Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: BVerwG 1 WB 151/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 151/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Brigadegeneral Jörgens, Oberst Störmer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Am 31. Oktober 1973 sprach der Antragsteller - damals Exekutiv-Offizier der Deutschen Delegation bei AFCENT - den Hauptmann A. - damals Chef der Stabs- und Versorgungskompanie des Deutschen Stabsbataillons bei AFCENT - auf dessen nach seiner Meinung unvorschriftsmäßigen Haarschnitt an. Hauptmann A. wider sprach und wies auf den Haarschnitt anderer Offiziere hin. Am 2. November 1973 wies der Antragsteller Hauptmann A. telefonisch an, zu ihm in sein Dienstzimmer zu kommen. Das Dienstgebäude der Stabs- und Versorgungskompanie und das der Deutschen Delegation bei AFCENT lagen etwa 3 km voneinander entfernt. Nach dem Eintreffen des Hauptmanns A. wies der Antragsteller ihn wegen seines Verhaltens am 31. Oktober 1973 zurecht.
Unter dem 6. November 1973 beschwerte sich der Hauptmann A. hiergegen, weil er der Auffassung war, der Antragsteller sei zu dieser Zurechtweisung nicht befugt gewesen.
Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Chefs der Deutschen Delegation bei AFCENT und DDC vom 23. November 1973 zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach § 3 VVO für die Zurechtweisung zuständig gewesen sei.
Der weiteren Beschwerde des Hauptmanns A. vom 30. November 1973 gab der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) mit Bescheid vom 5. April 1974 statt. In diesem Bescheid ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller nicht befugt gewesen sei, Hauptmann A. am 2. November 1973 zu befehlen, zu ihm in sein Dienstzimmer zu kommen und ihn dort wegen seines ungehörigen Verhaltens am 31. Oktober 1973 zurechtzuweisen. Einem Soldaten könne nur derjenige befehlen, der militärischer Vorgesetzter dieses Soldaten sei. Der Antragsteller sei nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Hauptmanns A. gewesen. Er sei zwar Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich nach § 3 VVO gewesen. Diese Vorgesetztenstellung habe ihn aber nicht berechtigt, Hauptmann A. am 2. November 1973 zum Zwecke des Ausspruchs einer erzieherischen Maßnahme zu sich zu befehlen. Der besondere Aufgabenbereich des Exekutiv-Offiziers der Deutschen Delegation bei AFCENT vermittele dem Inhaber dieser Dienststellung nicht das Recht zur Kontrolle des Haarschnitts und des Aussehens der Uniform eines Kompaniechefs des Deutschen Stabsbataillons bei AFCENT. Das Vorgehen des Antragstellers habe sich auch nicht auf § 4 Abs. 3 VVO stützen lassen. Die darin ausgewiesene Befehlskompetenz gelte nur innerhalb umschlossener militärischer Anlagen. Eine fernmündliche Befehlserteilung von einem Kasernenbereich zu einem anderen sei nicht möglich.
Es habe schließlich am 2. November 1973 kein sachlicher Grund für eine erzieherische Maßnahme bestanden. Nach den Angaben des Antragstellers habe er Hauptmann A. deshalb gemaßregelt, weil dieser am 31. Oktober 1973 den Hinweis auf die Länge der Haare dahingehend beantwortet habe, daß zur Dienst auf sieht sein Bataillonskommandeur zuständig sei. Diese Antwort sei inhaltlich richtig gewesen und habe deshalb keine Zurechtweisung gerechtfertigt. Ferner habe der Antragsteller den Hauptmann A. zurechtgewiesen, weil er erklärt habe, daß Offiziere der Deutschen Delegation bei AFCENT sich nicht an den Haar- und Bartbefehl halten würden. Der Antragsteller habe die Richtigkeit dieses Vorbringens nicht in Abrede gestellt. Es sei nicht er sichtlich, weshalb in dieser Äußerung eine Polemik gelegen habe, die eine Zurechtweisung erfordert habe. Daß der Ton des Hauptmanns A. bei dieser Unterredung höhnisch war, wie der Antragsteller behaupte, habe nicht festgestellt werden können. Hauptmann A. bestreite einen derartigen Tonfall und gebe an, sachlich und beherrscht gesprochen zu haben. Mithin stehe Aussage gegen Aussage, ohne daß eine weitere Aufklärung möglich sei.
