Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1978, Az.: BVerwG 8 C 4.77
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids; Maßgeblichkeit der im Gestellungszeitpunkt herrschenden Sachlage und Rechtslage; Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Zurückstellung vom Zivildienst ablehnenden Bescheid; "Weitgehende Förderung" eines Ausbildungsabschnitts; Nichtantretenkönnen einer Stelle als Tutor
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 4.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 02.12.1976 - AZ: I/1 - E 395/76
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer A 1978, 249
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfürt/Main vom 2. Dezember 1976 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Als dem Kläger im August 1975 mitgeteilt wurde, er solle zum 1. Dezember 1975 zum Zivildienst einberufen werden, beantragte er, zurückgestellt zu werden, weil er am 1. Oktober 1975 sein Studium der Wirtschaftswissenschaften beginne. Durch Bescheid vom 21. Oktober 1975 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das Studium als Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert sei. In den Gründen des Bescheides heißt es am Ende, der Kläger stehe für den Zivildienst zur Verfügung, über den Widerspruch gegen diesen Bescheid hat die Beklagte noch nicht entschieden. Durch Einberufungsbescheid vom 16. Juni 1976 wurde der Kläger für die Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. November 1977 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Sein Widerspruch hiergegen ist durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 1976 zurückgewiesen worden, weil das Studium des Klägers nach Abschluß von zwei Semestern noch nicht weitgehend gefördert sei. Auch die in Aussicht gestellte Stelle als Tutor gewähre keinen Zurückstellungsanspruch. Seiner Klage, mit der er beantragt hat, den Einberufungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte bisher nicht über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1975 entschieden habe, durch den der Antrag des Klägers, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, abgelehnt worden sei. Denn dieser Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, so daß der Einberufungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie rügt, materielles Bundesrecht sei verletzt worden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil.
II.
Die Klage richtet sich gegen den Einberufungsbescheid in der Fassung des dazugehörenden Widerspruchsbescheides; sie richtet sich nicht gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1975, durch den der Zurückstellungsantrag des Klägers abgelehnt wurde.
Ob der Einberufungsbescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nach der im Gestellungszeitpunkt, dem 2. August 1976, herrschenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 8 C 83-70 -. [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 5]). Es ist daher das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz) - ZDG - in der Fassung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1016) anzuwenden.
Der Einberufungsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1975 noch nicht entschieden worden ist.
Das Zivildienstgesetz enthält ausdrücklich keine dem § 21 Abs. 1 Satz WPflG und dem § 13 Abs. 1 MustV ähnliche Regelung, wonach Wehrpflichtige erst einberufen werden können, wenn ihre Verfügbarkeit für den Wehrdienst durch vollziehbar gewordenen Musterungs bescheid festgestellt worden ist. Ob das gleiche auch im Zivildienstrecht zu gelten hat, läßt der Senat dahingestellt. Darauf kommt es hier nicht an, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Bescheid vom 21. Oktober 1975 keine Entscheidung über die Verfügbarkeit des Klägers ergangen ist.
Der Bescheid vom 21. Oktober 1975 hat lediglich über die Zurückstellung des Klägers entschieden und sie abgelehnt. Die Bemerkung am Ende der Begründung des Bescheides, der Kläger stehe für den Zivildienst zur Verfügung, ist ein bloßer Hinweis gemäß § 13 Abs. 4 ZDG. Er enthält keine Einzelfallregelung, deren Inhalt die Feststellung der Verfügbarkeit des Klägers für den Zivildienst ist. Der Bescheid vom 21. Oktober 1975 enthält daher keine Regelung, die über die Ablehnung der Zurückstellung des Klägers hinausgeht. Bei einem solchen Bescheid stellt sich auch weder die Frage der Vollziehbarkeit noch die damit zusammenhängende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Denn die Ablehnung des Zurückstellungsantrages ist nicht vollziehbar. Bei ihr gibt es daher keine aufschiebende Wirkung für einen Rechtsbehelf.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht rechtserheblich, daß sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1975 unbeschieden geblieben ist. Denn daraus erwachsen ihm in dem hier anhängigen Einberufungsverfahren keine Rechtsnachteile, da der Bescheid im hier erheblichen Gestellungszeitpunkt noch nicht unanfechtbar war.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das irrig davon ausgeht, der Widerspruch gegen den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid vom 21. Oktober 1975 habe aufschiebende Wirkung, wodurch der Erlaß des Einberufungsbescheides gehindert werde, beruht daher auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist auch nicht aus einem anderen Grund richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn auch das materielle Zivildienstrecht (§ 11 Abs. 4 ZDG) rechtfertigt die Entscheidung nicht.
Der Kläger begehrt, wegen seines Studiums vom Zivildienst zurückgestellt zu werden. Damit macht er einen Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG geltend. Nach dieser Vorschrift soll ein Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Zivildienst wegen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann weitgehend gefördert, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit absolviert worden ist (Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4]). Das war hier nicht der Fall.
Denn der Kläger hatte das Studium der Wirtschaftswissenschaften erst am 1. Oktober 1975 begonnen. Zum Gestellungszeitpunkt, dem 2. August 1976, befand er sich erst im zweiten Semester seines acht Semester dauernden Studiums. Deshalb hatte er zum Gestellungszeitpunkt noch kein Drittel seines Studiums absolviert, so daß der Ausbildungsabschnitt noch nicht weitgehend gefördert war und der Kläger keinen Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz. 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG hat.
Er hat auch keinen Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, den er dem Einberufungsbescheid entgegenhalten könnte, weil er wegen der Heranziehung zum Wehrdienst seine Stelle als Tutor nicht antreten kann oder verlieren wird. Nach der genannten Vorschrift soll ein Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Daß der Kläger die Stelle als Tutor nicht antreten kann oder wieder verliert, wenn er Zivildienst leisten muß, stellt zwar einen persönlichen Grund im Sinne der genannten Bestimmung dar. Der Verlust der Stelle wegen der Heranziehung des Klägers zum Zivildienst begründet jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG. Bei der Vergabe der Tutorenstelle handelt es sich um eine vorübergehende, nur für kurze Zeit vorgesehene Vergünstigung für den Kläger. Es ist verständlich, daß er sie gern in Anspruch nehmen möchte. Ihr Verlust ist für ihn aber zumutbar. Denn seine Ausbildungs- und Berufschancen werden dadurch nicht gemindert werden. Die Fortsetzung des Studiums hängt davon nicht ab. Die wirtschaftlichen Einbußen sind begrenzt. Der Kläger betrachtet die mit der Tätigkeit als Tutor verbundene Vergütung als Aufbesserung der ihm anderweitig zufließenden Mittel. Das Interesse der Universität an der Mitarbeit des Klägers muß unberücksichtigt bleiben, weil es nur im Rahmen des § 16 ZDG rechtserheblich sein könnte.
Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Lotz
Kreiling