung ausreichend.
Gegen dieses ihm am 22. November 1977 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit seinem am 22. Dezember 1977 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Dezember 1977 Berufung in vollem Umfang eingelegt. Er hat zur Begründung seines Antrages auf eine härtere Disziplinarmaßnahme ausgeführt, daß die Kammer entgegen dem Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens das Verhalten des Soldaten nicht vorab als Ganzes gewürdigt habe und daß zudem schon die einzelnen Pflichtverletzungen für sich allein zu einer schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme als der einer Gehaltskürzung hätten führen müssen.
Bei der Trunkenheitsfahrt des Soldaten habe die Kammer seine Stellung als Technischer Stabsoffizier eines Bataillons nicht entsprechend gewürdigt, an den erhöhte Anforderungen an Zuverlässigkeit, Vorbildlichkeit, Autorität und fachliche Qualität gestellt werden müßten. Die Auswirkungen der Trunkenheitsfahrt könnten nicht als denkbar gering bewertet werden, da es weder zu einem Autoritätsverlust in der jetzigen Stellung noch zu einer Einschränkung der Verwendbarkeit gekommen sei. Daß es sich bei einem Technischen Stabsoffizier um eine exponierte Dienststellung handele, verdeutliche auch der Trunkenheitserlaß in der ZDv 14/3. Der Soldat sei über dessen Grundsätze belehrt worden und habe in seiner Eigenschaft als Technischer Stabsoffizier diese Belehrungen auch selbst vorgenommen. Für ihn gelte in besonderem Maße, daß es für einen Soldaten, der eine engere Beziehung zum Kraftfahrwesen habe, zu den besonderen Dienstpflichten gehöre, seine Fahrfähigkeit zu erhalten. Die Bundeswehr habe ein besonderes Interesse daran, daß auch mit disziplinaren Mitteln verhindert würde, die Nutzung der langwierigen und kostspieligen Ausbildung zum Technischen Stabsoffizier einzuschränken. Aus generalpräventiven Gründen sei daher eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme dringend erforderlich.
Beim Einsatz des Soldaten von Person und Material zu privaten Zwecken in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften habe er nicht nur seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt; er sei darüber hinaus vorsätzlich ungehorsam gewesen (§ 11 Abs. 1 SG) und habe dadurch, daß er den UvD der Gefahr disziplinarer Maßregelung ausgesetzt habe, gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen (§ 12 SG). Schließlich habe der Soldat durch die Veranlassung der Bergung seines Pkw vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 1978 hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt ausgeführt, daß er beim Einsatz des Kranwagens zwar keinen Verstoß des Soldaten gegen die Gehorsamspflicht und gegen die Kameradschaftspflicht bejahe, wohl aber einen Verstoß gegen die Pflicht zu einem ansehens- und vertrauenswürdigen Verhalten.
Zur Maßnahmebemessung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt zunächs klargestellt, daß die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl von der Gesamtheit der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen ausgegangen und dabei zu der Auffassung gelangt sei, daß keine schwerere Maßnahme als eine Gehaltskürzung angemessen sei. Jedoch sei die Notwendigkeit eines Beförderungsverbotes für die beiden Pflichtverletzungen zu bejahen, weil das Verhalten des Soldaten nach seinem Dienstgrad, aber auch im Hinblick auf seine besondere Funktion und Verantwortung im kraftfahrtechnischen Bereich nach dem strengen Maßstab des § 10 Abs. 1 SG zu messen sei.
III
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Sie war entsprechend ihren Angriffen auf die rechtliche Würdigung der Kammer ausdrücklich in vollem Umfang eingelegt. Da diese Angriffe von der Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts nicht durchweg in Frage gestellt wurden, konnte offenbleiben, ob andernfalls lediglich von einer beschränkten Berufung auszugehen gewesen wäre. Der Senat hatte somit die Anschuldigungen voll nachzuprüfen.
1.
