Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1978, Az.: BVerwG 2 WD 50/77
Maßnahmebeschränkte Berufungen; Fristablauf; Absetzung des Urteils erster Instanz; Eintritt der Rechtskraft; Maßnahmebemessung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 50/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 275 Abs. 1 S. 2 StPO
- § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 116 Abs. 2 WDO
- § 56 Abs. 2 S. 1 WDO
Fundstelle
- BVerwGE 63, 23 - 26
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei maßnahmebeschränkten Berufungen erfordert eine Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils erster Instanz (StPO § 275 Abs. 1 S. 2 i.V.m. WDO § 85 Abs. 1 S. 1) im disziplinargerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) nicht zwingend eine Aufhebung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsinstanz und eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.
2. Wird der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils und damit auch das Ende seiner Auswirkungen durch eklatante Fehler des Erstgerichts hinausgeschoben, so ist dies bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen.