Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1978, Az.: BVerwG 6 B 53.78
Rückforderung überzahlter Dienstbezüge; Vertrauen auf die Richtigkeit der Berechnung der Dienstbezüge ; Offensichtlichkeit der Mangelhaftigkeit einer Besoldungsberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 53.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 25.05.1976 - AZ: 10 K 3106/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.1978 - AZ: I A 1169/76
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 5. Juni 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert außer der Bezeichnung einer konkreten. Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ebenso schon BVerwGE 13, 90; ständige Rechtsprechung). An einer solchen Darlegung fehlt es.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Berufssoldat, ohne die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zu verletzen, auf die Richtigkeit der (tatsächlich unrichtigen) endgültigen Berechnung seiner Dienstbezüge vertrauen darf, obwohl sie von einer zuvor zum Zwecke der Bemessung einer Abschlagszahlung aufgestellten und ihm bekanntgegebenen "vorläufigen" (richtigen) Berechnung abweicht, entbehrt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Ihre Beantwortung ist stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Nur sie vermögen Aufschluß darüber zu geben, ob der Mangel der endgültigen Besoldungsberechnung im Sinne des gemäß § 30 Abs. 3 SG auch im Soldatenrecht geltenden § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG 2 C 6.67 - [ZBR 1968, 183]) "offensichtlich" war und von dem Besoldungsempfänger nur deshalb nicht erkannt wurde, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht ließ (vgl. BVerwGE 24, 148, 150 [BVerwG 26.05.1966 - VIII C 389/63]; Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG 8 C 84.59 - [ZBR 1961, 121]). Die Gegebenheiten des Einzelfalles aber werden jeweils voneinander abweichen. Deswegen ist die von der Beschwerde bezeichnete Frage ungeeignet, der Rechtssache in rechtlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu geben.
Der Umstand, daß die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung möglicherweise als Richtschnur für künftiges Verhalten anderer Soldaten fallübergreifende tatsächliche Bedeutung erlangen könnte, verleiht der Rechtssache keine rechts grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschluß vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77 - mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).
2.
Die Beschwerde rügt ferner zu Unrecht, das Berufungsurteil weiche von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie übersieht insoweit, daß die Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, bezeichnet werden muß, nur erfüllt sind, wenn die Entscheidung, von der das Berufungsurteil nach Ansicht der Beschwerde abweicht, angegeben und kenntlich gemacht ist, in welcher konkreten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage das Berufungsgericht anderer Ansicht als das Bundesverwaltungsgericht ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Eine solche Kenntlichmachung enthält die Beschwerdeschrift nicht. Mit ihren Darlegungen unter I. greift die Beschwerde vielmehr in Verkennung des rechtssystematisch bedeutsamen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ganz überwiegend die Tatsachenwürdigung und die Rechtsfindung des Berufungsgerichts an.
So stellt das Vorbringen, das Berufungsgericht sei von dem - im Berufungsurteil zitierten - Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG 2 C 6.67 - [a.a.O.] abgewichen, denn es habe "wesentliche der dort angegebenen Merkmale der Offensichtlichkeit eines Mangels außer acht" gelassen, ersichtlich und ausschließlich einen Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts dar. Soweit die Beschwerde daran anknüpfend der Feststellung des Berufungsgerichts, der Mangel der endgültigen Besoldungsberechnung sei für den Kläger offensichtlich gewesen, mit der Auffassung entgegentritt, dem liege eine "Überstrapazierung der Treuepflicht des Beamten" zugrunde, die mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "an die Sorgfalt des Bediensteten gestellten Anforderungen nicht vereinbar" sei, greift sie die Rechtsfindung des Berufungsgerichts an, ohne kenntlich zu machen, in welchen Punkten dieses einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen haben soll als das Bundesverwaltungsgericht in den auf Seite 4 der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen. Gleiches hat für die Behauptung der Beschwerde zu gelten, das Berufungsgericht habe in Abkehr von den auf Seite 8 der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, daß der Kläger die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in einem die Rückforderung der bezahlten Bezüge rechtfertigenden Maße verletzt habe.
Die Ausführungen zum Begriff und zur Bedeutung einer Abschlagszahlung in dem von der Beschwerde genannten Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG 6 C 65.57 - (BVerwGE 11, 283) betreffen den dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt entgegengesetzten Fall, daß im Rahmen von Abschlagszahlungen eine Überzahlung eingetreten war. Eine Abweichung des Berufungsgerichts von dem Rechtsstandpunkt, den das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eingenommen hat, verbot schon die völlig anders liegende Fallgestaltung.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Dr. Schinkel