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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1978, Az.: BVerwG 1 B 103.78

Antrag auf Einbürgerung; Vorliegen eines unbescholtenen Lebenswandels; Wiederholte unbefugte Benutzung eines Doktor-Titels im amtlichen Verkehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 103.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.12.1976 - AZ: 9 K 2172/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1978 - AZ: XV A 215/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. April 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der aus Palästina stammende Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er studierte ... in der Bundesrepublik Deutschland Medizin und legte ... die ärztliche Prüfung ab. Von ... bis ... war er im Gesundheitsdienst in Kuweit angestellt. Danach kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück und leistete ... die zweijährige Medizinalassistentenzeit ab.

2

Seit ... war der Kläger an einem Krankenhaus ... an der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung tätig, bis ... zunächst noch als Medizinalassistent, danach als Assistenzarzt und, nachdem ihn die Ärztekammer ... am ... als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe anerkannt hatte, als Oberarzt.

3

Der Kläger ist ... mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind ... Kinder hervorgegangen. Die Familie des Klägers lebt mit ihm zusammen im Bundesgebiet.

4

Im November 1973 erbat der Kläger für sich und seine Kinder die Einbürgerung. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Der Beklagte lehnte ihn im Antrags- und im Widerspruchsverfahren aus Ermessensgründen, insbesondere aus entwicklungspolitischen Erwägungen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte die getroffenen Entscheidungen im Ergebnis und in der Begründung. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, der Kläger erfülle schon die sog. Mindestvoraussetzungen nicht, die § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), - RuStAG - aufstelle. Er habe keinen unbescholtenen Lebenswandel im Sinne von § 8 Nr. 2 RuStAG geführt. Er habe sich nämlich des Doktor-Titels im amtlichen Verkehr wiederholt unbefugt bedient.

5

Gegen die Versagung der Revision im Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

6

II.

Die Beschwerde ist begründet, kann aber gleichwohl keinen Erfolg haben, weil sich das angefochtene Urteil in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren aus anderen Gründen als den vom Berufungsgericht angeführten als richtig erweisen würde, § 144 Abs. 4 VwGO (zur entsprechenden Anwendbarkeit dem Vorschrift im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr. 237 mit Nachweis der einschlägigen Rechtsprechung).

7

1.

Zu Recht macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe wegen unbefugten Führens des Doktor-Titels einen unbescholtenen Lebenswandel nicht geführt.

8

Das Berufungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, daß der Kläger in seinem Einbürgerungsverfahren der Stadtverwaltung ... die von der gleichen Stadtverwaltung ausgestellten Geburtsurkunden seiner ... Kinder vorgelegt habe, in denen er als "Doktor der Medizin" bezeichnet werde, obwohl er unstreitig nicht promoviert habe. Hierzu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 1978 vorgetragen: "Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß in die behördlichen Unterlagen der Doktor-Titel dadurch gelangt ist, daß er im jordanischen Paß des Klägers eingetragen ist. Ein Arzt in Jordanien ist automatisch ein Doktor und führt diesen Titel auch in Dokumenten." Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Hätte sich die Behauptung des Klägers bestätigt, so wäre aus den Geburtsurkunden und ihrer Vorlage im Einbürgerungsverfahren Nachteiliges gegen ihn nicht herzuleiten gewesen. Denn dann hätte die Beantwortung der Frage, ob die Urkunden inhaltlich richtig oder falsch sind, schwierige Prüfungen internationalen Rechts beansprucht, die der Behörde aufgegeben gewesen wären, nicht aber dem Kläger, der sie keinesfalls beurteilen konnte.

9

Das Berufungsgericht hat den Schluß, der Kläger habe den Doktor-Titel unbefugt geführt, auch aus den anderen von ihm angeführten Urkunden nicht verfahrensfehlerfrei gezogen. Es hat dazu ausgeführt, in diesen Urkunden sei der Doktor-Titel nicht, wie der Kläger behaupte, auf Grund der Eintragungen in seinem jordanischen Paß, sondern auf Grund seines eigenen Verhaltens in die Behördenakten gelangt. Das aber konnte das Gericht nicht ohne weitere Sachaufklärung feststellen. Die Schriftstücke vom 9. Oktober 1974 sind erkennbar nicht vom Kläger selbst, sondern für ihn aufgesetzt und geschrieben worden. Es hätte deswegen näherer Klärung bedurft, ob der Doktor-Titel im Kopf und im Klammerzusatz unter der Unterschrift auf Veranlassung des Klägers aufgenommen oder von ihm nur geduldet worden ist, um nicht etwa durch die Bitte um erneutes Schreiben unhöflich zu erscheinen. Die Niederschrift der ... vom 30. Januar 1976 ist von dieser gefertigt und von dem Kläger ohne Doktor-Zusatz unterzeichnet worden. Daß sie den Kläger mehrfach als ... bezeichnet, ist ein Fehler, der allein der Behörde zur Last fällt. Der Kläger hatte, wie es zu Beginn der Niederschrift heißt, einen Ablehnungsbescheid des Beklagten bezüglich der vom Kläger erbetenen Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs vorgelegt, in dem er zutreffend ohne "Doktor" bezeichnet worden ist. Nichts deutet darauf. hin, daß die gleichwohl in der Niederschrift vorgenommene Bezeichnung des Klägers als "Doktor" auf ein Verhalten des Klägers zurückgeführt werden könnte. Den Klammerzusatz des Empfangsbekenntnisses schließlich über die gegen den Kläger ergangene Aufenthaltsversagung vom 8. Juni 1976, das er am 16. Juni 1976 unterzeichnet hat, hatte die Behörde, die den Kläger auch in der Verfügung fälschlich als "Doktor" bezeichnet hatte, vorgefertigt.

10

Angesichts der Tatsache, daß der Kläger sich in den erkennbar von ihm selbst gemachten Angaben, insbesondere auch im Einbürgerungsantrag nicht als "Doktor" bezeichnet hat, er aber gerade auch von den Behörden trotz besseren Wissens immer wieder teils mit, teils ohne "Doktor" angeschrieben oder bezeichnet worden ist, hätte sich dem Berufungsgericht auch die Frage aufdrängen müssen, ob die fälschlichen Doktorbezeichnungen des Klägers letztlich nicht lediglich auf Nachlässigkeiten deutscherseits zurückzuführen sind, deren schlichte Ursache darin zu finden ist, daß auch der deutsche Sprachgebrauch und insbesondere die deutsche Umgangssprache Arzt und Doktor weithin gleichsetzt. Diese Frage hätte sich dem Berufungsgericht um so mehr aufdrängen müssen, als der Lebenswandel des Klägers nach dem gesamten übrigen Akteninhalt in beruflicher wie in persönlicher Hinsicht untadelig und verdienstvoll erscheint.

11

2.

Hiernach wäre die Revision zuzulassen gewesen und hätte Erfolg haben müssen, wenn die Einbürgerung des Klägers letztendlich von der Frage abhinge, ob er einen unbescholtenen Lebenswandel im Sinne von § 8 Nr. 2 RuStAG geführt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat die Ablehnung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers in den angefochtenen Bescheiden allein auf Ermessenserwägungen, insbesondere entwicklungspolitischer Art, gestützt und dem erst während des Berufungsverfahrens im Schriftsatz vom 19. August 1977 abschließend kurz hinzugefügt, im übrigen bediene sich der Kläger, obgleich er nicht promoviert habe, im privaten und behördlichen Verkehr des Dr. med.

12

Die Ermessenserwägungen des Beklagten, die das Gericht nicht durch eigene ersetzen, sondern nur in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen überprüfen darf, würden dieser Nachprüfung im Revisionsverfahren standhalten. Sie könnten weder als sachfremd noch als willkürlich erkannt werden. Das Ermessen, das § 8 RuStAG der Einbürgerungsbehörde einräumt, ist weit. Bei seiner Ausübung ist "allein darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht ... Um eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Bewerbers und den Interessen des aufnehmenden Staates handelt es sich dabei nicht" (BVerwGE 49, 44 [46]).

13

Besondere, das behördliche Ermessen einschränkende gesetzliche Vorschriften, wie sie in dem Urteil BVerwGE 49, 44 [46] in Betracht zu ziehen waren, stehen dem Kläger nicht zur Seite. Auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 5.2.5.2. der Einbürgerungsrichtlinien 1977 (GMBl. 1978 S. 16) kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Die Vorschrift weist die Behörden nicht strikt an, entwicklungspolitische Bedenken in Fällen der dort genannten Art zurückzustellen, sondern ermächtigt sie gemäß Nr. 5.2.5 lediglich, das "unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der humanitären Rücksichtnahme im Einzelfall" zu tun. Hieraus kann der Einbürgerungsbewerber einen verbindlichen Anspruch auf Einbürgerung auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht herleiten.

14

Der Kläger kann auch einen besonderen Vertrauensschutz nicht geltend machen, wie er aus einer verbindlichen Zusage der zuständigen Behörde erwachsen kann (BVerwGE 26, 31 [36]; 49, 244 [248]). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die "Zusagen", auf die der Kläger sich beruft, sämtlich nicht von der zuständigen Behörde gemacht und schon deswegen unverbindlich sind. Im übrigen fehlt es auch an einem Zusagecharakter der fraglichen Äußerungen, die, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt hat, tatsächlich nur Erwartungen oder innerbehördliche Meinungen und Absichten ausdrücken.

15

Zwar können unter Umständen die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der humanitären Rücksichtnahme, auf die auch Nr. 5.2.5. der Einbürgerungsrichtlinien 1977 hinweisen, im Einzelfall ausnahmsweise ein derartiges Gewicht gewinnen, daß jede andere Entscheidung der Behörde als die Gewährung der Einbürgerung ermessensfehlerhaft erscheinen müßte, so daß das Gericht die Behörde zur Einbürgerung verpflichten könnte (vgl. BVerwGE 16, 214 [218]). Das würde aber voraussetzen, daß die Versagung der Einbürgerung, gemessen an den durch die Wertordnung des Grundgesetzes gesetzten Maßstäben, unerträglich wäre. Das kann nach Lage des Falles des Klägers noch nicht angenommen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Paul
Dr. Eckstein
Meyer