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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1978, Az.: BVerwG 1 DB 13.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 13.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.02.1978 - AZ: VIII VL 28/75

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen
am 7. Juni 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 8. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Verfügung vom 27. Juni 1973 hat der Bundesminister für Verkehr gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, gleichzeitig den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge angeordnet.

2

Gegen die letztgenannten Anordnungen hat sich der Beamte durch seinen Verteidiger mit dem Antrag vom 13. April 1977 auf disziplinargerichtliche Entscheidung gewandt (§ 95 Abs. 3 BDO). Durch Beschluß vom 8. Februar 1978 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... die Anordnungen aufrechterhalten.

3

Gegen diesen Beschluß, auf dessen Gründe verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Beamten, dessen Verteidiger im wesentlichen folgendes geltend macht:

4

1.

Die Feststellungen anderer Gerichte seien durch die Anschuldigungsschrift zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden, obwohl der Beamte hierzu durch den Untersuchungsführer nicht gehört worden sei und obwohl diese Feststellungen aufgrund anderer Verfahrensmaximen zustande gekommen seien. Über die diese Feststellungen entkräftenden Beweisanträge des Beamten sei bisher nicht entschieden worden. Diese Feststellungen seien daher keine geeignete Grundlage für die in dem Parallelverfahren geäußerte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Beamter, der sich so verhalte, seine Grundpflicht verletze.

5

2.

Der angefochtene Beschluß lasse eine Auseinandersetzung mit Art. 5 und 9 GG vermissen. Der Beamte, der nicht Jurist sei, sei überfordert, wenn er aus heutiger Sicht beurteilen solle, welches Verhalten damals richtig gewesen wäre, zumal die Urteile in den Zivilverfahren hierzu voneinander abweichende Auffassungen vertreten hätten. Die Ansicht des Bundesgerichtshofes, daß der Vorstand des VdF die solidarisierende Wirkung seiner Äußerungen mit den Aktionen der Fluglotsen habe erkennen müssen, sei mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen.

6

3.

Wegen des bisherigen zeitlichen Ablaufs des Verfahrens lasse die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach §§ 91 f. BDO einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen.

7

4.

Auf jeden Fall könne der Beamte von den gekürzten Dienstbezügen nicht leben, wie die Aufstellung seiner monatlichen Ausgaben beweise. Der Kürzungsbetrag sei daher zu reduzieren.

8

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

9

Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

10

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Anordnungen der Einleitungsbehörde sind zu Recht ergangen.

11

Soweit die vorläufige Dienstenthebung des Beamten in Frage steht, ist hierfür lediglich Voraussetzung die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 91 BDO). Sie ist rechtswirksam erfolgt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Beamte ist eines Dienstvergehens hinreichend verdächtig.

12

1.

Die gegen den Beamten in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe waren in objektiver Hinsicht Gegenstand tatsächlicher Feststellungen in dem Urteil des OLG ... vom 30. November 1976, die insoweit durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 1978 als fehlerfrei bestätigt worden sind. Hiernach hat der Beamte zwar nicht, wie es in der Anschuldigungsschrift heißt, zu den als rechtswidrig festgestellten Aktionen der Flugleiter aufgerufen, sondern diese Aktionen durch seine Öffentlichkeitsarbeit lediglich gefördert. Aber auch dies wird durch die Anschuldigungsschrift gedeckt.

13

Zur subjektiven Tatseite reicht es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes aus, daß der Beamte die Eignung seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Flugleiter erkannt und diese Förderung billigend in Kauf genommen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht.

14

Im Rahmen der im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nur möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts bestehen keine Bedenken, von diesen rechtskräftig gewordenen Feststellungen sowohl zur objektiven wie zur subjektiven Tatseite auszugehen (§ 18 Abs. 2 BDO), zumal sie sich mit dem Ergebnis der Untersuchung im Disziplinarverfahren decken.

15

Die Frage, ob der Beamte entgegen den Ausführungen in der Anschuldigungsschrift zu sämtlichen Vorwürfen durch den Untersuchungsführer gehört worden ist, kann bei dieser Rechtslage jedenfalls z.Zt. dahinstehen. Im übrigen hatte der Beamte bereits von Juli 1973 ab Gelegenheit, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Soweit er in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen in den erwähnten Urteilen der Zivilgerichtsbarkeit meint, war er als gesetzlicher Vertreter des Verbandes Deutscher Flugleiter an jenen Verfahren beteiligt und hat dort seine Auffassung zur Geltung gebracht.

16

Hat aber der Beamte in der festgestellten Weise Öffentlichkeitsarbeit betrieben, dann hat er damit schuldhaft seine Pflichten aus §§ 54, 55 BBG verletzt. Wie der Senat bereits in demBeschluß vom 19. September 1977 - BVerwG I DB 12.77 - dargelegt hat, verstößt ein Beamter, der in der Stellung des hier beschuldigten Beamten Streiks oder streikähnliche Aktionen der dem Verband angehörigen Bediensteten unterstützt, gegen die für die Funktion des Beamtenverhältnisses unabdingbaren Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zur Wahrung des in seine Zuverlässigkeit gesetzten Vertrauens der Allgemeinheit und der Verwaltung.

17

Für dieses Dienstvergehen kommt mit einer die Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge nach § 92 Abs. 1 BDO rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst durchaus in Betracht. Der Senat hat hierzu in dem bereits erwähnten Beschluß folgendes ausgeführt:

"Die Pflicht, überhaupt Dienst zu leisten, ist unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des nach dem Willen des Grundgesetzes den Berufsbeamten übertragenen öffentlichen Dienstes. Wer keinen Dienst leistet, sondern sich zu Unrecht krank meldet oder wer die von ihm verlangte und auch zumutbare Dienstleistung ohne Grund herabsetzt, rüttelt hiernach an den Grundfesten des Berufsbeamtentums. Er verletzt grundsätzliche, in diesem Zusammenhang einfache, unschwer erfüllbare und leicht einsehbare Grundpflichten. Die beschönigende Formulierung 'Dienst nach Vorschrift' ändert hieran nichts. Die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses erforderlichen Tätigkeiten sind und können nicht vollständig durch Vorschriften oder Dienstanweisungen umschrieben werden. Diese stellen allenfalls ein Gerippe zu erfüllender Dienstleistungen dar, das der Beamte im Rahmen der allgemeinen Gesetze und der damit im Einklang stehenden Hinweise und Anordnungen seiner Vorgesetzten durch seine Dienstleistung näher auszufüllen hat. Eine so umschriebene Leistung und nicht nur die Beachtung dessen, was irgendwo niedergeschrieben ist, schuldet der Beamte seiner Verwaltung und damit der Allgemeinheit hergebrachtermaßen. Das ist für jeden Beamten erkennbar."

18

2.

Zur Frage der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, diese sei nicht schrankenlos gewährleistet und zulässige Streikaktionen seien nur nach den Regeln eines fairen Arbeitskampfes erlaubt. Dem ist beizutreten. Daß es sich bei den Aktionen der Flugleiter nicht um einen fairen Arbeitskampf gehandelt hat, ist derart selbstverständlich und leicht einsehbar, daß dies dem Beamten nicht entgangen sein kann. Die juristischen Meinungsverschiedenheiten in einzelnen anderen Punkten, wie sie in den einschlägigen Entscheidungen des Landgerichts ..., des Oberlandesgerichts ... und des Bundesgerichtshofs zum Ausdurck gekommen sind, haben auf diese Frage keinen Einfluß.

19

3.

Der Umstand, daß das bisherige Verfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, rechtfertigt nicht den Schluß auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

20

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß folgendes ausgeführt:

"Es ist nicht der Zweck des Disziplinarrechts, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von seiner Seite unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eine Persönlichkeit offenbart hat, die ihn als Träger eines öffentlichen Amtes fürderhin ausschließt. Ein weiterer Zweck des Disziplinarrechts liegt darin, den Beamten, der trotz eines schuldhaften Dienstvergehens für ein öffentliches Amt noch tragbar erscheint, durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn, um bei Wiederholungen die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zu vermeiden, zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Dies Verständnis vom Wesen des Disziplinarrechts ergibt bereits, daß der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck jedenfalls bei der Entfernung aus dem Dienst den dabei zu prüfenden Erfordernissen immanent ist und deshalb nicht noch einmal gesondert berücksichtigt werden kann. Hat ein Beamter sich durch eine schuldhafte Pflichtverletzung als für den öffentlichen Dienst untragbar erwiesen, dann muß das Beamtenverhältnis aufgelöst werden. Das Disziplinargericht kann den Beamten nicht etwa im Dienst belassen, weil das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Dasselbe gilt für die vorläufige Maßnahme der Dienstenthebung unter Gehaltseinbehaltung, die ausschließlich zur Vorbereitung der zu erwartenden Dienstentfernung bestimmt ist."

21

Auch kann von einer willkürlichen Verzögerung des Verfahrens und damit von einem Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht gesprochen werden. Die lange Dauer ist im wesentlichen auf die Schwierigkeit der Ermittlungen und auf die Einholung von Stellungnahmen zu Beweisanträgen und sonstigen Rechtsbehelfen des Beamten zurückzuführen. Sollte allerdings das Verfahren aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden, dann müßte erneut geprüft werden, ob die Aufrechterhaltung der ihrem Wesen nach nur vorläufigen Maßnahmen weiterhin zu rechtfertigen ist.

22

4.

Soweit der Beamte hilfsweise die Herabsetzung des Einbehaltungsbetrages begehrt, hat sich die Beschwerde durch die Verfügung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Mai 1978 erledigt. Die hiernach verfügte Herabsetzung des Einbehaltungsbetrages auf 30 v.H. der Dienstbezüge läßt aus den zutreffenden Gründen dieser Anordnung einen Ermessensfehler nicht erkennen.

23

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen