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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1978, Az.: BVerwG 5 B 65.76

Öffentliche Bekanntmachung eines Flurbereinigungsbeschlusses; Auslage des Beschlusses zur Einsichtnahme; Unterrichtung der beteiligten Grundstückseigentümer; Rechtsbeeinträchtigungen nicht ortsansässiger Betroffener durch die erst nachträgliche Kenntnisnahme von der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens; Möglichkeit der Nachsichtgewährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 65.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.04.1976 - AZ: VII 1811/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 1976 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist mit dem im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstück ... Teilnehmer der Flurbereinigung S.-R.. Der Flurbereinigungsbeschluß des Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung vom 17. Januar 1974 wurde entsprechend der Satzung der Stadt S. am 12. Februar 1974 durch Einrücken in die Rhein-Neckar-Zeitung, S. Nachrichten, und am 11. Februar 1974 auch im S. Tageblatt öffentlich bekanntgemacht. Der Beschluß mit Begründung und Gebietskarte lag in der Zeit vom 19. Februar bis 5. März 1974 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

2

Der in H. wohnhafte Kläger, der durch Schreiben der Flurbereinigungsbehörde S. vom 14. Juli 1975 um Vollmachtserteilung für einen gemeinsamen Bevollmächtigten gebeten worden war, erhob mit Schriftsatz vom 18. Juli 1975 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluß. Er trug hierzu vor: Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß das Ende 1973 von seinem Vater geerbte Grundstück in das Flurbereinigungsgebiet mit einbezogen worden sei. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses habe er keine Kenntnis erhalten.

3

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 13. November 1975 als verspätet zurückgewiesen.

4

Die daraufhin erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 1976 ergangene Urteil abgewiesen, weil der verspätet eingelegte Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig angesehen worden sei. Der Flurbereinigungsbeschluß vom 17. Januar 1974 sei auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, in der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Es bedürfe der revisionsgerichtlichen Klärung, ob der Flurbereinigungsbeschluß einem Beteiligten gegenüber Rechtswirkungen auslösen könne, wenn dieser keine Kenntnis von der Anordnung erhalten habe, weil er außerhalb des Bereichs der öffentlichen Bekanntmachung wohne. Wegen der unterlassenen Benachrichtigung könne das vorausgegangene Verfahren nicht als ordnungsgemäß angesehen werden.

6

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die für die begehrte Zulassung der Revision erforderliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

7

Nach § 6 Abs. 2 FlurbG in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) ist der entscheidende Teil des die Flurbereinigung anordnenden Beschlusses öffentlich bekanntzumachen. Außerdem ist er mit Begründung in den Flurbereinigungsgemeinden und, soweit erforderlich, in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß diese Art der Benachrichtigung der Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist (Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 CB 170.59 - [RdL 1960, 166; Buchholz 424.01, § 4 FlurbG Nr. 2]; Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 249.58 -; Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG 1 B 125.61 - [RzF § 1, S. 9]; Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwGE 21, 91 - und Beschluß vom 2. November 1966 - BVerwG 4 B 302.65 - [RdL 1967, 218]).

8

Es ist eine allgemeine Regel, daß eine öffentliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe von Verwaltungsakten oder Plänen, die auch in anderen Gesetzen vorgesehen ist, dann erfolgen darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (vgl. jetzt den Niederschlag dieses Grundsatzes in § 41 Abs. 3 Satz 1, Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vom 25. Mai 1976 [BGBl. I S. 1253]); dann bedarf es der bei einem Verwaltungsakt - als einer für eine bestimmte Person verbindlichen Maßnahme - grundsätzlich gebotenen Einzeleröffnung nicht mehr. Das schließt nicht aus, daß nicht ortsansässige Betroffene, deren Person oder Aufenthalt bekannt ist oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der zuständigen Behörde von dem Verwaltungsakt oder Plan benachrichtigt werden (vgl. jetzt den Niederschlag dieses Grundsatzes in § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekanntgegeben wird (vgl. jetzt den Niederschlag dieses Grundsatzes in § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), trägt im Flurbereinigungsverfahren § 110 Satz 1 FlurbG Rechnung. Danach sollen von der Anordnung der Flurbereinigung in erster Linie die beteiligten Grundstückseigentümer im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG unterrichtet werden; deshalb hat die öffentliche Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden, in denen die zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke liegen, zu erfolgen und in den angrenzenden Gemeinden dann, wenn dort Beteiligte, deren Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen.

