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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1978, Az.: BVerwG 1 D 57.77

Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten; Rechtmäßigkeit der Kürzung des Gehaltes; Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungswürdig und vertrauenswürdig zu verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.04.1977 - AZ: III VL 53/76

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 18 - 23

Prozessführer

Postobersekretär...

Amtlicher Leitsatz

Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern und zur Anwendung des BDO § 14 in einem solchen Falle.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. März 1978 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gutzkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Bundesbahnamtmann Reif,
Postbetriebsassistentin Schmitz als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 26. April 1977 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Jugendschöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom ... wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu 40 DM.

2

Der Beamte befand sich wegen dieser Tat vom ... bis ... Untersuchungshaft.

3

2.

In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, das Gehalt des Beamten mit Urteil vom 26. April 1977 um 1/20 auf die Dauer von 16 Monaten gekürzt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Im ... entblößte der Beamte im Stadion zu vor zwei ... bzw. ... geborenen Mädchen seinen Geschlechtsteil, um sich sexuell zu erregen. Gemäß seiner Absicht beobachteten die Kinder den Vorgang.

5

In gleicher Weise verhielt sich der Beamte am 20. Dezember vor zwei ... und ... geborenen Mädchen sowie am 11. Januar ... vor vier in den Jahren ... bzw. ... bzw. ... geborenen Mädchen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, und damit als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat eine Gehaltskürzung für geboten gehalten und sich hieran durch die Regelung des § 14 BDO nicht gehindert gesehen.

7

3.

Zur Begründung seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Seine im Mai ... begonnene psychotherapeutische Behandlung sei erfolgreich abgeschlossen. Das Bundesdisziplinargericht habe diesen Sachverhalt ebensowenig berücksichtigt wie die erlittene Untersuchungshaft. Diese habe ihn psychisch stark belastet. Er versuche jetzt, seine Fehler und deren Folgen aus seinem Bewußtsein zu verdrängen. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung des berufserforderlichen Ansehens sei es nicht gekommen, weil nur ein sehr begrenzter Personen- und Behörden-, kreis von seinem Versagen Kenntnis erlangt habe.

8

II.

1.

Das Rechtsmittel ist nach seiner Begründung und der ausdrücklichen Erklärung des Beamten in der Hauptverhandlung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und darüber zu befinden, ob die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO in Betracht kommt.

9

Das Rechtsmittel ist begründet.

10

2.

Die exhibitionistische Betätigung gegenüber Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie greift für das Kind unerwartet dergestalt in dessen sittliche Entwicklung ein, daß es die dadurch begründeten Eindrücke nicht auf natürliche Weise verarbeiten kann und ist deshalb geeignet, diese Entwicklung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt eigener Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit des Angesprochenen, was sich für diesen als Beleidigung darstellt.

11

In weiten Bevölkerungskreisen werden aus diesen Gründen, das hat der Senat schon wiederholt hervorgehoben, unzüchtige, insbesondere auch exhibitionistische Handlungen gegenüber Kindern als verabscheuungswürdig angesehen; denn der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit mit Recht besonders ernst genommen wird. Hieran hat sich auch durch die Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in jüngster Zeit nichts wesentlich geändert. Exhibitionistisches Verhalten gegenüber Kindern gilt daher in der Rechtsprechung des Senats seit jeher als in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Januar 1971 - BVerwG 1 D 28.70 - [BVerwG Dok. Ber. B 1971, 3941]; vom 13. Januar 1977 - BVerwG 1 D 43.76 - [BVerwG Dok. Ber. B 1977, 209]). Darin liegt nicht nur die für die disziplinare Betrachtung bedeutsame Beziehung exhibitionistischen Verhaltens vor Kindern zum. Beamtenrecht; der schwere Ansehensverlust gebietet vielmehr zugleich einen disziplinaren Ausgleich durch eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme.

12

a)

Hiervon ausgehend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Unzucht mit Kindern je nach der objektiven Schwere der in Betracht kommenden Rechtsverletzung und der Schuld des Täters regelmäßig auf eine nur im förmlichen Verfahren verhängbare Disziplinarmaßnahme erkannt. Als richtungweisend können dabei die Entscheidungen vom 4. Januar 1966 - BDH 1 D 35.65 - und vom 20. September 1968 - BVerwG 3 D 12.68 -. (BVerwG Dok. Ber. B 1969, 3387) angesehen werden, in denen der Senat bei exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern auf Degradierung oder die damals noch zulässige Herabstufung in den Dienstaltersstufen bzw. auf Versagen im Gehaltsaufstieg erkannt hat.

13

b)

Gegenüber diesen Fällen liegt der hier entschiedene an der unteren Grenze des Bereichs denkbarer sexueller Entgleisungen gegenüber Kindern. Der Beamte hat die Kinder nicht individuell angesprochen. Er hat sie nicht zu überreden versucht, Partner seiner sexuellen Handlungen zu werden, sondern hat sie lediglich als eine ihm unbekannte Gruppe überfallartig dazu gebracht. Er ist bisher lediglich wegen eines zweifelhaften Falls der Verkehrsunfallflucht, jedenfalls aber nicht einschlägig in Erscheinung getreten, hat sich dienstlich wie außerdienstlich zumindest angemessen geführt und sich überdies, nachdem seine exhibitionistischen Neigungen zutage getreten waren, mit Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ..., dem der Senat sich voll anschließt, gibt es keine Anhaltspunkte für eine spezifisch sexuelle Abartigkeit bei dem Beamten im Sinne einer Perversion. Es handelt sich danach vielmehr überwiegend um persönlichkeitsspezifische Ersatzhandlungen, deren Ursache in seinem gestörten Verhältnis zum anderen Geschlecht liegt. Dies wiederum beruht darauf, daß er vaterlos aufgewachsen ist und von der berufstätigen Mutter in ein Internat gegeben wurde. Er hatte dadurch das Gefühl, von der Mutter verlassen worden zu sein und hat die sich daraus ergebende Abwehrreaktion auf das ganze weibliche Geschlecht erstreckt. Aus dieser Ursache für das Fehlverhalten des Beamten schließt der Sachverständige Engell mit Recht, daß einerseits weder von völliger noch auch nur von eingeschränkter Schuldfähigkeit die Rede sein könne, andererseits aber auch bei psychotherapeutischer Behandlung keine Wiederholungsgefahr bestehe.

14

Hiernach erscheint die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats notwendig und geeignet, aber auch ausreichend, um einen angemessenen Ausgleich für die durch den Beamten beeinträchtigten dienstlichen Belange herbeizuführen. An einer höheren Disziplinarmaßnahme ist der Senat durch das Verbot der Schlechterstellung ohnehin gehindert, eine geringere kommt wegen der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens und des damit verbundenen Ansehensverlusts für den Beamten und die Beamtenschaft nicht in Betracht.

15

3.

Das Verfahren muß jedoch nach § 14 BDO eingestellt werden. Nach dieser Bestimmung darf neben einer wegen desselben Sachverhalts verhängten gerichtlichen oder behördlichen Strafe oder Ordnungsmaßnahme eine Gehaltskürzung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Ob die zweite dieser Voraussetzungen erfüllt ist, bedarf keiner Erörterung; denn eine zusätzliche disziplinare Ahndung mit dem Ziel der Pflichtenmahnung ist jedenfalls nicht geboten.

16

Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Berücksichtigung einer im sachgleichen Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts verhängten Strafe schon nach früherem Recht möglich und bei richtiger Würdigung des Disziplinarrechts auch geboten gewesen. Lediglich hat die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung im gerichtlichen Verfahrensabschnitt gefehlt. Sie ist mit der Novelle 1967 durch § 14 BDO geschaffen und bei Vorliegen ihrer gesetzlich formulierten Voraussetzungen sogar zwingend vorgeschrieben worden. Dieser rechtsgeschichtliche Hintergrund und die im Wortlaut von § 14 BDO zusätzlich gezogenen relativ engen Anwendungsgrenzen lassen deutlich einen dahin gehenden Gesetzeszweck erkennen, Disziplinarmaßnahmen geringeren Umfangs neben einer wegen desselben Sachverhalts auferlegten Kriminalstrafe grundsätzlich auszuschließen. Das ist auch mit dem Ziel geschehen, wenigstens in den Vorstellungen der betroffenen Beamten den Vorwurf auszuräumen, er werde wegen derselben Tat haben der strafgerichtlichen Verurteilung "doppelt bestraft". Dieser Anschein läge - wenigstens in den Vorstellungen der Betroffenen - jedenfalls dann nahe, wenn der zusätzlichen disziplinaren Reaktion kein von der strafrechtlichen Verurteilung trennbares disziplinares Ziel erkennbar zugrunde läge. Deshalb ist es ein Zweck des § 14 BDO, in dem dort gesteckten Rahmen zusätzliche disziplinare Maßnahmen auszuschließen, die sich von der Zielrichtung her neben der Kriminalstrafe nicht besonders begründen lassen. Für eine bloß von allgemeinen Zumessungserwägungen (wie insbesondere von dem Disziplinarrecht - bei richtigem Verständnis ohnehin - artfremden Sühnegedanken) getragene Disziplinarmaßnahme neben der Kriminalstrafe ist daher in dem durch § 14 BDO gezogenen Rahmen grundsätzlich kein Raum (vgl. hierzu BT-Drucks. 5. WP Nr. 1693 III zu Nr. 13 a). Das rechtfertigt es, die zusätzliche Disziplinarmaßnahme aus dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung nur dann zuzulassen, wenn das Versagen des Beamten im Einzelfall nach seiner Persönlichkeit oder den Tatumständen einen konkreten dienstlichen Bezug und ein zukunftsbezogenes Element aufweist, etwa dergestalt, daß daraus auf die Gefahr ähnlichen Versagens auch im dienstlichen Bereich geschlossen werden könnte.

