Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1978, Az.: BVerwG 3 B 25.77
Nichtzulassung einer Revision; Feststellung eines Vertreibungsschadens; Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ; Heilung der Fristversäumnis durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 25.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 14.01.1977 - AZ: 4 K 195/76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 15 Abs. 5 S. 1 BVFG
- § 28 Abs. 2 S. 1 FG
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rechtssache hat hinsichtlich der mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es bedarf keiner Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob die Ausgleichsbehörden in jedem Falle an unanfechtbar gewordene Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Ausstellung des Vertriebenenausweises gebunden sind. Daß nach dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes - 2. ÄndG BVFG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) ergangene Entscheidungen, die einem Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises stattgegeben haben, für die Ausgleichsbehörden verbindlich sind, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG).
Ob von der Bindungswirkung auch eine Entscheidung erfaßt wird, mit der die Ausstellung eines Vertriebenenausweises abgelehnt worden ist, mag dahingestellt bleiben (s. einerseits Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG 3 C 150.57 - [BVerwGE 6, 42 [44]] und andererseits Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 - [Buchholz 412.3 § 15 Nr. 9]). Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß auch bei einer negativen Entscheidung im Verfahren betreffend die Ausweiserteilung von den Ausgleichsbehörden die Vertriebeneneigenschaft selbständig geprüft werden könne, hat es sich jedenfalls zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Denn die im angefochtenen Urteil (S. 7) angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, nicht mit einer die Erteilung eines Vertriebenenausweises ablehnenden Entscheidung der Flüchtlingsbehörden. Soweit in dem Urteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG 4 C 306.56 - [Buchholz 427.3 § 11 Nr. 16] gesagt ist, daß die Ausgleichsbehörden nach § 15 Abs. 5 BVFG (n.F.) an die Anerkennung - oder Verneinung - der Vertriebeneneigenschaft durch die Flüchtlingsbehörden gebunden seien, handelt es sich um nicht entscheidungstragende Darlegungen.
Gleichwohl erweist sich die mit der Beschwerde aufgezeigte Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig. Sie könnte in einem künftigen Revisionsverfahren offenbleiben, weil es hierauf für die Entscheidung, ob der Kläger die Antragsvoraussetzungen des § 28 FG erfüllt, nicht ankommt.
Die Voraussetzungen, unter denen die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragt werden kann, sind in § 9 FG geregelt. Die Antragsberechtigung ist nicht davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte seine Vertriebeneneigenschaft durch Vorlage eines Vertriebenenausweises nachweist; entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, ob er Vertriebener im Sinne des § 11 LAG ist. Sofern keine nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG bindende Entscheidung ergangen ist, ist die Ausgleichsbehörde gehalten, die Vertriebeneneigenschaft selbständig zu prüfen, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat. Unter diesen Umständen führen die rechtlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil, daß der Erwerb der Antragsberechtigung nicht von der Erteilung des Vertriebenenausweises abhängig war, auf keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist auch nicht dem weiteren Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Fällen vorliegender Art einem Geschädigten nicht der Ablauf der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG entgegengehalten werden könne. Bei Versäumung der dem materiellen Recht angehörenden Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG ist grundsätzlich eine "Heilung" der Fristversäumnis - etwa durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder durch Nachsichtgewährung - nicht möglich (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt Beschluß vom 11. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 30.76 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. für den Fall der Nichterfüllung der Stichtagsvoraussetzungen: Beschluß vom 29. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 72.75 -). Der Kläger hätte im übrigen dem Ablauf der Antragsfrist durch rechtzeitige Antragstellung innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 FG sowie durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen den die Ausweiserteilung versagenden Bescheid des Vertriebenenamtes begegnen können.
2.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Insoweit ist bereits den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt, wonach in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden muß, von der das angefochtene Urteil nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sigulla
Schmidt