Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1978, Az.: BVerwG 5 C 31/77
Beiträge des Pflegebedürftigen; Übernahme von Aufwendungen; Alterssicherung der Pflegeperson; Altersversorgung; Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 31/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 02.02.1977 - 7 K 427/77
Rechtsgrundlagen
- § 2 BSHG 1974
- § 14 BSHG 1974
- § 69 BSHG 1974
- Art. 2 BSHGÄndG 3
- § 51 Abs. 1 SGG
- § 94 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 56, 88
- BVerwGE 56, 87 - 96
- DÖV 1979, 68 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. BSHG § 69 Abs. 3 S. 2 J: 1974 regelt nicht nur die Erstattung, sondern auch die Übernahme von Aufwendungen für die Beiträge des Pflegebedürftigen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson.
2. Die Erstattung von solchen Aufwendungen kommt nicht in Betracht, wenn die angemessene Altersversorgung der Pflegeperson als anderweitig sichergestellt angesehen werden kann.
3. Ob dies zutrifft, ist prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen.
4. Eine bereits anderweitig sichergestellte Altersversorgung ist dann nicht angemessen, wenn sie die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machen würde.