Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1978, Az.: BVerwG 2 WD 36.78
Urteil; Gesetzliche Erfordernisse; Eigene Tatfeststellungen; Anschuldigungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 36.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.11.1977 - AZ: N 10 VL 25/76
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 2 WDO
- § 115 WDO
- § 267 StPO
Fundstelle
- BVerwGE 63, 72 - 74
Prozessgegner
Oberbootsmann ..., geboren am ...,
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwälte ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Urteil genügt in aller Regel nicht den gesetzlichen Erfordernissen (StPO § 267 i.V.m. WDO § 85 Abs. 1 S. 1), wenn es statt eigener Tatfeststellungen auf die Anschuldigungsschrift verweist.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Mai 1970,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Ehrl,
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat ist am 5. Januar 1968 ordnungsgemäß in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, seine Dienstzeit zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 2. Januar 1980 festgesetzt worden.
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 15. September 1976 als Dienstvergehen zur Last:
"1.
In der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 2. April 1976 verstieß der Soldat als nebenamtlicher Kantinenführer des S-Bootes 'S.' in zahlreichen, nach Datum und Anzahl nicht mehr genau feststellbaren Fällen gegen die Nummern 30, 49, 67, 72 und 75 der 'Richtlinien für Bordkantinen' vom 2.6.1972, sachgleich mit den Nummern 30, 47, 65, 70 und 73 der MdV 312/1.Der Soldat hat:
a)
zumindest in 10 Fällen die über DM 200,- hinausgehenden Tageseinnahmen nicht sofort per Postanweisung an die Oberkasse der Wehrbereichsverwaltung I überwiesen, obwohl er im Kassenbuch die Ablieferungen als ordnungsgemäß durchgeführt eingetragen hatte;b)
wiederholt Kantinenwaren ohne den erforderlichen Beleg an den jeweiligen Kantinenverkäufer herausgegeben bzw. diesem die Schlüssel zu den Warenlasten ausgehändigt, wodurch er sich jeder Kontrolle über die Warenentnahmen begab;c)
in einer größeren Anzahl von Fällen seitens der Kantinenverkäufer abgelieferte Kantineneinnahmen nicht unverzüglich und dann auch nicht immer mit dem vollen Betrag im Kassenbuch als Einnahme eingetragen;d)
im Tatzeitraum absichtlich unzutreffende Unterlagen für die Monatsabschlüsse erstellt, in denen vorsätzlich zu geringe Warenabgänge und damit zugleich ein zu niedriger Warenumsatz und ein nicht der Wahrheit entsprechender Warenbestand gemeldet wurde;e)
ab Februar 1975 die für die Erstellung der Unterlagen für den Monatsabschluß erforderliche körperliche Bestandsaufnahme nicht immer durchgeführt;f)
die Warenbestandskarteikarten dergestalt absichtlich falsch geführt, daß die darauf verbuchten Warenabgänge den im Kassenbuch eingetragenen Umsätzen entsprachen.2.
In der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1976 unterschlug der Soldat als nebenamtlicher Kantinenführer des S-Dootes 'S.' durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen von den ihm anvertrauten Kantineneinnahmen einen Betrag zwischen DM 4.000,- und DM 9.000,-. In etwa 40 Fällen führte er Beträge zwischen DM 20,- und DM 200,- nicht an die Zentrale Abrechnungsstelle für Bordkantinen bei der Wehrbereichsverwaltung I ab, sondern verbrauchte das Geld für private Zwecke, wie zum Beispiel den Kauf von Zigaretten und Alkohol sowie für Telefongespräche und ähnliches.3.
Ebenfalls in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1976 nahm der Soldat in mehreren, nach Datum und Umfang nicht mehr feststellbaren Fällen Zollwaren an sich, ohne diese zu bezahlen. Zusammen mit den Unterschlagungen von Kantineneinnahmen führte dies zu einem, inzwischen teilweise wieder ausgeglichenen Gesamtverlust von ca. 9.000,- DM.4.
In seiner Vernehmung am 5. April 1976 sagte der Soldat nach vorangegangener ordnungsgemäßer Belehrung in einer dienstlichen Angelegenheit vorsätzlich die Unwahrheit, indem er erklärte, nicht zu wissen, wie es zu den Verlusten in der Kantine gekommen sei und welche Bewandtnis es mit den Unstimmigkeiten bezüglich der einzelnen beanstandeten Warenbestandskarteikarten habe."
Im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift hat der Wehrdisziplinaranwalt eingehendere Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen gemacht, insbesondere zu den Daten, Teilbeträgen und zur Art, wie der Soldat bei der Führung der Kantinengeschäfte verfahren ist.
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 23. November 1977 wegen eines Dienstvergehens zur Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Bootsmannes. Das Urteil gibt unter II die Anschuldigungsformel wörtlich wieder und begnügt sich unter III bei den Tatfeststellungen mit dem Satz: "In der Beweisaufnahme hat sich der dem Soldaten zur Last gelegte Sachverhalt voll inhaltlich bestätigt." In den Zumessungserwägungen des Urteils heißt es u.a.:
"Die strafrechtlich unzweifelhaft als Unterschlagung zu beurteilende Handlung weicht von dem 'Normalfall' insofern ab, als daß davon ausgegangen werden konnte, daß sich der Soldat die entnommenen Gelder lediglich entleihen wollte.