Der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt war sachgleich mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Soldaten durch das Urteil des Schöffengerichts H. vom 14. März 1977, dessen tatsächliche Festsellungen für den Senat - ebenso wie für die Kammer - gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend waren. Danach ergab sich in Verbindung mit zusätzlichen eigenen Feststellungen folgender Sachverhalt:
Am 7. Dezember 1976 hatte der Soldat seine frühere Einheit in der Y.-Kaserne in S. besucht. Dabei kam es bei einem geselligen Beisammensein im Unteroffiziersheim zu erheblichem Alkoholgenuß. Gegen 22.15 Uhr verließ er - immer noch in Uniform - mit seinem Pkw die Kaserne. Dabei befand er sich entgegen seiner Annahme, zum sicheren Führen eines Fahrzeugs noch imstande zu sein, im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Infolgedessen geriet er in der "L." zunächst auf die linke Fahrbahnseite und stieß gegen einen dort abgestellten Pkw und dann gegen einen auf der rechten Fahrbahnseite abgestellten weiteren Pkw. Nach Durchfahren einer Rechtskurve, etwa 120 m weiter, versuchte er, sein Fahrzeug auf der N.straße zu wenden, um zurückzufahren. Trunkenheitsbedingt erkannte er dabei zu spät, daß die leicht abschüssige Fahrbahn an dieser Stelle völlig vereist war. So geriet sein Fahrzeug beim Einschlagen nach links ins Rutschen, durchbrach eine Kunststeinmauer und kam schließlich in dem dahinter liegenden Garten zum Stehen. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Eigentümer erschien alsbald die Polizei, die ihn zur Wache verbrachte und um 22.40 Uhr eine Blutprobe veranlaßte. Sie ergab einen Blutalkoholwert von 1,42 Promille. Der Schaden am Pkw des Soldaten belief sich auf mehr als 3.000 DM, an den beiden Fremd fahr zeugen sowie an Mauer und Garten auf mehr als 4.000 DM.
Die Kammer hat dieses Verhalten des Soldaten zutreffend als fahrlässigen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG gewertet. Es entspricht in der Tat der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Soldat, der sich der Trunkenheit am Steuer schuldig macht, zumal wenn er sich dabei in Uniform befindet und erheblichen Schaden anrichtet, die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft gefährdet. Dabei kann zunächst außer acht bleiben, daß sich der Soldat in einer Dienststellung befindet, die dem Dienstvergehen einer Trunkenheit am Steuer besondere Bedeutung gibt.
2.
Zum zweiten Anschuldigungspunkt ergab sich folgender Sachverhalt:
Nach Durchführung der Verkehrsunfallanzeige bei der Polizeistation S. ließ sich der Soldat zur Kaserne zurückbringen. Dort suchte er den UvD seiner früheren Einheit auf und bat ihn wegen seines blockierten Fahrzeugs um Hilfe. Seine Hoffnung, sie würde ihm als früherem Chef der Kompanie auch gewährt werden, trog nicht. Der UvD veranlaßte den Einsatz eines 5,5 t-Krans, der zur 800 bis 1.000 m entfernten Unfallstelle fuhr und den Pkw aus dem Garten auf die Straße brachte. Von da aus fuhr ihn ein Bekannter des Soldaten nach B..
Es steht außer Frage, daß der Einsatz des Kranwagens unzulässig war, da er sich keinesfalls nach dem Erlaß vom 22. Mai 1973 - VR III 2 - Az. 13-29 - (VMBl 1973, 313 ff) als Hilfeleistung - dringende Nothilfe - rechtfertigte. Auch trug der Soldat, auch wenn er keinen Befehl zum Einsatz erteilte, im Hinblick auf das Gewicht seines Dienstgrades und seiner Eigenschaft als früherer Kompaniechef hinreichend Verantwortung für die vorschriftswidrige Anordnung des UvD. Gleichwohl ließ sich kein Dienstvergehen feststellen.
Im Gegensatz zum ersten Anschuldigungspunkt hat die Anschuldigungsschrift zum zweiten Punkt vorsätzliches Handeln angeschuldigt, und zwar ausschließlich; sie hat dies damit begründet, daß der Soldat - was er auch eingeräumt hatte - die einschlägigen Vorschriften über den Einsatz von Personal und Material zu privaten Zwecken gekannt habe. Auch vor dem Senat hat der Soldat die grundsätzliche Kenntnis der ohnehin sich auf seine Aufgaben als T-Stabsoffizier beziehenden Vorschriften nicht bestritten, wohl aber, mit Wissen und Wollen gegen sie verstoßen zu haben. Er habe sich nämlich in die Kaserne bringen lassen, um sich vom UvD eine Unterkunft anweisen zu lassen; erst in diesem Augenblick sei er auf die Idee gekommen, ihm die Bergung eines Pkw anzusinnen, wobei er in seiner Streßsituation mit keinem Gedanken an die entgegenstehenden Bestimmungen gedacht habe. Diese Einlassung war dem Soldaten nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen.
Zunächst steht die Einlassung des Soldaten, bei der Rückfahrt zur Kaserne die Absicht gehabt zu haben, dort zu übernachten, nicht im Widerspruch mit einer Einlassung zu Punkt 1, die sich an den Alkoholgenuß anschließende Abfahrt von der Kaserne habe nicht der Rückfahrt nach B. gedient, sondern lediglich dem Aufsuchen der Wohnung des Kompaniefeldwebels, wo er habe übernachten können; es ist einleuchtend, daß es durch den Unfall und dessen polizeiliche Untersuchung so spät geworden war, daß er den Kompaniefeldwebel nicht mehr behelligen wollte. Ferner ist anzuerkennen, daß sich der Soldat bei der Rückkehr in die Kaserne, abgesehen von den Nachwirkungen des Alkohols, in einer für klare Überlegungen höchst ungünstigen Situation befand; er hatte einen Unfall mit erheblichem Schaden, der wohl auch für ihn selbst gefährlich war, hinter sich, es war zu polizeilichen Maßnahmen gekommen, sein Wagen stand blockiert in einem fremden Garten und es bestand das Problem eines pünktlichen Dienstantritts in B. am nächsten Morgen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß ihm angesichts der scheinbar problemlosen Möglichkeit, seinen Pkw durch ein Bergefahrzeug wieder auf die Straße bringen zu lassen, nicht der Gedanke kam, daß es sich dabei um einen gegen Dienstvorschriften verstoßenden Ausweg handelte. Da für ein vorsätzliches Handeln nicht nur die Kenntnis der einschlägigen Verbotsvorschriften an sich erforderlich ist, sondern ein bewußtes und gewolltes Nichtbeachten, war ein vorsätzliches Handeln des Soldaten nicht zu beweisen.
Die sich aufdrängende Frage, ob der Soldat sich nicht jedenfalls fahrlässig über die Dienstvorschriften hinweggesetzt hat, konnte der Senat nicht prüfen. Wie bereits erwähnt, hat die Anschuldigungsschrift ihren Vorwurf ausdrücklich auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Nach § 103 Abs. 1 WDO kann aber zum Gegenstand der Urteilsfindung nur ein Anschuldigungspunkt gemacht werden, der dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Nach § 96 Abs. 1 WDO soll die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, darstellen; dazu gehören auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Die Angabe der Schuldform in der Anschuldigungsschrift ist daher nicht etwas überflüssiges ohne rechtliche Bedeutung, sondern etwas Notwendiges, den grundsätzlich Bedeutung für die Abgrenzung nach § 103 Abs. 1 WDO zukommt. Nun darf allerdings die durch die Anschuldigungsschrift gezogene Grenze des Gegenstandes der Urteilsfindung nicht zu starr gesehen werden. Das Entscheidungskriterium hierfür liegt grundsätzlich im Zweck der Anschuldigungsschrift, nämlich durch den Wehrdisziplinaranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde (§ 74 Abs. 2 WDO) deren Willen - in einer auch für den beschuldigten Soldaten erkennbaren Weise - klarzustellen, einen bestimmten Vorwurf zum Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zu machen. Damit läßt es sich vereinbaren, etwa über den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens hinauszugehen und auch den eines vorsätzlichen Verhaltens zu prüfen, da ein dahingehender Wille der Einleitungsbehörde ohne weiteres unterstellt werden kann und der Soldat alsbald auf die Veränderung des Vorwurfes hingewiesen werden kann, wie dies im Strafverfahren in § 265 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Letzteres wäre zwar auch möglich, wenn anstatt eines angeschuldigten vorsätzlichen Verhaltens lediglich ein fahrlässiges in Betracht gezogen werden sollte. Hingegen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß dies auch dem Willen der Einleitungsbehörde entspräche; hierfür bedürfte es sicherer Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Der Senat konnte daher diesen Vorwurf nicht unter der Voraussetzung eines lediglich fahrlässigen Verhaltens zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen.