17

Daran fehlt es hier.

18

a)

Zwischen der Tat und dem Amt besteht keine ursächliche Beziehung. Die dienstliche Tätigkeit des Beamten war weder Voraussetzung noch Anlaß oder sonst Anknüpfungspunkt für sein Verhalten.

19

b)

Auch eine funktionale Beziehung ist nicht gegeben. Der Beamte ist ... tätig. Er hat keinen Publikumsverkehr. Insbesondere kommt er mit Kindern oder auszubildenden Jugendlichen nicht in Berührung. Schon objektiv ist daher die Gefahr nicht begründet, eine etwa vorhandene exhibitionistische Neigung in bezug auf Kinder könnte sich auch dienstlich auswirken.

20

c)

Sein Mißverhalten wirkt sich im gegebenen Fall auch nicht dergestalt auf das Amt aus, daß die Einsatzfähigkeit des Beamten dadurch eingeschränkt würde. Wohl hat er kein Recht darauf, ständig in ... oder sonst in einer Dienststelle ohne Publikumsverkehr oder ohne Umgang mit Jugendlichen beschäftigt zu werden. Im hier zu beurteilenden Falle beeinträchtigt sein Verhalten seinen künftigen Einsatz in solchen Ämtern aber schon deshalb nicht, weil die Persönlichkeit des Beamten und die Tatumstände eine Wiederholungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausschließen. Auf die Ursachen für sein Versagen ist bereits hingewiesen worden. Wie ebenfalls schon ausgeführt ist, liegt bei dem Beamten keine in seiner Persönlichkeit wurzelnde und mit Wiederholungsgefahr verbundene perverse Veranlagung, sondern nur die Neigung zu sexuellen. Ersatzhandlungen vor, die ihre Ursache in der aus Jugenderlebnissen begründeten gestörten Beziehung zum anderen Geschlecht haben. Diese Neigung und die sich daraus prinzipiell ergebende Wiederholungsgefahr können aber, wie der Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, durch eine psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden. Der Beamte hat sich einer solchen Behandlung unterzogen. Er ist seit der Tat mit exhibitionistischen Neigungen oder Tätigkeiten nicht mehr in Erscheinung getreten und hält sich selbst für geheilt. Das ist insofern beachtlich, als exhibitionistische Betätigungen in provinzieller Umwelt bei einer einschlägig gezeichneten und deshalb besonders kritisch beobachteten Persönlichkeit auf die Dauer nicht verborgen geblieben wären. Die vom Bundesdisziplinaranwalt geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der die Wiederholungsgefahr zumindest bagatellisierenden Feststellungen des Sachverständigen erweisen sich damit als unbegründet. Der Senat sieht jedenfalls keine Anhaltspunkte für Wiederholungsgefahr und damit für die Einschränkung in der dienstlichen Einsatzfähigkeit des Beamten in dem oben dargestellten Sinne.

21

d)

Nun ergibt sich, darin folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht, eine konkrete Dienstbezogenheit immerhin daraus, daß der Beamte wegen seines Verhaltens ca. zwei Monate lang in Untersuchungshaft war und während dieser Zeit keinen Dienst leisten konnte. Das kann aber nicht dazu führen, ihm die Rechtswohltat des § 14 BDO schlechthin vorzuenthalten. Die Untersuchungshaft und die damit verbundene Unmöglichkeit zur Dienstleistung sind ein in der Vergangenheit liegender, zeitlich abgeschlossener Vorgang. Die Regelung des § 14 BDO stellt es aber, wie ausgeführt, erkennbar darauf ab, den Beamten durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zu künftiger Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Vorschrift redet mithin nicht repressiven Maßnahmen das Wort, deren Zweck allein Vergeltung und der Ausgleich der durch ein Mißverhalten gestörten dienstlichen Ordnung wäre, sie enthält vielmehr mit dem Gebot, den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, eine Zukunftskomponente. Bei diesem Verständnis und der schon hervorgehobenen Notwendigkeit einschränkender Auslegung erscheint eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe nicht schon deshalb geboten, weil das Mißverhalten in der Vergangenheit dienstliche Belange konkret beeinträchtigt hat, sondern nur dann, wenn solche Wirkungen für die Zukunft zu befürchten wären. Das aber ist hier, wie ausgeführt, mangels Wiederholungsgefahr nicht der Fall.

22

Mit der Einstellung des Verfahrens steht der Senat übrigens im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. In seiner Entscheidung vom 12. Januar 1971 - BVerwG 1 D 28.70 - (Dok. Ber. B 1971, 3941) hat er das Verfahren in einem Fall eingestellt, in dem der beschuldigte Beamte zweimal durch Geldangebote gezielte Aufforderungen an Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Gliedes, wenn auch erfolglos, ausgesprochen hatte.

23

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann