Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1978, Az.: BVerwG 7 B 36.78
Verfassungsmäßigkeit einer prüfungsrechtlichen Übergangsregelung; Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; Anspruch auf Zuteilung einer Hausarbeit aus dem Bereich der abgeleisteten Pflichtwahlstelle; Das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 36.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 04.05.1977 - AZ: III/2 - E 9/76
- OVG Hessen - 06.12.1977 - AZ: II OE 102/77
Rechtsgrundlagen
- § 49 JAG,HE i.d.F.v. 12.3.1974
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1978, 319
- HFR 1979, 342
Verfahrensgegenstand
Prüfungsrecht
Verfahrensrecht
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger legte im Jahre 1975 die zweite juristische Staatsprüfung mit dem Gesamtergebnis "nicht bestanden" ab. Mit seiner Klage beantragte er, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise den Bescheid des Prüfungsausschusses aufzuheben. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 17.71 - (BVerwGE 41, 34 = NJW 1973, 1147). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge darin erblickt, daß bei Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Teil der Prüflinge die zu benutzenden Bücher selbst mitzubringen hatte, die anderen Prüflinge hingegen die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Bücher zu benutzen hatten und nicht sichergestellt war, daß die mitgebrachten Bücher bezüglich Auflage, Randbemerkungen u.a. den zur Verfügung gestellten Büchern entsprachen. Von dieser Beurteilung der Anforderungen des Gleichheitssatzes weicht das Berufungsgericht nicht dadurch ab, daß es einen Anspruch des Klägers auf Zuteilung einer Hausarbeit aus dem Bereich der von ihm abgeleisteten Pflichtwahlstelle verneint auch für den Fall, daß andere Prüflinge eine entsprechende Hausarbeit erhalten haben. Das Berufungsurteil betrifft die Auswahl und Zuteilung einer häuslichen Prüfungsarbeit, die von der Beschwerde angeführte Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen die Auswahl und Zuteilung der zur Anfertigung einer Klausurarbeit dienenden Hilfsmittel. Beide Gegenstände folgen prüfungsrechtlich eigenen Bedingungen und Regeln, so daß auch die Anwendung des Gleichheitssatzes jeweils zu unterschiedlichen Fragestellungen und Ergebnissen führen kann. Damit fehlt es aber an der für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderten Abweichung in der Beurteilung derselben Rechtsfrage.
Soweit sich die Beschwerde auf Abweichungen des Berufungsurteils von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 37, 342 und BVerfGE 43, 154 beruft, vermag das die Divergenzzulassung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nicht aber von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erheblich ist (Beschluß vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73 - und Beschluß vom 17. April 1974 - BVerwG 6 B 44.73 - [Buchholz 235.15 § 28 HessBesG Nr. 2]). Das folgt aus der Zwecksetzung dieses Verfahrensinstituts, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten.
Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung damit, daß sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein aus ihrer mit dem Hinweis auf BVerfGE 37, 342 und BVerfGE 43, 154 verbundenen "verfassungsrechtlichen Relevanz" ableitet, den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Sache des Klägers führt von diesen beiden Entscheidungen her jedenfalls zu keinen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Nach der ersteren Entscheidung ist der Normgeber gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. Dieser Forderung trägt § 49 JAG im Falle des Klägers Rechnung. Dabei fällt - wie das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines Rechtskandidaten, der wie der Kläger vom 1. März 1973 bis 25. Februar 1975 im Vorbereitungsdienst gestanden hatte, in dem Nichtannahmebeschluß vom 23. Dezember 1977 - BvR 883/77 - (JuS 1978, Heft 4, S. XVI) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Entscheidung BVerfGE 37, 342 bemerkt hat - entscheidend ins Gewicht, daß zwischen der Veröffentlichung des neuen Juristenausbildungsgesetzes und der Zulassung zur zweiten Staatsprüfung etwa ein Jahr liegt, in dem der Referendar seine Vorbereitungen auf die veränderten Prüfungsbedingungen einrichten konnte. Damit ist klargestellt, daß sich die Beschwerde nicht auf übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen des Klägers durch § 49 JAG berufen kann.
In BVerfGE 43, 154 entnimmt das Bundesverfassungsgericht dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S. von Art. 33 Abs. 5 GG die Garantie eines Mindeststandards an ordentlicher und fairer Gestaltung des verwaltungsmäßigen Verfahrens im Falle der Entlassung eines Beamten. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach der Pflicht zur Berücksichtigung von Zuteilungswünschen bei der Vergabe von Hausarbeiten und nach dem zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Abgabe der Hausarbeit und Klausurbeginn kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht herangezogen werden. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, an denen Regelungen über die Zuteilung von Hausarbeiten und über Fristen zwischen einzelnen Prüfungsabschnitten gemessen werden könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling