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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1978, Az.: BVerwG 1 D 25.77

Pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst; Bewilligter Urlaub ohne Dienstbezüge; Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ; Rechtfertigungsgründe zum Fernbleiben vom Dienst ; Möglichkeit der Kinderbetreuung über das sechste Lebensjahr hinaus; Nachweis des ernstlichen Willens zur Arbeitsaufnahme ; Schuldfähigkeit des fehlerhaft handelnden Beamten; Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.01.1977 - AZ: IV VL 8/76

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 11 - 15
  • DokBer B 1978, 147

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst nach Ablauf eines gemäß BBG § 79a bewilligten Urlaubs ohne Dienstbezüge.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 28. Februar 1978 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner
Bundesbahnamtmann Reif, Postbetriebsassistentin Schmitz als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postobernekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... - vom 12. Januar 1977 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In der Anschuldigungsschrift vom 10. Mai 1976 hat der Bundesdisziplinaranwalt der Beamtin als Dienstvergehen zur Last gelegt,

seit dem 30. November 1973 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben zu sein und bisher keine Bereitschaft gezeigt zu haben, den Dienst an dem ihr zugewiesenen Dienstort wieder aufzunehmen.

2

Durch Urteil vom 12. Januar 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... - die Beamtin wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Nach den Feststellungen der Kammer ist die Beamtin, die zwecks Betreuung ihrer am 13. Mai 1967 geborenen Tochter bis zum 15. November 1973 ohne Dienstbezüge beurlaubt war, nach einer bis zum 29. November 1973 dauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ab 30. November 1973 bis jetzt unerlaubt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, abgesehen von dem Zeitraum zwischen dem 28. Oktober und 3. November 1974, innerhalb dessen sie wegen Bronchitis arbeitsunfähig war. Die Kammer hat das Vorbringen der Beamtin, sie habe wegen der Pflicht, ihre Tochter zu betreuen, den Dienst nicht antreten können, zurückgewiesen.

3

Allerdings ist die Kammer zum Ergebnis gelangt, daß das Fernbleiben innerhalb eines nicht näher zu bezeichnenden Zeitraumes in der jüngeren Zeit nicht schuldhaft sei. Es könne unterstellt werden, so meinte die Kammer, daß gegenwärtig bei der Beamtin eine neurotische Depression vorliege, die ihr die freie Entscheidung über die Dienstaufnahme unmöglich mache. Dieser Krankheitszustand könne sich zwar seit einiger Zeit angebahnt haben, gleichwohl würden für die Zeit ab 30. November 1973 und für den größten Steil des Jahres 1974 keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beamtin sich schon damals in einer krankhaften neurotischen Fehlhaltung befunden habe, die ihr jegliche verantwortliche Entscheidung im Sinne der geschuldeten Pflichterfüllung unmöglich gemacht habe. Nach alledem habe die Beamtin jedenfalls Ende 1973 bis weit in das Jahr 1974 hinein unerlaubt schuldhaft ihren Dienst versäumt.

4

Sie habe auch vorsätzlich gehandelt, da ihr aufgrund der häufigen Belehrungen das Pflichtwidrige ihres Verhaltens bewußt gewesen sei. Sie habe sich bewußt und gewollt zugunsten ihrer familiären Verpflichtungen gegen jede Art von Dienstleistung entschieden. Damit habe sie ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen (§§ 73, 54 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).

5

Die Kammer hat die Verhängung der Höchstmaßnahme für erforderlich erachtet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages (§ 77 Abs. 1 BDO) verneint.

6

Gegen dieses. Urteil hat die Beamtin durch ihren Verteidiger Berufung eingelegt. Der Verteidiger hat das Rechtsmittel im wesentlichen damit begründet, daß sich die Beamtin bereits spätestens ab 1972 in einem die Schuld, ausschließenden Zustand befunden habe. Im übrigen hat er folgendes vorgetragen:

7

Die Beamtin sei willens und in der Lage, bei einer anderen Dienststelle zu arbeiten. Ihr habe daher auch aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht zugemutet werden können, in der letzten Dienststelle tätig zu sein, nicht zuletzt wegen des Verhaltens des Zeugen B. am 18. April 1974. Die Beamtin sei aufgrund einer Äußerung dieses Zeugen davon ausgegangen, daß ihr Dienst dort nicht erwünscht sei.

8

Der Verteidiger hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beamtin freizusprechen.

9

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

10

II.

Die Berufung ist unbeschränkt, da der Verteidiger vor allein die Schuldfähigkeit der Beamtin in Abrede stellt. Der Senat hat daher den der Beamtin in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen.

11

Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg.

12

Die Beamtin ist unstreitig nach Beendigung des ihr nach der Geburt ihrer Tochter gemäß § 79 a BBG bewilligten sechsjährigen Urlaubs ohne Dienstbezüge und nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit seit dem 30. November 1973 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Dienst ferngeblieben. Innerhalb dieses Zeitraums war sie vom 28. Oktober bis 3. November 1974 wegen Krankheit dienstunfähig. Das Fernbleiben war mithin für diese Tage gerechtfertigt. Für die übrige Zeit jedoch besteht, wie die Kammer zutreffend dargelegt hat, ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben nicht. Insbesondere kann ein solcher Rechtfertigungsgrund nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beamtin, wie sie stets geltend gemacht hat, ihre am 13. Mai 1967 geborene Tochter habe betreuen müssen, da ihre Bemühungen, die Tochter anderweitig unterzubringen, ergebnislos gewesen seien.

13

Schon die gesetzliche Regelung in § 79 a BBG bestimmt, daß eine Beurlaubung zur Betreuung eines in der häuslichen Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kindes sechs Jahre nicht überschreiten soll. Das Gesetz geht davon aus, daß mit der Einschulung des Kindes dessen Betreuung regelmäßig nicht mehr in einem die vollständige Beurlaubung rechtfertigenden Umfang erforderlich ist, weil sich in Verbindung mit der Einschulung andere Möglichkeiten der Betreuung ergeben. Die typischen Betreuungsprobleme, die der Regelung des § 79 a BBG zugrunde liegen, geben daher keinen Grund zu einer weitergehenden Beurlaubung. Dies schließt nicht aus, daß unter besonderen Umständen, etwa bei schwerer Erkrankung des Kindes, eine weitere Beurlaubung möglich ist. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der Tochter der Beamtin um ein normal entwickeltes Kind, dessen Lebensumstände in keiner Hinsicht von denen anderer Kinder abweichen. Im übrigen ist auch aus der Tatsache, daß sich die Beamtin Ende 1973 erfolglos bemüht hat, das Kind im Kindergarten der Pfarrei D. unterzubringen und die Großeltern zur Betreuung des Kindes nicht in der Lage waren, nicht zu schließen, daß sie alles Zumutbare getan hat, um die Betreuung des Kindes in dem dann noch notwendigen Maße sicherzustellen. Dies gilt vor allem für den Zeitraum bis Anfang April 1974. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Beamtin innerhalb dieser Zeit ernstlich versucht hat, die Betreuung ihrer Tochter auf andere Weise sicherzustellen, etwa durch Rücksprache beim Jugendamt oder in der Schule oder mit Eltern von Mitschülern. Daß es im Grunde der Beamtin um eine Lösung ihrer Konfliktsituationen im Sinne ihrer beamtenrechtlichen Verpflichtungen gar nicht gegangen ist, beweist der Umstand, daß sie auch nach dem 2. April 1974 den Dienst nicht aufgenommen hat, obwohl ihr Ehemann von diesem Tage an arbeitslos und daher zur Betreuung des Kindes durchaus in der Lage war. Hinzu kommt, daß sie bereits im Jahre 1970 ihren Wohnsitz nach W. verlegt hat, woraus ebenfalls zu schließen ist, daß ihr an einer Aufnahme des Dienstes schon damals nicht mehr gelegen war.

14

Das Vorbringen der Beamtin, sie habe am 18. April 1974 den Dienst beim Postsparkassenamt wieder antreten wollen, sie sei aber dadurch daran gehindert worden, daß der Stellvertreter des Amtsvorstandes, Oberpostrat B., ihr gesagt habe, daß er keinen Arbeitsposten für sie habe, vermag ihr weiteres Fernbleiben ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn Oberpostrat B. sich, wie der Zeuge Ehemann L. aussagt. B. aber bestreitet, gegenüber der Beamtin geäußert haben sollte: "Was, Sie wollen bei uns arbeiten? Wissen Sie was ich mit Ihnen machen möchte; ich möchte Sie ganz weit rauswerfen, aber ganz weit" hätte die Beamtin, wenn sie in dieser Äußerung tatsächlich eine Verweigerung der Annahme ihrer Dienstleistung erblickt hätte, sich anders verhalten als es tatsächlich der Fall gewesen ist. Da sie bei ernstlichem Willen zur Arbeitsaufnahme an ihrer erneuten Beschäftigung schon aus finanziellen Gründen interessiert gewesen wäre, hätte sie, die nach ihrer Persönlichkeit durchaus in der Lage ist, ihre Rechte auch bei höheren Dienststellen wahrzunehmen, an Ort und Stelle alles getan, um eine Weiterbeschäftigung zu erreichen. Sie hätte sich auch beispielsweise unter Schilderung des Sachverhalts beschwerdeführend an die vorgesetzte Dienststelle wenden können. Statt dessen hat sie erst durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19. September 1974 erklären lassen, daß sie unverzüglich ihren Dienst aufnehmen wolle. Der hierauf ergangenen Dienstantrittsaufforderung vom 24. September 1974 hat sie ohne Angabe von Gründen gleichwohl nicht Folge geleistet. Auch in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 1974 ist sie auf diesen Vorfall nicht zurückgekommen, sondern hat ihre erneute Nichtaufnahme des Dienstes mit Erkrankung des Kindes und Abwesenheit des Ehemannes begründet. Hieraus ist ersichtlich, daß der Vorfall vom 18. April 1974 auf ihren Entschluß, weiter keinen Dienst zu verrichten, ohne Einfluß geblieben ist, daß vielmehr eine echte Dienstbereitschaft überhaupt nicht bestanden hat.

15

Es kann auch keine Rede davon sein, daß die vorgesetzte Behörde dadurch, daß sie trotz des Vorfalls vom 18. April auf einer Dienstleistung beim Postsparkassenamt in M. beständen hat, ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte. Die Beamtin war aufgrund ihres eigenen Entschlusses für den Postsparkassendienst ausgebildet. Ein für sie geeigneter Dienstposten war beim Postamt D. nicht vorhanden. Sie hätte dort Schalterdienst leisten müssen, mithin einen Dienst, der an Fachwissen, Konzentrationsfähigkeit, Umsichtigkeit und Ausdauer jedenfalls wesentlich höhere Anforderungen stellt, als die Belastung durch die nur wenige Minuten dauernde Fahrt mit der S-Bahn von D. nach M. ausgemacht hätte. Daher konnte der vorgesetzten Behörde auch das Attest der Ärztin T. Z. vom 7. November 1974 keinen begründeten Anlaß geben, die Beamtin zum Postamt D. zu versetzen.

16

Da die Beamtin mithin aus ihrer persönlichen Situation einen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben vom Dienst nicht herleiten konnte, hätte sie am 30. November 1973 den Dienst wieder aufnehmen müssen.

17

Die Beamtin hat auch vorsätzlich gehandelt. Ihr war aus dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem Postsparkassenamt und dessen vorgesetzten Dienststellen bekannt, daß ihr Vorbringen, das Kind betreuen zu müssen, von der Verwaltung nicht mehr als stichhaltiger Grund für das Fernbleiben vom Dienst angesehen würde. Sie hat dies letztlich auch dadurch anerkannt, daß sie wiederholt ihre Bereitschaft zur Dienstaufnahme erklärt hat, ohne dies allerdings in die Tat umzusetzen. Die Beamtin ist daher, von dem oben erörterten geringen Zeitraum abgesehen, seit dem 30. November 1973 unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben.

18

Die von der Verteidigung vor allem in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage nach der Schuldfähigkeit der Beamtin, d.h. die Frage, ob die Beamtin etwa wegen Vorliegens der besonderen Merkmale des § 20 StGB nicht in der Lage gewesen ist, ihre Konfliktsituation dahin zu lösen, daß sie ihrer Dienstpflicht den Vorrang vor ihren privaten Lebensumständen gab, ist dahin zu beantworten, daß die Beamtin während der ganzen Dauer des Fernbleibens vom Dienst voll schuldfähig war.

19

Zur Erörterung dieser Frage hätte schon der Inhalt der Akten kaum Anlaß gegeben. Die Beamtin selbst hat sich auf einen die Schuld ausschließenden Zustand niemals berufen. Die ärztliche Bescheinigung vom 16. November 1973, die einen nervösen Erregungszustand wegen äußerer Probleme und einen Kreislaufkollaps attestiert, ist kein Indiz für eine Schuldunfähigkeit. Das gleiche gilt für das schon erwähnte Attest der Ärztin T. Z. vom 7. November 1974 und den Schilddrüsentest. Auch der Antrag des Verteidigers vom 17. März 1975 auf Anhörung einen Sachverständigen ist nicht auf die Frage der Schuldfähigkeit ausgerichtet, sondern darauf, daß die Beamtin in D. arbeiten soll. Mit Attest vom 14. November 1974 bescheinigt Dr. H. zwar ein neurotisch-depressives Gesamtbild; er hält die Beamtin aber für dienstfähig. Eine auf Empfehlung des damaligen Verteidigers erfolgte Untersuchung der Beamtin in der Neurologischen Universitätsklinik der Technischen Universität in ... blieb ohne Befund.