9

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist die Flurbereinigungsbehörde dieser Verpflichtung nachgekommen, wobei davon auszugehen ist, daß der Wohnort des Klägers nicht zu den angrenzenden Gemeinden gehört. Im übrigen sind für die Ermittlung der Beteiligten nach Maßgabe der §§ 11, 12-14 FlurbG in erster Linie die Eintragungen im Grundbuch maßgebend, sofern das Eigentum nicht anderweitig durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft gemacht wird. Durch die Behandlung des vorliegenden Falles werden insoweit keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufgeworfen; dies um so weniger, als aus dem bei den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Verwaltungsvorgängen befindlichen (unbeglaubigten) Grundbuchauszug Nr. 1449 des Grundbuchs von S. vom 9. Januar 1976 das Eigentum des Klägers an dem Grundstück ... nicht ersichtlich ist; zudem datiert danach die Auflassung der in der Gemarkung R. belegenen Grundstücke des Klägers vom 29. März 1974 und die Eintragung erfolgte am 28. Mai 1974, teilweise sogar noch später. Für die Zeit vor der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans (11./12. Februar 1974) dürfte danach die Beteiligteneigenschaft des Klägers im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG insoweit noch gar nicht ersichtlich gewesen sein.

10

Die Art der öffentlichen Bekanntmachung nach § 110 FlurbG richtet sich nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die hiernach maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Flurbereinigungsgemeinde eingehalten worden waren. Abgesehen davon, daß der Kläger gegen diese tatsächliche Feststellung keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat, könnte sich aus der Anwendung der dabei zu beachtenden landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, weil eine Revision nur darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

Ist davon auszugehen, daß dem Kläger die Anordnung der Flurbereinigung durch die ordnungsgemäß durchgeführte öffentliche Bekanntmachung nicht bekannt geworden und deshalb der Flurbereinigungsbeschluß ihm gegenüber damals nicht wirksam geworden war (s. Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 CB 170.59 - [a.a.O.]), so ist er von der Einleitung des Verfahrens doch spätestens durch das Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 14. Juli 1975 in Kenntnis gesetzt worden. Diese Kenntnisnahme reichte im vorliegenden Falle aus, weil es einer förmlichen Zustellung nur dann bedarf, wenn sie gesetzlich gefordert wird (§ 1 Abs. 3 VwZG; Beschluß vom 22. Mai 1956 - BVerwG 5 CB 27.56 -). Dafür, daß nicht ortsansässige Betroffene durch die erst nachträgliche Kenntnisnahme von der Verfahrenseinleitung keine Rechtsbeeinträchtigungen erleiden, ist durch § 134 Abs. 2 FlurbG Sorge getragen (s. Urteil vom 7. Mai 1965 [a.a.O.]). Der Kläger hat dementsprechend auch Rechtsmittel ergriffen. Aus der die begehrte Nachsichtgewährung ablehnenden Entscheidung ergeben sich jedoch wiederum keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Denn die durch die Auslegung und Anwendung des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG berücksichtigungsbedürftigen Gesichtspunkte sind durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt (vgl. BVerwGE 15, 271 [274/275]; seitdem ständige Rechtsprechung). Da es hierbei entscheidend auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt, die der Feststellung und Deutung des Tatsachengerichts obliegen, können hieraus Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht hergeleitet werden. Das gleiche gilt auch für die Möglichkeit der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG, wobei "nach Lage des einzelnen Falles" geprüft werden muß, ob ausnahmsweise eine unbillige Härte vorliegt (BVerwGE 15, 271 [276/277], BVerwGE 21, 93). Bedenken können sich deshalb auch nicht daraus ergeben, daß das Flurbereinigungsgericht bei der Prüfung der unbilligen Harte mit berücksichtigt hat, ob die Einbeziehung des im Ortsetter liegenden Grundstücks des Klägers in das Flurbereinigungsgebiet, das die gesamte Ortslage mit umfaßt, gegen die für die Abgrenzung des Verfahrensgebietes aus § 7 FlurbG sich ergebenden Ermessensrichtlinien verstoßen würde, wenn nachträglich in eine sachliche Prüfung der für die Anordnung der Flurbereinigung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluß vom 19. August 1963 - BVerwG 1 CB 78.63 - [RzF § 1, S. 11]) einzutreten wäre.

12

Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung gesetzlicher Fristen, wonach der Weg zur Erlangung entsprechenden rechtlichen Gehörs nicht unzumutbar erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 26, 315 [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvR 753/68] [320]; 37, 93 [96]; 40, 272 [274]) und die Anforderungen an die Betroffenen nicht überspannt werden dürfen (BVerfGE 38, 35), rechtfertigt keine andere Auffassung. Die für den Bereich des Bußgelds und Strafbefehlverfahrens aufgestellten Grundsätze und die bei Verzögerung in der Briefbeförderung zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Aspekte, die durchweg zu Fristversäumnissen aufgrund von Zustellungen einzelner Bescheide an bestimmte Adressaten ergangen sind und auf gesetzlich vorgesehene öffentliche Bekanntmachungen der vorliegenden Art nicht ohne weiteres und jedenfalls nicht bei der hier vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Fallgestaltung übertragen werden können, rechtfertigen deshalb auch nicht, die oben angeführte bisherige Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu stellen.

13

Mangels der für die begehrte Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzung ist die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 und 14 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz