Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1978, Az.: BVerwG 3 B 10.77
Verfolgungsbedingter Schaden an Grundvermögen; Schadensausgleich durch Rückgewähr des entzogenen Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 10.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.12.1976 - AZ: IV LA 91/1976
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO
- § 20a BFG
- § 12 Abs. 1 BFG
- § 21a Abs. 1 FG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG
- § 3 Abs. 2 BFG
- § 15a Abs. 1 Nr. 4 LAG
Fundstelle
- IFLA 1978, 116
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 6. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.625 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a)
Es bedarf keiner Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene volle Ausgleich des Verfolgungsschadens durch Rückgewähr des entzogenen Grundstücks und Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch an den im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an den im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - geltenden Rechtsnormen zu messen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist das dem Vater des Klägers entzogene Grundstück durch Schiedsspruch des Oberlandesgerichts Erfurt vom 11. Dezember 1950 an den Kläger als dessen Erben zurückgewährt und ferner zum Ausgleich für eine im Zeitpunkt der Entziehung auf dem Grundstück lastende Sicherungshypothek von 20.000 RM eine Hypothek von 10.000 DM zugunsten des Rückgewährverpflichteten, welcher die der Sicherungshypothek zugrundeliegende Verbindlichkeit des Erblassers nach der Entziehung getilgt hatte, eingetragen worden. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, daß nach dem Schiedsspruch des Oberlandesgerichts Erfurt dieses nicht mehr eindeutig hat klären können, in welcher Höhe die Sicherungshypothek durch Verbindlichkeiten des Erblassers ausgenutzt war, in tatsächlicher Hinsicht weiter angenommen, daß der Kläger durch Rückgewähr des Grundstücks unter gleichzeitiger Belastung mit einer Ausgleichszahlung von nur 10.000 DM möglicherweise mehr, in keinem Falle aber weniger zurückerhalten habe, als verfolgungsbedingt entzogen worden sei. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen ergibt sich die Rechtsfolge, daß bei Rückgabe entzogener Wirtschaftsgüter in Natur der Schadensbetrag um den Wert der Leistungen auf 0 RM zu kürzen ist, sofern diese zu einem vollen Schadensausgleich geführt haben, unmittelbar aus der auf BFG-Schäden gemäß § 20 a BFG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 21 a Abs. 1 FG.
Ob trotz Rückgabe entzogener oder weggenommener Wirtschaftsgüter eine Kürzung des Schadensbetrages nach § 21 a Abs. 1 FG entfallen muß, wenn der Geschädigte nach den im Schadensgebiet des BFG geltenden Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Maßnahmen hinsichtlich der Nutzung seines Grundvermögens Verfügungsbeschränkungen unterworfen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Zwar hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß angesichts der auch im Rahmen des § 21 a Abs. 1 FG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein wieder eingeräumtes Verfügungsrecht über zurückgegebene Wirtschaftsgüter jedenfalls dann keinen Schadensausgleich bietet, wenn dies für den Geschädigten wirtschaftlich nutzlos ist (vgl. Urteil vom 16. August 1973 - BVerwG 3 C 9.72 - [Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 3 - ZLA 1974, 9]). Dies ist in der vorstehend angeführten Entscheidung für einen besonders gelagerten Fall angenommen worden, in welchem dem Geschädigten Nebengebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes ohne den dazu gehörenden Grund und Boden zurückgegeben worden waren und keine Möglichkeit einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Nutzung der Nebengebäude für den Geschädigten bestand. Ein diesem Fall vergleichbarer Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt, daß der Kläger - wenn überhaupt - nur deshalb Verfügungsbeschränkungen unterliegt, weil er wegen seines Wohnsitzes außerhalb des Schadensgebietes des BFG daran gehindert ist, von den Rechten Gebrauch zu machen, die einem in der DDR ansässigen Eigentümer über dort belegenes Grundvermögen zustehen. Soweit das Verwaltungsgericht die sich daraus ergebenden Nachteile als nicht verfolgungsbedingt bezeichnet hat, wird damit - was der Kläger übersieht - die Frage einer anderweitigen Schadensverursachung angesprochen, nämlich eine nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wegnahmeschadens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bedeutsame Schadensverursachung. Im Rahmen der Feststellung von Vermögensverlusten im Sinne des § 3 Abs. 2 BFG, die einem Verfolgten durch Entziehung aufgrund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstanden sind und die als Zonenschäden im Sinne des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 LAG gelten, können indessen keine nicht auf Entziehungsmaßnahmen beruhende Schäden berücksichtigt werden, und zwar auch nicht mittelbar über die Vorschrift des § 21 a Abs. 1 FG.
b)
Nicht klärungsbedürftig ist schließlich auch die Frage, ob es einer Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG bedarf oder die Vorschrift des § 7 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA (= 7. FeststellungsDV) in Fällen vorliegender Art anzuwenden sei. Die gesetzliche Regelung der Antragsberechtigung in § 12 Abs. 1 BFG ist insoweit eindeutig. Danach kann sich der Geschädigte auf die hinsichtlich der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung günstigere Regelung des § 7 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nur berufen, wenn Zonenschäden i.S. des § 15 a Abs. 1 Nr. 4 LAG geltend gemacht werden. Da die dem Erblasser des Klägers entstandenen Verfolgungsschäden nachträglich in vollem Umfange ausgeglichen sind und demgemäß kein feststellungsfähiger Verfolgungsschaden mehr vorliegt, ist für eine Anwendung des § 7 Satz 1 der 7. FeststellungsDV kein Raum.