20

Gleichwohl hat der Senat gemäß dem Antrag des Verteidigers einen Sachverständigen, und zwar den Abteilungsvorsteher der Forensisch-psychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik ... Prof. Dr. M. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit der Beamtin betraut, um etwaige letzte Zweifel in dieser Hinsicht zu beseitigen. Der Sachverständige hat sein Gutachten dahin abgegeben, daß bei der Beamtin keinerlei Hinweise auf eine organische Leistungsminderung oder auf eine Psychose bestünden. Nach diesem Gutachten handelt es sich bei ihr um eine psycho-asthenisch strukturierte Persönlichkeit, die Selbstunsicherheit mit der Bereitschaft, ängstlich zu reagieren und mit depressiven Zügen verbindet. Damit kontrastiert ein Durchsetzungswille, der die Grundlage dafür bietet, daß sie Fragen in aller Ruhe beantwortet und mit Willensfestigkeit ihr Ziel durchsetzt. Diese Positionen sind bewußtseinsnahe gelagert und rational überlegt. Sie richten mit fixierter Immobilität ihr Handeln ein. Diese genannten Akzentuierungen haben jedoch, wie der Sachverständige weiter darlegt, nicht das Ausmaß der in §§ 20, 21 StGB genannten seelischen Abartigkeit. Auch die übrigen Merkmale der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen sind nicht festzustellen. Vielmehr sind die genannten Auffälligkeiten tendenziös ausgerichtet, wodurch der Krankheitswert des depressiven Reagierens derart eingeschränkt wird, daß er von § 20 StGB nicht erfaßt wird.

21

Diesem Gutachten schließt sich der Senat in vollem Umfang an, zumal es durch den oben wiedergegebenen Akteninhalt sowie auch durch den Eindruck, den der Senat von der Persönlichkeit der Beamtin in der Hauptverhandlung gewonnen hat, bestätigt wird. Damit entfällt gleichzeitig eine auf Schuldunfähigkeit beruhende Dienstunfähigkeit der Beamtin. Ebenso entfällt die einschränkende Feststellung der Kammer, wonach das Fernbleiben für einen nicht näher bezeichneten Zeitraum in jüngerer Zeit unverschuldet sei. Vielmehr ist die Beamtin während des gesamten von der Anschuldigungsschrift erfaßten Zeitraumes unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben. Sie hat dadurch ihre Pflicht, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen, und sich vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§§ 54 Sätze 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).

22

Mit Recht hat die Kammer auf die Höchstmaßnahme erkannt. Die Pflicht eines Beamten, Dienst zu leisten, ist eine Grundpflicht, deren Verletzung die Tragbarkeit des schuldigen Beamten stets in Frage stellt; denn einem Beamten, der ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst erscheint, kann seine Behörde grundsätzlich nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121). Erschwerend fällt hier der ungewöhnlich lange Zeitraum des Fernbleibens ins Gewicht. Demgegenüber sind Umstände, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar. Es muß daher bei der Entfernung aus dem Dienst verbleiben. Hieran würde sich nichts ändern, wenn die Schuldfähigkeit der Beamtin wegen ihrer psychischen Situation während eines Teils des fraglichen Zeitraums erheblich vermindert gewesen sein sollte (§ 21 StGB); denn es handelt sich bei der Pflicht zum Dienstleisten um eine derart leicht einsehbare Verpflichtung, daß ihr auch eine Beamtin mit eingeschränkter Schuldfähigkeit nachkommen kann und muß.

23

Dagegen hält der Senat im Gegensatz zur Kammer die sog. Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für gegeben. Die Beamtin erscheint mit Rücksicht darauf, daß sie sich bis zu ihrem Fernbleiben tadelfrei geführt hat, und daß dieses Fernbleiben nicht auf ehrenrührigen Motiven beruht, dieser Vergünstigung nicht unwürdig im Sinne von § 77 Abs. 1 BDO. Sie ist jedoch zur Zeit nicht bedürftig, da ihr Ehemann als Modelleur 1.900 DM verdient und dieses Einkommen für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie ausreicht. Sollte die Beamtin in Zukunft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Not geraten, kann sie bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unterhaltsbeitrag beantragen (§ 110 Abs. 2 BDO).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen