Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1978, Az.: BVerwG 1 DB 8.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 8.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.02.1978 - AZ: IV BK 21/77
Verfahrensgegenstand
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 10. April 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 9. Februar 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der frühere Beamte ist durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 9. März 1976 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden. Ihm ist ein Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt worden. Seine Berufung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2. März 1977 zurückgewiesen.
Im Dezember 1977 hat der Antragsteller die erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag durch Beschluß vom 9. Februar 1978 abgelehnt mit der Begründung, die derzeitigen Einkünfte des Antragstellers lägen weit über seinen früheren Bezügen und damit auch über dem höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag. Wenn er mit seinen Einkünften nicht auskomme, so liege das an seiner Verschuldung, die jedoch bei der Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt, die er im wesentlichen mit gestiegener Miete und weiterhin gestiegener Schuldenlast begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 79 BDO zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
Der Zweck des Unterhaltsbeitrags ist, dem Verurteilten nach seiner Dienstentlassung den Übergang in eine andere Tätigkeit zu ermöglichen und ihn in der Zwischenzeit vor Not zu schützen (BDHE 3, 194 [197]; Behnke, BDO 2. Aufl., § 77 Rz 5; Claussen-Janzen, BDO 3. Aufl., § 77 Rz 2). Dieser Zweck ist hier erreicht. Nach dem Stand vom November 1977 erhielt der Antragsteller aus einem Arbeitsverhältnis monatlich netto 2.051,11 DM ohne Kindergeld. Wäre er im Beamtenverhältnis verblieben, so hätte er erheblich weniger verdient. Er kann daher nicht als bedürftig im Sinne von § 77 Abs. 1 BDO angesehen werden. Anderenfalls würde er bessergestellt als ein im Dienst befindlicher Beamter, dem neben seinem Gehalt kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden könnte. An diesem Ergebnis kann auch die Schuldenlast des Antragstellers nichts ändern, zumal es nicht Zweck des Unterhaltsbeitrags ist, die Tilgung von Schulden zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Lange
Dr. Hartmann