Infolge des Ausscheidens des zweiten Anschuldigungspunktes ging es nur noch um die gebotene Maßnahme für die Trunkenheitsfahrt des Soldaten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Regelmaßnahme hierfür eine Gehaltskürzung. Da es sich hier um eine erstmalige derartige Verfehlung des Soldaten, um keine aus dem Rahmen fallende Überschreitung des zulässigen Blutalkoholgehalts - 1,42 Promille - und lediglich um Sachschäden handelte, fehlt es insoweit an Anhaltspunkten, die eine schärfere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Es kommt hinzu, daß sich der Soldat nach seiner nicht widerlegbaren Einlassung infolge des Alkoholgenusses im Unteroffiziersheim entschlossen hatte, auf die Rückfahrt nach B. zu verzichten, und sich lediglich auf den Weg zur Wohnung seines Kompaniefeldwebels machte. Unter diesen Umständen ergab sich auch aus Dienstgrad und Dienststellung des Soldaten keine Notwendigkeit, seine Beförderungsunwürdigkeit festzustellen und gemäß § 56 WDO ein Beförderungsverbot zu verhängen.
Der Soldat ist wegen der Trunkenheitsfahrt bereits strafgerichtlich bestraft. Daher konnte er gemäß § 8 Satz 1 WDO wegen desselben Sachverhalts nur dann mit einer Gehaltskürzung gemaßregelt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich war, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt war. Von diesen beiden Voraussetzungen kam nur die erste in Betracht. Bei ihr kommt es gemäß § 8 Satz 1 WDO, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1974 - 2 WD 49/73 - klargestellt hat, darauf an, ob die militärische Ordnung ohne zusätzliche Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten werden kann oder durch ihre Unterlassung zumindest gefährdet wäre. Der Senat hielt diese Voraussetzung einer zusätzlichen Maßregelung für gegeben.
Es handelt sich hier um einen Soldaten, der neben dem herausgehobenen Dienstgrad eines Majors besondere Beziehungen zu dem Kraftfahrwesen der Bundeswehr hat, die wiederum entscheidende Bedeutung für die Einsatzbereitschaft der motorisierten Truppe hat. Der Soldat war Technischer Stabsoffizier, in dessen Verantwortungsbereich nach der Dienstanweisung die fachliche Beratung des Bataillons in allen Fragen u.a. der Aus- und Weiterbildung der Kraftfahrer lag und der dabei mitzuwirken hatte; auch oblag ihm die Überwachung u.a. der Bataillons-Kraftfahrzeuge. In der Wahrnehmung dieser Aufgaben war er durch den Entzug der Fahrerlaubnis für längere Zeit beeinträchtigt. Vor allem hatte der Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge, daß er sein Nebenamt als amtlich anerkannter Militärkraftfahrprüfer nicht mehr ausüben konnte. Darüber hinaus warf die Verfehlung des Soldaten ein eigentümliches Licht auf seine Belehrungen über die Gefahren von Trunkenheit am Steuer. Die Bundeswehr muß ein großes dienstliches Interesse daran haben, daß sich ein Soldat nicht schuldhaft außerstande setzt, seine durch eine kostspielige Ausbildung erworbenen Fähigkeiten wahrzunehmen, und sie so nutzlos macht. Damit rechtfertigt sich aus generalpräventiven Gründen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme.
Bei der Bemessung der somit zu verhängenden Gehaltskürzung war zugunsten des dienstlich gut beurteilten Soldaten zu berücksichtigen, daß er schon strafgerichtlich zu einer recht erheblichen Geldstrafe verurteilt worden war und daß er sich zudem durch seinen Hauserwerb in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Es konnte daher mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten sein Bewenden haben.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 130 Abs. 1 und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein hinreichender Anlaß, aus Billigkeitserwägungen Kosten des Verfahrens oder notwendige Auslagen des Soldaten auf den Bund zu überbürden.
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
Herfurth
Schramm