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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: BVerwG 8 C 66/77

Wohngeldansprüche von Studenten; Ausbildungsförderung; Einkommens der Eltern; Regel-Ausbildungsförderung; Wohngeld; Unterhaltsbeträge; Soziale Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 66/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Münster 14.09.1977 - 6 K 223/77

Fundstellen

  • BVerwGE 56, 17 - 24
  • MDR 1978, 959-961 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Umstand, daß ein unter das Ausbildungsförderungsgesetz fallender Student, der wegen der Höhe des Einkommens seiner Eltern keine Ausbildungsförderung erhält, Unterhaltsansprüche mindestens in Höhe der Regel-Ausbildungsförderung hat, rechtfertigt die volle Versagung des Wohngelds nicht.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das nach allgemeinen Grundsätzen errechnete Wohngeld herabzusetzen ist, wenn die Unterhaltsbeträge, die ein Student von seinen Eltern erhält, offensichtlich niedriger sind als sein Unterhaltsanspruch.

3. Ist Wohngeld zu Unrecht versagt worden, weil kein Fall der sozialen Härte vorliege, so ist im Streitfall auch darüber zu entscheiden, ob dieser Gesichtspunkt eine Herabsetzung des nach allgemeinen Grundsätzen berechneten Wohngelds rechtfertigt.