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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1978, Az.: BVerwG 1 WB 165/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 165/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, ferner
Oberst Langner, Leutnant Peter als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Unter dem 4. Februar 1977 bat der Antragsteller, der mit Verfügung vom 6. August 1976 zwecks Dienstleistung beim Verbindungskommando für die Regionalkontrollstelle M. als FS-Offizier von H. nach N. versetzt worden war, um Verwendung als Tower-Controller bei der dortigen Flugbetriebs- und Sicherungsstaffel. Er begründete dieses Gesuch damit, daß er mit einer erneuten Versetzung rechnen müsse, nachdem ihm am 3. Februar 1977 eröffnet worden sei, daß mit einer Verwendung als FS-Offizier bei der Regionalkontrollstelle (BK) in M. nicht zu rechnen sei. Er sei seit seiner Ausbildung zum Flugsicherungskontrolleiter im Mai 1971 bereits viermal versetzt worden. Da man ihm im Dezember 1975 eröffnet habe, daß er für die RK M. vorgesehen sei, habe er sich im Vertrauen auf die Entschlußfähigkeit der Regierung zum 1. Juli 1977 um die Versetzung nach N. mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme bei der RK M. beworben. Nachdem es nun aber einer kleinen Gruppe von Zivillotsen gelungen sei, den Kanzlerbeschluß rückgängig zu machen, sei eine neue Versetzung zu erwarten, die er aus finanziellen und laufbahnmäßigen Gründen nicht hinnehmen könne und die vor allem auch seiner Ehefrau, einer geborenen Engländerin, nicht zugemutet werden könne. Deren Gesundheitszustand habe sich auf Grund der vorangehenden Versetzungen so verschlechtert, daß sie sich seit Februar 1976 in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Sie müsse nach ärztlichem Rat in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben. Sie stehe seit 1. August 1976 wieder in einem Arbeitsverhältnis, das für den Erfolg der Therapie von Bedeutung und nützlich sei. Ein Abschluß der Behandlung lasse sich bisher nicht absehen, da sich ihr Zustand, bedingt durch die dauernde Unsicherheit über den Verbleib in M. nur wenig gebessert habe. Jede weitere Versetzung bringe damit neben der finanziellen Einbuße zwangsläufig eine Verschlechterung der gesundheitlichen Lage seiner Frau mit sich und damit eine Gefährdung des Bestandes seiner Ehe. Im Flugsicherungsbereich seien genügend Stellen vorhanden.

2

In einem Personalgespräch vom 3. März 1977 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß er ab 1. April 1977 zur Flugbetriebs- und Sicherungsstaffel N. verändert werde mit dem Ziel, ihn nach eineinhalb bis zwei Jahren in den Bereichskontrolldienst (FSSKT Süd) zu versetzen.

3

Mit Verfügung vom 21. März 1977 ordnete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Wirkung vom 16. März 1977 den Dienstpostenwechsel des Antragstellers auf den Posten Flugsicherungsoffizier bei der Flugbetriebs- und Sicherungsstaffel/Fliegerhorstgruppe N. an.

4

Mit Bescheid vom 22. April 1977, ausgehändigt am 4. Mai 1977, wurde der Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 1977 wie folgt beschieden:

"Ihr obiges Gesuch (Vorg. 1), mit dem Sie um Ihre Versetzung zur Flugbetriebs-/Sicherungsstaffel/Fliegerhorstgruppe N. bitten, war bereits Gegenstand Ihres Personalgesprächs am 03.03.1977.

Wie Ihnen dabei mitgeteilt wurde, konnte Ihrem Ersuchen, für längere Zeit am Dienstort N. zu verbleiben, auch bei allem Verständnis für Ihre persönlichen Belange, aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden. Dies trifft auch heute noch zu, so daß ich Ihrem Gesuch vom Grundsatz her nicht stattgeben kann.

Um unerwarteten familiären Härten zu begegnen, wurden Sie und eine Anzahl weiterer Offiziere zunächst im Raum M. belassen. Ein für Sie erforderlicher Dienstpostenwechsel ist bereits am 16.03.1977 wirksam geworden.

Die gebotene Nutzung Ihrer bisherigen Ausbildung und die personellen Forderungen im FS-Bereichskontrolldienst, die in besonderem Maße zu berücksichtigen sind, lassen jedoch Ihr ständiges Verbleiben in diesem Bereich nicht zu. Wie Ihnen bereits im Personalgespräch (Vorg. 2) eröffnet wurde, haben Sie davon auszugehen, daß Ihre weitere Verwendung im FS-Bereichskontrolldienst nach gegenwärtiger Planung voraussichtlich 1978/79 erfolgen wird.

Über Ihre Anschlußverwendung erhalten Sie zu gegebener Zeit Bescheid."

5

Mit Schreiben vom 13. Mai 1977 - bei seiner Einheit eingegangen am gleichen Tage - beantragte der Antragsteller gegen diesen Bescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem Antrage, ihn bis zur endgültigen Inbetriebnahme der Regionalkontrollstelle M. in N. zu belassen.

6

Er begründete sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens wie folgt: Die Gewißheit eines erneuten Ortswechsels im Jahre 1978/79 könne sich nur negativ auf den Gesundheitszustand seiner Frau auswirken. Er könne es nicht als gerecht empfinden, wenn er im Gegensatz zu anderen Kameraden innerhalb von drei Jahren dreimal umziehen müsse. Bereits die bisherigen Umzüge hätten ihm erhebliche finanzielle Nachteile eingebracht. Die erneute Versetzung - und sei es auch erst im Jahre 1978 - stelle ihn persönlich, familiär und finanziell vor schier unlösbare Probleme.

7

Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schreiben vom 11. Juli 1977 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unzulässig und bittet, ihn zurückzuweisen.

8

Mit der Verfügung über den Dienstpostenwechsel vom 21. März 1977 sei dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfange entsprochen worden. Im übrigen könne mit dem Antrag aus § 17 VBO nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Die Befürchtung, daß ein Vorgesetzter in der Zukunft eine dem Antragsteller nachteilige und nach seiner Meinung rechtswidrige Maßnahme treffen werde, reiche dafür nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn der Antragsteller glaube, diese Befürchtung aus einer Äußerung des Vorgesetzten - vorliegend des personalführenden Referats P IV 5 - herleiten zu können. Das personalführende Referat habe gegenwärtig lediglich geplant, den Antragsteller wegen seiner qualifizierten Ausbildung als Flugsicherungsbereichskontroller Ende 1978/Anfang 1979 aus seiner derzeitigen Verwendung als Turm-Kontroller heraus wieder in eine Verwendung als Flugsicherungsbereichskontroller zu bringen. Diesbezüglich seien jedoch zum jetzigen Zeitpunkt weder Standort noch Verband noch Dienstposten in irgendeiner Form festgelegt. Eine solche vollkommen unverbindliche Planung der weiteren Verwendung des Antragstellers sei aber selbst dann, wenn sie dem Antragsteller eröffnet worden sei, keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

9

Der Antragsteller ist demgegenüber bei seinem Antrag verblieben. Sein Begehren richte sich nicht gegen die Dienstpostenwechselverfügung, sondern gegen den Bescheid vom 22. April 1977. Wenn der BMVg jetzt dem Senat mitgeteilt habe, daß er dem Gesuch vom 4. Februar 1977 in vollem Umfange entsprochen habe, so stehe das im Widerspruch zu seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

10

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

11

II

Der in rechter Form und Frist gestellte Antrag ist unzulässig.

12

Der Antragsteller hat nicht in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise dargetan, aus Fürsorgegründen einen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Verweildauer in N. zu haben.

13

Der Antragsteller hat zwar von Anfang an begehrt, für eine längere Zeit in N. verwendet zu werden; ihm kann deshalb nicht entgegengehalten werden, seinem Wunsche sei bereits mit dem Dienstpostenwechsel voll entsprochen worden. Dem BMVg ist jedoch darin Recht zu geben, daß die in dem Bescheid vom 22. April 1977 für 1978/79 angekündigte anderweitige Verwendung im FS-Bereichskontrolldienst rechtlich nicht mehr zum Inhalt hat als die Bekanntgabe einer persönlichen Planung. Diese kann der Soldat nach ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Antrag aus §§ 17, 21 WBO angreifen. Er muß vielmehr grundsätzlich zunächst den Erlaß der auf dieser Basis ergangenen Maßnahme abwarten, ehe er deswegen den Rechtsweg beschreiten kann. Gegen etwa rechtswidrig zu seinen Lasten ergangene Maßnahmen ist er in ausreichender Weise durch die Möglichkeit der Beschwerde sowie der Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 6 WBO geschützt.

14

Die Tatsache, daß der BMVg sich im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der durch die Aufgabe des Projekts einer Regionalkontrollstelle in M. entstandenen Schwierigkeiten bereitgefunden hatte, die Weiterversetzungsabsicht erst für 1978/79 anzukündigen, macht die Eröffnung dieser Absicht nicht zur anfechtbaren Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Der BMVg hat sich damit seiner Handlungsfreiheit nicht begeben. Der in dem angefochtenen Bescheid gegebene Hinweis darauf, daß die weitere Versetzung 1978/79 erfolgen wird, besagt im Gegenteil, daß damit noch keine bindende Verwendungsentscheidung getroffen wurde, gegen die der Antragsteller hätte vorgehen können.

15

Einen Anspruch auf Unterlassung dieser Planung hat der Antragsteller nicht. Derartige Unterlassungsansprüche können zwar in gewissen Ausnahme fällen auch im Wehrbeschwerdeverfahren zum Zuge kommen (vgl. BVerwGE 43, 340; 46, 255) [BVerwG 25.04.1974 - I WB 66/73]. Eine Ausnahme liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil es dem Antragsteller dafür an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsteller hat nicht behauptet, bereits in der vorangehenden Zeit unter Verstoß gegen die bestehenden Vorschriften versetzt worden zu sein, woraus auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. Auch steht bisher weder fest, ob und wann er überhaupt weiterversetzt werden wird, noch kann bereits jetzt mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme möglicherweise ergehen wird, die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers die Verwendungsentscheidung als rechtswidrig erscheinen lassen werden.

16

Der Antragsteller ist nicht gehindert, die Erkrankung seiner Ehefrau - sofern sie bei einer etwaigen Weiterversetzung noch bestehen sollte - zu gegebener Zeit nochmals in geeigneter Form zur Geltung zu bringen. Die Vorschriften der ZDv 10/1 Nrn. 328 ff (Information, Beratung, Anhörung) sowie der ZDv 20/6 Nrn. 608 ff (Personalgespräch betr. Verwendungsplanung) geben ihm hierfür hinreichende Möglichkeit und Gelegenheit, wobei er davon auch selbst jederzeit so Gebrauch machen kann, daß die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau keinen Schaden erleidet.

17

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

18

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Langner Peter