Zu dieser Beurteilung kam die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Soldaten, die durch die sachverständigen Zeugen der Wehrbereichsverwaltung gestützt wurde. Der Soldat hatte nämlich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage, verbunden mit verschiedenen Auslandsaufenthalten des Bootes, während derer Gehaltszahlungen nur mit erheblichen Verzögerungen geleistet werden konnten, ständig zur Deckung seines momentanen Bedarfs dienstliche Gelder privat verbraucht, in der Absicht, diese Entnahmen unverzüglich wieder seiner Kasse zuzuführen. Offensichtlich ist er auch so verfahren; er mußte allerdings bei einer genaueren Prüfung feststellen, daß diese Rückzahlungen bei weitem nicht ausreichten, das Defizit zu decken. Dieses Defizit (ca. DM 3.000,-) versuchte er dann dadurch auszugleichen, daß er auf private Rechnung Waren einkaufte und ohne Buchung nach Verkauf den Erlös der Kasse wieder zuführte."
Gegen dieses ihm am 9. Februar 1978 zugestellte Urteil hat der Soldat am 7. März 1978 durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und den Soldaten zu einer milderen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zurückzuverweisen. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung gehe zu Recht davon aus, daß der Soldat die von ihm entnommenen Gelder lediglich entliehen habe. Die Kammer habe auch zutreffend festgestellt, daß der Soldat zur Rückzahlung entnommener Beträge auf private Rechnung eingekaufte Waren verkauft und den Erlös der Kasse zugeführt habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Soldat weit über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht habe. Da auch die Kammer diesen Fall nicht als Normalfall angesehen habe, sei es angezeigt, das Fehlverhalten daraufhin zu überprüfen, ob nicht eine mildere Maßnahme, wie eine Gehaltskürzung oder ein Beförderungsverbot, als disziplinare Reaktion angemessen gewesen wäre.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich am 10. Mai 1978 zu. der Berufung geäußert und angeregt, wegen ungenügender Tatsachenfeststellungen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
III
Die form- und fristgerecht eingelegte, nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines schweren Verfahrensmangels und zur Zurückverweisung der Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer führen (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Das Urteil reicht in seinen infolge der Beschränkung der Berufung für den Senat bindenden Tatfeststellungen nicht aus, um eine Grundlage für die Zumessungsentscheidung des Senats abzugeben. Die Urteilsgründe genügen nicht den Anforderungen des gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO im disziplinargerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden § 267 Abs. 1 StPO. Danach muß das Urteil in seinen Gründen in einer in sich geschlossenen Darstellung die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wiedergeben. Diese eigenen Feststellungen können nicht durch eine Verweisung auf die Anschuldigungsschrift ersetzt werden, vielmehr muß das Urteil eine eigene Sachdarstellung geben, die sich mit allen Anschuldigungspunkten befaßt (vgl. Behnke, Bundesdisziplinarordnung 2. Aufl. § 78 RdNrn. 9 und 10).
Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß das Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren - anders als im Strafverfahren - die Anschuldigungsformel im Regelfall wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, es erlaubt, weniger strenge Anforderungen an den Inhalt des Urteils zu stellen. Derartige Überlegungen könnten allenfalls dann angezeigt sein, wenn der in dem Urteil des Wehrdienstgerichts wiedergegebene Anschuldigungssatz vollständig und keiner weiteren Ergänzung bedürftig das vorgeworfene Fehlverhalten in allen für die rechtliche Würdigung und die Maßnahmebemessung wesentlichen Einzelheiten beschreibt. Davon konnte hier bei der im Urteil wiedergegebenen Anschuldigungsformel keine Rede sein. Insbesondere zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 gibt die Anschuldigungsformel nur summarisch den Vorwurf wieder, der erst im Ermittlungsergebnis dann näher präzisiert wird. Mit der bloßen Verweisung auf den im Urteil wiedergegebenen Teil der Anschuldigungsschrift wird damit das dem Soldaten vorgeworfene Verhalten nicht hinreichend gekennzeichnet. Es müßte also zum Verständnis dessen, was die Kammer als festgestellt ihrer Entscheidung zugrunde legen wollte, auf den nicht in das Urteil aufgenommenen Teil der Anschuldigungsschrift zurückgegriffen werden. Das Urteil ist damit nicht, wie gemäß § 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO erforderlich, aus sich heraus verständlich. Dieses auch für Strafurteile geltende Erfordernis erlangt im disziplinargerichtlichen Verfahren zusätzliche Bedeutung durch den Berufungsbegründüngszwang (§ 111 Abs. 2 Satz 2 WDO). Nur ein Urteil, das einwandfreie Tatfeststellungen enthält, erlaubt dem Berufungsführer, sich substantiiert dagegen zu wenden. Der Mangel eindeutiger Tatfeststellungen tritt im Urteil auch in dem oben wiedergegebenen Teil der Zumessungserwägungen zutage, die der Bewertung einen Sachverhalt zugrunde legen, wie er sich aus den Tatfeststellungen des Urteils nicht entnehmen läßt.
Das Urteil genügt somit in seinen Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen und bildet zugleich auch keine hinreichende Grundlage für die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Eigene Tatfeststellungen zur Behebung dieses Mangels zu treffen, ist dem Senat infolge der Maßnahmebeschränkung der Berufung verwehrt.
Das Urteil der Kammer mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen werden. Deren Urteil war gemäß § 133 Abs. 2 WDO auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die darin dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen vorzubehalten.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl