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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1978, Az.: BVerwG 1 D 62.77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.05.1977 - AZ: IV VL 62/76

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 2. März 1978 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtmann Jürgen Reif,
Postbetriebsassistentin Antonie Schmitz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... - vom 4. Mai 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beamte ist wie folgt gerichtlich bestraft:

2

a)

Das Amtsgericht ... hat ihn am 27. September 1974 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 18. Februar 1975 mit der Maßgabe verworfen, daß der Beamte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden ist. Seine Revision hat das ... Landesgericht durch Beschluß vom 7. November 1975 als unbegründet verworfen.

3

Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Beamte am 1. April 1974 gegen 21.00 Uhr in Kenntnis eines gegen ihn bestehenden Bahnhofsverbots und ohne Reiseabsicht im S-Bahnhof ... Hauptbahnhof in der Nähe der Toilette aufgehalten hat.

4

b)

Das Amtsgericht ... hat ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Februar 1976 wegen Falschbeurkundung im Amt, sachlich zusammentreffend mit Unterschlagung, diese rechtlich zusammentreffend mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses unter Einbeziehung der Strafe aus der zuvor erwähnten Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 38 Tagessätzen zu je 15 DM und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt.

5

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Beamte am 6. Mai 1974 von seiner Großmutter 1.000 DM mit dem Auftrag, das Geld auf ihr Postsparbuch einzuzahlen. Er bescheinigte zwar die Einzahlung im Postsparbuch, zahlte das Geld jedoch nicht ein, sondern verbrauchte es für eigene Zwecke.

6

Am 8. April 1975 eignete er sich einen bei ihm am Postschalter mittels Zahlkarte eingezahlten Betrag von rund 214 DM zu. Die Zahlkarte vernichtete er. Etwa zwei Wochen später zahlte er den Betrag mit einer neuen Zahlkarte an den Empfänger ein. Er wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß die Absenderin den Verlust inzwischen reklamiert hatte.

7

In dem wegen dieser Sachverhalte eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 4. Mai 1977 aus dem Dienst entfernt unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten. Es hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Sätze 2 und 3, 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es insbesondere ausgeführt, daß die mit Urkundenvernichtung verbundene Unterschlagung vom 8. April 1975 allein schon die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich mache, weil durchgreifende Milderungsgründe dafür nicht vorlägen.

8

Der Beamte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

9

Zur Begründung macht er sinngemäß geltend, er habe nicht über die nötige Einsicht und Hemmung verfügt, der Versuchung der Veruntreuung dienstlicher Gelder widerstehen zu können, weil er sich in einer ausweglosen Situation befunden habe, was auch in dem Attest seines behandelnden Arztes zum Ausdruck komme.

10

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der erkennende Senat ist daher an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

12

a)

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich - wie es der Beamte hinsichtlich des eingezahlten Betrages von 214 DM getan hat - an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß der nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]; Urteil vom 26. November 1974 - BVerwG 1 D 53.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145]).

13

b)

Die Tatsache, daß der Beamte mit der Aneignung des Zahlkartenbetrags keine endgültige Schädigung beabsichtigte, läßt es nicht vertretbar erscheinen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung in aller Regel nicht zu rechtfertigen, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BDHE 1, 67; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1975, 205). Erschwerend kommt hier hinzu, daß der Beamte die Zahlkarte vernichtete und zur Verdeckung der Tat Manipulationen bei der Buchung vornahm. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß bei Vorliegen der Absicht zu alsbaldiger Wiedergutmachung einem Zugriff auf amtliche Gelder eine geringere kriminelle Intensität innewohnt, als dies bei einer Unterschlagung mit dem Ziel der endgültigen Schädigung der Verwaltung der Fall ist. Eine darauf beruhende mildere Beurteilung setzt aber voraus, daß es sich bei dem Täter um einen sonst tadellos beurteilten Beamten handelt, dessen Versagen in einer besonderen - spontanen - Situation als persönlichkeitsfremd angesehen werden kann.

14

Davon kann hier keine Rede sein. Als sehr schwerwiegende Verletzung dienstlicher Pflichten kommt nämlich die Buchung eines unterschlagenen Betrags von 1.000 DM in ein Postsparbuch am 6. Mai 1974 hinzu. Eine solche Manipulation kommt in ihrem Unrechtsgehalt der Unterschlagung amtlich anvertrauter Gelder sehr nahe, denn der Beamte bescheinigte zu Lasten seines Dienstherrn eine Forderung, um sich das Geld, das den Gegenwert dieser Forderung bildete, zunächst unbemerkt zueignen zu können. Nicht nur der unmittelbare Zugriff auf öffentliches Vermögen führt grundsätzlich zur Höchstmaßnahme, sondern auch derartige unrichtige Buchungen zu eigennützigen finanziellen Zwecken (vgl. Urteil vom 28. April 1976 - BVerwG 1 D 60.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 237]).

15

c)

Der Beamte kann sich auch nicht auf eine zumindest aus seiner Sicht ausweglos erscheinende unverschuldete Notlage berufen. Es mag sein, daß er durch das erwähnte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs erhebliche unvorhergesehene Aufwendungen hatte. Wie er aber einräumt, hätten ihm seine Eltern oder seine Großmutter geholfen, wenn er sie darum gebeten hätte. Wenn er sich ihnen nicht offenbaren wollte, so kann ihn dies gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung und der Falschbeurkundung nicht entlasten. Außerdem ergibt sich aus seinen laufenden Kreditaufnahmen seit 1967, daß ihm dieser Weg zurÜberbrückung finanzieller Schwierigkeiten geläufig war. Er sah sich noch im April 1975, kurz nach Unterschlagung des Zahlkartenbetrags, nicht gehindert, seinen Kredit bei der Kundenkreditbank erheblich aufzustocken. Abgesehen davon könnte die etwa von dem Beamten subjektiv als Notlage empfundene Situation nicht als unverschuldet angesehen werden; denn er ist ledig, hat nur für sich selbst zu sorgen und lebt bei den Eltern verhältnismäßig billig. Wenn er gleichwohl jahrelang Schulden machte, kann dies nur auf unwirtschaftliches Verhalten zurückgeführt werden.

16

d)

Er wird auch nicht durch eine seelische Zwangssituation entlastet. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt(Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55]). Das ist hier nicht der Fall. Dagegen spricht schon, daß zwischen den beiden gravierenden Verfehlungen als Kassenbeamter ein Zeitraum von 11 Monaten lag. Auch kann von einer plötzlichen unvorhergesehenen Einwirkung auf die Psyche des Beamten keine Rede sein. Die von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht überreichte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 2. Mai 1977 läßt, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den Schluß zu, daß seine neurotischen Schwierigkeiten ihn daran gehindert hätten, seine finanziellen Probleme auf rechtmäßige Weise zu lösen.

17

Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag kann der erkennende Senat nicht zum Nachteil des Beamten ändern (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht auch kein Anlaß, den Unterhaltsbeitrag zu erhöhen oder die Laufzeit zu verlängern.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Dr. Hartmann