Soweit im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt wird, daß der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt, beziehen sich diese Ausführungen auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob in den vom Kläger behaupteten Verfügungsbeschränkungen aufgrund der im Schadensgebiet des BFG für Grundvermögen geltenden Rechtsvorschriften ein "echter" BFG-Schaden - d.h. ein Wegnahmeschaden i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BFG im Gegensatz zu einem "fiktiven" Zonenschaden i.S. des § 3 Abs. 2 BFG - gesehen werden kann. Daß der Kläger, um nicht auf Verfolgungsmaßnahmen beruhende Zonenschäden geltend machen zu können, die allgemeinen Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllen muß, hat das Verwaltungsgericht nach der bestehenden Rechtslage zu Recht angenommen (§ 230 LAG i.V.m. § 12 Abs. 1 BFG). Darauf, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Israel verfolgungsbedingt genommen hat, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht an.
c)
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich schließlich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß der Verfolgungsschaden bereits durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 eingetreten sei und außer in dem Verlust des Grundstücks selbst auch in Verlusten an Mieteinnahmen bestehe. Welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich aus diesem nach Meinung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 21 a Abs. 1 FG ergeben soll, legt die Beschwerde nicht dar; eine klärungsbedürftige Frage ist insoweit auch nicht ersichtlich. Daß Nutzungsschäden und mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, nicht festgestellt werden können, folgt im übrigen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 13 Nr. 1 BFG).
2.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
a)
Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe über das Ausmaß der Verfügungsbeschränkungen durch Heranziehung der in der DDR geltenden Bestimmungen oder Beiziehung eines Sachverständigengutachtens Feststellungen treffen müssen, wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der das Revisionsgericht bei der Überprüfung einer Rüge mangelnder Sachaufklärung auszugehen hat, war eine weitere Sachaufklärung deshalb nicht geboten, weil der Kläger einen etwaigen hierauf beruhenden Zonenschaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG wegen Nichterfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht würde geltend machen können.
b)
Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erweist sich ferner die Rüge als unbegründet, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, in welcher Weise und in welcher Richtung der Kläger weniger als den vollen Ausgleich des Schadens erhalten habe, weil "im wesentlichen" weniger als voller Ausgleich des Schadens sei. Der Kläger übersieht hierbei, daß die Worte "im wesentlichen" in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit den generellen Ausführungen zum Schadensausgleich stehen, während das Verwaltungsgericht bei seinen den konkreten Fall betreffenden Darlegungen ausgesprochen hat, daß der "Verfolgungsschaden in vollem Umfang ausgeglichen" worden sei.
Der wohl mit der vorstehenden Rüge in Verbindung zu bringende weitere Vortrag, die ursprüngliche Sicherungshypothek von 20.000 RM sei durch die Währungsreform von 1948 abgewertet worden und habe zu einer geringeren Belastung als 10.000 DM geführt, kann der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung des Verfahrensmangels fehlt. Denn um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß zu rügen, hätte der Kläger insbesondere darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Aufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte gedrängt fühlen müssen und mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht brauchte der Frage einer etwaigen Abwertung der Sicherungshypothek im Rahmen der Währungsreform schon deshalb nicht nachzugehen, weil nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotokopie einer Ausfertigung des Schiedsspruchs des Oberlandesgerichts Erfurt die Sicherungshypothek zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung war auch keine weitere Sachaufklärung dahin geboten, ob und wie etwa die Ausgleichsforderung der zur Rückerstattung des Grundstücks Verpflichteten nach den im Schadensgebiet des BFG geltenden Bestimmungen bei der Währungsreform umzustellen gewesen wäre. Denn das angefochtene Urteil beruht ersichtlich auf der einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgenden Rechtsauffassung, daß es für den im Rahmen des § 21 a Abs. 1 FG gebotenen Vergleich maßgeblich einerseits auf den Zeitpunkt der Entziehung und andererseits auf den Zeitpunkt der Gewährung der den Schaden ausgleichenden Leistungen - hier also 1951 - ankommt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die im Zeitpunkt der Währungsreform maßgeblichen Verhältnisse aufklären müssen, erweist sich hiernach als unbegründet.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.625 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Messerschmidt
Schmidt