Soweit sich Hauptmann A. auch darüber beschwert habe, daß der Antragsteller ihm keine Gelegenheit gegeben habe, ihn nach Einzelheiten hinsichtlich der ebenfalls angesprochenen Mängel an der Uniform zu fragen, sei das Vorbringen ebenfalls begründet. Die Kritik an der Uniform des Hauptmanns A. habe dieser als eine Mißbilligung und somit als eine erzieherische Maßnahme verstehen können. Der Zweck einer erzieherischen Maßnahme könne aber nur erreicht werden, wenn der beanstandete Mangel dem zu maßregelnden Soldaten im einzelnen bekannt und ihm auch Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden sei.
Der Beschwerde sei deshalb stattzugeben und festzustellen, daß der Antragsteller Hauptmann A. am 2. November 1973 nicht habe zu sich befehlen und ihn zurechtweisen dürfen.
Unter dem 17. April 1974 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, weil durch die Entscheidung und ihre Begründung seine Stellung als Vorgesetzter und Erzieher ungerechtfertigt untergraben und ihm die Ausübung seiner Pflichten erschwert worden sei. Die Beschwerdeentscheidung des StvGenInspBw entspreche der verheerenden Praxis besonders höherer Vorgesetzter, dem pflichtgemäß einschreitenden Vorgesetzten in den Rücken zu fallen, sobald es Schwierigkeiten seitens der Gemaßregelten gebe. Seine jetzige Beschwerde sei nicht die erste dieser Art. Sein Vorgesetzter sei ihm mit dem nicht selten gebrauchten Mittel in den Bücken gefallen, die ohnehin komplizierte Vorgesetztenverordnung durch Spitzfindigkeiten gegen ihn zu verwenden. Allein von seiner dienstlichen Funktion als ständiger Vertreter des Delegationschefs her sei er berechtigt gewesen, Hauptmann A. zu sich zu befehlen. Der Beschwerdebescheid lasse auf weitgehende Unkenntnis der Regelung der Dienstaufsicht bei der Deutschen Delegation bei AFCENT schließen. Er sei seit Übernahme seines Dienstpostens als Exekutiv-Offizier vom damaligen Delegationschef als Vorgesetzter des Deutschen Stabsbataillons eingesetzt worden und habe u.a. den Auftrag bekommen, die Dienstaufsicht über das Stabsbataillon mitauszuüben, und zwar bei Abwesenheit des Delegationschefs in dessen Vertretung und bei seiner Anwesenheit zu dessen Unterstützung. Besonders bei der Überwachung der Haar- und Barttracht habe der Delegationschef von ihm im Rahmen seines Auftrags eine aktive Mitarbeit erwartet. Im Herbst 1973 hätten einige deutsche Offiziere in ihrer Haar- und Barttracht ein schlechtes Beispiel gegeben und auf das generelle Appellieren des Delegationschefs bei Offiziersbesprechungen nicht reagiert. Ende Oktober 1973 habe der Delegationschef ihn ausdrücklich gebeten, ihn darin zu unterstützen, daß die betreffenden Herren auf ihre Pflichten hingewiesen würden. Zu den ersten der betroffenen Offiziere habe dann am 31. Oktober 1973 Hauptmann A. gehört, dessen Haar nicht nur beim Sitzen den Uniformkragen berührt habe, wie dieser angebe, sondern darüber hinaus nach Länge, Schnitt und Gepflegtheit in erheblichem Maße gegen den bestehenden Befehl verstoßen habe. Außerdem sei auch die Uniform des Hauptmanns A. ungepflegt und unsauber gewesen. Er wehre sich dagegen, daß ihm wegen der pflichtgemäßen Befolgung eines dienstlichen Auftrags durch den Beschwerdebescheid Nachteile entstünden. Er sei kraft Auftrags zur Rüge des Haarschnitts und des Aussehens der Uniform des Hauptmanns A. nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen. Selbst wenn der StvGenInspBw anderer Auffassung gewesen sein sollte, habe er als unterstellter Offizier erwarten und darauf vertrauen können, daß die Angelegenheit so korrigiert werde, daß dabei weder seine Autorität beeinträchtigt noch ihm die Ausübung seiner Pflichten erschwert werde. Einem Soldaten, der seine Vorgesetztenpflichten auftragsgemäß wahrgenommen habe, nachträglich das Recht dazu abzusprechen, sei nicht nur ein Führungsfehler, sondern auch Unrecht. Zur Zurechtweisung des Hauptmanns A. sei er sachlich befugt gewesen, weil er am 31. Oktober 1973 auf seine Vorhaltungen mit höhnischer Unsachlichkeit reagiert habe. Es sei bedauerlich, daß Hauptmann A. den von ihm tatsächlich angewandten höhnischen Ton bestreite. Selbst wenn man aber vom Ton absehe, sei wegen der am 31. Oktober 1973 von Hauptmann A. gezeigten destruktiven Grundhaltung und seiner renitent-unsachlichen Widerrede eine nachdrückliche Zurechtweisung durch denjenigen geboten gewesen, gegen den beides gerichtet gewesen sei. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Die Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 1. September 1976 zurückgewiesen. Die Beschwerde sei unzulässig. Die von dem Antragsteller angegriffene Feststellung des Beschwerdebescheides, er sei nicht berechtigt gewesen, Hauptmann A. zu sich zu befehlen, um ihn zurechtzuweisen, könne kein Eingriff in den rechtlich geschützten Bereich, des Antragstellers sein. Daran ändere nichts, daß ihm der Beschwerdebescheid bekanntgegeben worden sei. Denn ob ein von einem Beschwerdeverfahren betroffener Soldat ausnahmsweise gegen eine nicht von ihm herbeigeführte Beschwerdeentscheidung eine zulässige Beschwerde erheben könne, hänge nicht von der Form ab, in welcher der Betroffene davon erfahre, sondern ausschließlich vom Inhalt der beanstandeten Entscheidung. Der Bescheid, mit dem eine Beschwerde als begründet angesehen werde und der damit zwangsläufig eine Kritik an dem Betroffenen ausspreche, könne von diesem nicht ohne weiteres, sondern nur dann zulässigerweise angefochten werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es sei dem Antragsteller nicht persönliches Fehlverhalten vorgeworfen, sondern letztlich nur festgestellt worden, daß er in seiner Eigenschaft als Exekutiv-Offizier bei der Deutschen Delegation AFCENT nicht berechtigt gewesen sei, Hauptmann A. in seiner damaligen Dienststellung als Chef der 1. Kompanie des Deutschen Stabsbataillons den von diesem beanstandeten Befehl zu geben, um ihn zu maßregeln. Diese Feststellung sei unabhängig von der Person des Antragstellers gewesen und könne deshalb keine unrichtige Behandlung seiner Person darstellen.
Gegen diesen ihm am 10. September 1976 zugestellten Bescheid richtet sich der am 24. September 1976 bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. September 1976.
Der Antragsteller trägt vor, er sei als Exekutiv-Offizier Vorgesetzter des Deutschen Stabsbataillons nach § 3 VVO gewesen. Es habe zu seinen Aufgaben gehört, die Dienst auf sieht über das Deutsche Stabsbataillon auszuüben. Er habe sich insbesondere um die Fragen der soldatischen Haltung, des Auftretens und um die Überwachung des damals sehr wichtigen Haar- und Bartbefehls zu kümmern gehabt. Diese Dienstaufsicht habe er zweieinhalb Jahre unangefochten innegehabt. Die Beschwerdeentscheidung des StvGenInspBw verneine diese Dienstaufsichtsbefugnis und greife damit in seinen rechtlich geschützten Bereich ein. Insbesondere sei die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten verletzt worden. Er habe zumindest erwarten können, daß die Angelegenheit so korrigiert werde, daß dabei seine Autorität nicht beeinträchtigt und er nicht bloßgestellt werden würde. Jeder Anschein der Unterstellung der Amtsanmaßung seinerseits habe vermieden werden müssen. Ihm werde auch persönliches Fehlverhalten vorgeworfen. Für die Zurechtweisung des Hauptmanns A. hätten sehr wohl sachliche Gründe bestanden. Hauptmann A. habe ihm in renitenter Art und Weise bedeutet, daß er - der Antragsteller - ihm gar nichts zu sagen habe. Zudem sei der Ton Hauptmann A.s höhnisch gewesen. Da der Bescheid des StvGenInspBw den Eindruck erwecke, er - der Antragsteller - habe Hauptmann A. grund- und sinnlos zu sich befohlen und gemaßregelt, liege eine Verletzung seiner Rechte vor.
Der BMVg bittet,
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die Übersendung eines Durchdrucks des Beschwerdebescheids an den Antragsteller habe auf § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO beruht. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargetan, inwieweit er durch diesen Beschwerdebescheid in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Beschwerdebescheid befasse sich ausdrücklich nur mit der Frage, ob auch er oder nur der Bataillonkommandeur zur Kritik an der Haarlänge des Hauptmanns A. befugt gewesen seien. Der Antragsteller erblicke in der Beschwerdeentscheidung insoweit eine ihn persönlich treffende Herabsetzung. Dies sei objektiv gesehen nicht der Fall. Innerhalb eines militärischen Befehlsverhältnisses komme es immer wieder vor, daß der Befehl oder eine Maßnahme eines Soldaten durch einen Vorgesetzten aufgehoben werde. In gleicher Weise könne der Vorgesetzte des Befehlsgebers später die Feststellung treffen, daß ein bestimmter Befehl nicht habe ergehen dürfen. So sei es hier gewesen. Feststellungen dieser Art, die meistens unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit oder der Zweckmäßigkeit ergingen, seien in der Regel keine selbständigen Beschwerdeanlässe.
Sie seien im Rahmen der Gehorsamspflicht von dem Soldaten, dessen Befehl aufgehoben worden oder nachträglich als unzweckmäßig erklärt worden sei, hinzunehmen.
Es erscheine ungewöhnlich und keineswegs zweckmäßig, daß der Antragsteller das Verhalten des Hauptmanns A. am 2. November 1973 gerügt habe. Es sei dabei nicht mehr um die Abstellung von Mängeln in der äußeren Erscheinung des Hauptmanns A., sondern ausschließlich um dessen persönliches Verhalten gegangen. Damit habe sich der Antragsteller eindeutig auf das Gebiet disziplinarischer Maßnahmen begeben, wozu er selbst nach seinem eigenen Vorbringen niemals befugt gewesen sei.
Der Beschwerdevorgang A., Aktenzeichen des StvGenInspBw Fü S/RB - 25-05-00 - 58/73, war Gegenstand der Beratung. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt, wie sich aus seinem Gesamtvorbringen und insbesondere aus seiner Beschwerde vom 17. April 1974 ergibt, die Feststellung, der StvGenInspBw habe zu Unrecht entschieden, daß er Hauptmann A. am 2. November 1973 nicht zu sich habe befehlen dürfen, um ihn zurechtzuweisen.
Dieser Feststellungsantrag ist unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller heute noch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, nachdem er bereits seit 1974 die Dienststellung eines Exekutiv-Offiziers bei der Deutschen Delegation bei AFCENT nicht mehr innehat. Die Unzulässigkeit des Antrags folgt jedenfalls daraus, daß der Antragsteller nicht in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise dargelegt hat, durch den angefochtenen Beschwerdebescheid in seinen in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten verletzt zu sein.
An der entsprechenden Feststellung ist der Senat nicht dadurch gehindert, daß der BMVg seinerseits die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig angesehen hat. Ob die in dem Beschwerdebescheid hierzu geäußerte Auffassung mit § 1 WBO in Einklang steht, bedarf keiner Erörterung. Der Senat hat stets selbst zu prüfen, ob die für das gerichtliche Verfahren zu fordernden Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind oder nicht. Sind sie nicht gegeben, so ist der Antrag - unabhängig von dem Inhalt des jeweiligen Beschwerdebescheids - als unzulässig zurückzuweisen (BVerwG Beschluß vom 3. Juni 1976 - 1 WB 29/75).
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO scheidet grundsätzlich dann aus, wenn Maßnahmen eines Vorgesetzten von einem höheren Vorgesetzten aufgehoben werden. Jeder Vorgesetzte ist berechtigt, Maßnahmen ihm unterstellter Vorgesetzter zu ändern oder aufzuheben, wenn er diese für rechtswidrig oder eine andere Maßnahme für zweckmäßiger hält. Dies folgt ohne weiteres aus der zur verfassungsmäßigen Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben gebotenen hierarchischen Struktur der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]. In Ausübung höherer Befehlsgewalt getroffene Anordnungen können deshalb als solche subjektive Rechte desjenigen, der die aufgehobene oder beanstandete Anordnung getroffen hat, regelmäßig nicht verletzen (BVerwGE 46, 239).
Durch eine Maßnahme zugunsten eines Soldaten kann eine Rechtsverletzung eines anderen Soldaten nur dann und insoweit eintreten, als diese Maßnahme gleichzeitig eine Entscheidung über Rechte und Pflichten des letzteren darstellt oder durch sie dessen Rechtsstellung sonst beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Juni 1976 a.a.O.). Rechte und Pflichten in diesem Sinne sind nur solche, deren Verletzung oder Auferlegung in den individuellen Rechtskreis des Betroffenen eingreifen. Der Umfang der Aufsichtsbefugnisse, die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergeben, kann von den höheren Vorgesetzten näher bestimmt werden. Dies muß der Inhaber des Dienstpostens hinnehmen, solange nicht gleichzeitig damit eine Verletzung subjektiver Rechte wie die des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Gleiches gilt, wenn in einer Entscheidung eines höheren Vorgesetzten eine unterschiedliche Auffassung bei der Feststellung eines Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Würdigung zum Ausdruck kommt. Auch hier muß der Betroffene solche Aussagen hinnehmen, solange nicht einzelne Feststellungen oder Formulierungen seine Individualrechte verletzen.
Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Fall auf die Darlegung beschränkt, daß in dem Beschwerdebescheid des StvGenInspBw die Dienstaufsichtsbefugnisse des Exekutiv-Offiziers der Deutschen Delegation bei AFCENT unrichtig gesehen worden seien und daß im Gegensatz zu der Auffassung des StvGenInspBw das Verhalten des Hauptmanns A. sehr wohl Anlaß zu einer Zurechtweisung gegeben habe. In beiden Punkten macht der Antragsteller die Unrichtigkeit des Beschwerdebescheides geltend. An keiner Stelle läßt er aber erkennen, in welchen Rechten er durch diese nach seiner Meinung unrichtige Beschwerdeentscheidung verletzt sein soll. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht sein Hinweis auf die "Verletzung der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten". Der Hinweis des Antragstellers, daß ein unterstellter Offizier erwarten und darauf vertrauen können müsse, daß eine Angelegenheit so korrigiert werde, daß dabei seine Autorität nicht beeinträchtigt und er nicht bloßgestellt werde, genügt der Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß ein höherer Vorgesetzter in einer Beschwerdeentscheidung eine andere Auffassung als die ihm Rechtens scheinende zum Ausdruck bringt, nur um denjenigen zu schützen, gegen den sich das Beschwerdeverfahren richtet. Gleiches ist dem Antragsteller gegenüber bereits durch Beschluß des Senatsvom 1. März 1974 - 1 WB 30/73 - zum Ausdruck gebracht worden.
Der Senat weicht in der vorliegenden Entscheidung in seiner Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des Antrags nicht von dem genannten Beschluß vom 1. März 1974 ab. Im damaligen Falle wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig erachtet, weil sich aus der Zuleitung der Stellungnahme des StvGenInspBw vom 24. August 1972 gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages an den Antragsteller unmißverständlich ergeben habe, daß diese Zuleitung dem Zwecke gedient habe, den Antragsteller im Wege der Belehrung zu veranlassen, hieraus für die Zukunft die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Darin sah der Senat damals eine Belehrung im Sinne des Erlasses über Erzieherische Maßnahmen vom 19. März 1970 (VMBl S. 242), also eine gegenüber dem Antragsteller selbst getroffene Maßnahme. Von dem damals festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles dadurch, daß in dem Beschwerdebescheid des StvGenInspBw vom 5. April 1974 keine Feststellungen und Belehrungen dieser Art dem Antragsteller gegenüber enthalten sind, und dessen Zuleitung an den Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 VBO gesetzlich geboten war. Der Beschwerdebescheid beschränkt sich auf die Feststellung, daß der Antragsteller zur Zurechtweisung des Hauptmanns A. aus Zuständigkeitsgesichtspunkten heraus nicht berechtigt gewesen sei und daß kein Sachverhalt habe festgestellt werden können, der eine Zurechtweisung in der Sache erfordert habe. Eine Mißbilligung des Verhaltens des Antragstellers hätte bei objektiver Betrachtung (vgl. BVerwGE 46, 239, 241) [BVerwG 28.02.1974 - I WB 43/71] zumindest in dem Vorwurf bestehen müssen, der Antragsteller habe die in dem Beschwerdebescheid festgestellte Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens erkennen können; derartiges ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Es fehlt auch jeder Hinweis darauf, wie sich der Antragsteller in ähnlichen Fällen künftig zu verhalten habe, was schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Beschwerdebescheides bereits den Dienstposten gewechselt hatte.
Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Jörgens
Störmer