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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1978, Az.: BVerwG 1 A 8/72

Auflösung eines Ausländervereins; Verbotsgründe; Betätigungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 8/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Buchholz 402.45 VereinsG Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auflösung eines Vereins kann auf einen der in GG Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe nur gestützt werden, wenn dieser Grund im verfügenden Teil des Verbots festgestellt worden ist. Die in VereinsG § 14 Abs. 1 aufgeführten weiteren Verbotsgründe sind dagegen nicht besonders festzustellen.

2. Ein auf die weiteren Verbotsgründe des VereinsG § 14 Abs. 1 gestütztes Verbot eines Ausländervereins oder ausländischen Vereins kommt nur für die Fälle in Betracht, in denen ein bloßes Betätigungsverbot zum Schutz der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgüter nicht ausreicht. Das ist der Fall, wenn diese Rechtsgüter nicht oder nicht lediglich durch das Verhalten einzelner Funktionäre oder Mitglieder gefährdet werden, sondern durch die Zielsetzung und Organisation der betroffenen Vereinigung als solche. Eine konkrete Gefahr ist hierfür weder ausreichend noch erforderlich.