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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 156/76

Anforderungen an die Durchführung eines Wehrbeschwerdeverfahrens; Voraussetzungen für die Erhebung einer Mittelgebühr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 156/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

In Wehrbeschwerdeverfahren vor den Wehrdienstgerichten kann der Rechtsanwalt in durchschnittlich gelagerten Fällen, bei denen in der Regel keine mündliche Verhandlung stattfindet, grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 570 DM ausgehen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung vom 17. Januar 1978 werden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Januar 1978 die vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Auslagen auf 316,50 DM (in Worten: dreihundertsechzehn 50/100 Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

1

I

Mit Beschluß vom 15. Dezember 1977 hat der Senat die dem Antragsteller in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte dem Bund auferlegt.

2

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1977 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers,

dem Antragsteller folgende Kosten zu erstatten:

"1 Geb. gem. § 109 a BRAGODM570,-
Auslagen gem. § 26 BRAGODM30,-
DM600,-
MW-SteuerDM33,-
DM633,-

Hiervon die Hälfte, das sind DM 316,50."

3

Mit Beschluß vom 10. Januar 1978 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 1. Wehrdienstsenats die vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Auslagen auf 253,20 DM (in Worten: zweihundertdreiundfünfzig 20/100 Deutsche Mark) fest.

4

In dem Beschluß wird ausgeführt, daß die von den Bevollmächtigten des Antragstellers bestimmte Gebühr in Höhe von 570 DM unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unbillig sei (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht berücksichtigt worden, daß mit der Rahmengebühr des § 109 a BRAGO auch eine eventuell stattgefundene mündliche Verhandlung abgegolten werde. Im vorliegenden Fall sei ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. Die Gebühr müsse daher erheblich unter der Höchstgrenze liegen, zumal von den Bevollmächtigten auch nur ein Schriftsatz mit längeren Ausführungen eingereicht worden sei. Als Ausgangspunkt sei eine Gebühr von 450 DM angemessen, so daß sich die notwendigen Auslagen wie folgt zusammensetzten:

"Gebühr gemäß § 109 a BRAGO450,-DM
Pauschale gem. § 26 BRAGO30,-DM
5,5 % Mehrwertsteuer26,40DM
506,40DM"
5

Davon sei die Hälfte (= 253,20 DM) zu erstatten.

6

Gegen diesen Beschluß, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. Januar 1978 zugestellt worden ist, legten diese mit Schriftsatz vom 17. Januar 1978, der am Tag darauf beim Bundesverwaltungsgericht einging, Erinnerung ein. Sie machen geltend, daß der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht nach der Anzahl der Schriftsätze zu beurteilen sei. Das Verfahren sei für den Antragsteller von ganz erheblicher Bedeutung gewesen. Es habe sich um einen durchschnittlich gelagerten Fall gehandelt, so daß eine Mittelgebühr von 570 DM gerechtfertigt sei.

7

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

8

II

Die Erinnerung ist statthaft ( § 20 Abs. 4 WBO, § 134 WDO); sie ist auch formgerecht eingelegt worden ( §§ 134, 107 WDO). Ob die Erinnerung nach § 134 WDO innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden muß, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß § 104 Abs. 3 ZPO (i.V.m. §§ 134, 85 WDO, § 464 b StPO) entsprechend anzuwenden ist, ist die dort genannte Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses gewahrt worden.

9

Die Erinnerung ist begründet.

10

In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 570 DM (80 + 1060 = 1140: 2 = 570 DM) auszugehen. Die im Kostenfestsetzungsbeschluß vertretene Auffassung, daß dieser Betrag unterschritten werden müsse, weil im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, teilt der Senat nicht. Die in§ 109 a BRAGO festgesetzte Rahmengebühr ist auf die Besonderheiten des gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung zugeschnitten. Hierzu gehört auch, wie sich aus § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO ergibt, daß die Wehrdienstgerichte grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden und daß nur ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Das entspricht auch der ständigen Praxis des Senats. Es erscheint daher nicht unbillig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBAGO), wenn der Rechtsanwalt bei durchschnittlich gelagerten Fällen, bei denen in der Regel keine mündliche Verhandlung stattfindet, von der (vollen) Mittelgebühr = 570 DM ausgeht. Ob dieser Betrag angemessen erhöht werden kann, wenn vom Gericht (ausnahmsweise) eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, steht hier nicht zur Entscheidung.

11

Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Januar 1978 ist daher entsprechend abzuändern und der dem Antragsteller vom Bund zu erstattende Betrag, wie beantragt, auf 316,50 DM festzusetzen.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr