Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1978, Az.: BVerwG 6 B 12.78
Revisibilität des früheren Wehrrechts; Begriff des aktiven Wehrdienstes; Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 12.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 27.05.1975 - AZ: 5148/69
- VGH Bayern- 19.11.1976 - AZ: 221 III 75
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO
- § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 G 131 i.d.F.v. 1967
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1976 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dazu bedarf es der Bezeichnung mindestens einer konkreten, bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; ständige Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
In ihren Darlegungen unter II 1) bis 7), III 1) bis 2) und IV der Beschwerdeschrift erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er entgegen der Eintragung im Personalnachweis und in seinem Wehrpaß über den 12. Oktober 1935 (im Berufungsurteil ist auf Seite 10 irrtümlich der 10.12.1935 genannt) hinaus bis zum 17. Oktober 1935 aktiven Wehrdienst geleistet habe. Die in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob die nach der verfügten Entlassung aus dem Wehrdienst durch Regimentsbefehl angeordnete Teilnahme des Klägers an einer militärischen Übung im Oktober 1935 nach den damals geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen als aktiver Wehrdienst anzusehen sei,
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil die Anwendung früheren Wehrrechts im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht revisibel ist (vgl. u.a. Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG 2 C 142.60-, vom 14. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 57.61 - und vom 17. März 1965 - BVerwG 6 C 114.62 -).
Das gleiche hat für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu gelten,
ob die Einberufung zu einer Wehrübung unter den angeführten Voraussetzungen im Jahre 1935 den Erlaß eines förmlichen Einberufungsbefehls voraussetzte.
Unter VI. der Beschwerdeschrift führt die Beschwerde sinngemäß aus, es bedürfe der revisionsgerichtlichen Klärung,
ob die Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 (F. 1967) nach Treu und Glauben aufzurunden sei, wenn sie die gesetzlich erforderliche Mindestdauer nur um einige Tage unterschreite.
In dieser zeitlich unbestimmten Allgemeinheit könnte sich diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren selbst dann nicht stellen, wenn eine Aufrundung der Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 (F. 1967) überhaupt in Betracht käme, was jedoch schon aus Rechtsgründen von vornherein auszuschließen ist; denn selbst dann wäre stets von den Gegebenheiten des Einzelfalles auszugehen und schon deswegen entbehrte die Rechtssache der grundsätzlichen, d.h. der allgemeinen Bedeutung (Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG 2 B 66.72 -, ferner vom 31. März 1976 - BVerwG 6 B 60.75 - und vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 20.77 -).
In der in die Beschwerdeschrift einbezogenen Stellungnahme des Klägers zu dem Urteil des Berufungsgerichts trägt die Beschwerde weiterhin vor, es sei offengeblieben, ob der vom Kläger im Jahre 1933 geleistete Arbeitsdienst "gem. § 113 bzw. § 114 BBG herangezogen" werden könne. Dieses Vorbringen knüpft an einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt an und ist schon deswegen ungeeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Ausweislich des Berufungsurteils (S. 8) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angegeben, er habe "etwa vom 7. Juli 1933 bis Ende Juli 1933 auf eine freiwillige Meldung hin bei der Reichswehr Dienst geleistet". Das Berufungsgericht hat den näheren Umständen dieser Dienstleistung entnommen, sie
"deutet(en) darauf hin, daß der Kläger einem Wehrlager, einer Geländesportschule, für die vormilitärische Ausbildung angehörte, mit denen im Juli 1933 der Chef des Ausbildungswesens der SA mit dem Aufbau seiner militärischen Ausbildungsorganisation begonnen"
habe. Zudem betreffen die §§ 113, 114 BBG (jetzt §§ 8, 9 BeamtVG) nur Beamte. Sie finden (mit Ausnahme der auf berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes beschränkten Regelung des § 55 G 131 [F. 1967]) im Gesetz zu Art. 131 GG keine Entsprechung.
2.
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht dargetan.
Die von der Beschwerde unter III 3) und IV erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, welches dem Kläger günstige Ergebnis von der Beweiserhebung, deren Unterlassung gerügt wird, zu erwarten gewesen wäre (Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 -). Die Hinweise, das Berufungsgericht habe übersehen, daß
- sich das im Berufungsurteil (S. 11) angeführte Zitat aus Absolon, Die Wehrmacht im Dritten Reich, Bd. I S. 153, nicht auf Offiziere beziehe,
- der Kläger nach seinem Eintritt in die ehemalige Reichswehr im Herbst 1934 auf 25 Jahre verpflichtet worden sei, bis zum Herbst 1935, als eine neue Bestimmung über die Altersbegrenzung herauskam, vorbehaltslos als aktiver Offizieranwärter angesehen und behandelt worden sei und daß ihm nicht erklärt worden sei, die Wehrmacht halte sich ihrerseits nicht an die einseitige Verpflichtungserklärung des Klägers gebunden,
und das Berufungsgericht habe klären müssen,
wie die vierjährige Dienstzeit des Klägers berechnet worden sei, für die er am 13. April 1939 die Dienstauszeichnung für vierjährige treue Dienste erhalten habe,
genügen diesen Anforderungen nicht. Sie lassen nicht erkennen, welchen Aufschluß die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der zuletzt angeführten Frage sowie "über die damaligen Einstellungsverhältnisse" in der Reichswehr/Wehrmacht darüber hätte geben können, ob der Kläger in der Zeit vom 13. bis 17. Oktober 1935 aktiven Wehrdienst geleistet hat. Hinzu kommt, daß das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72-, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 95 und 96], vom 6. Mai 1977 - BVerwG 6 B 5.77-, vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - und vom 14. November 1977 - BVerwG 6 B 36.76 -). Nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung war jedoch entscheidend, daß dieser Behauptung des Klägers die Eintragungen im Personalnachweis und in seinem Wehrpaß entgegenstehen.
Aus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge (III 3) der Beschwerdeschrift nicht durch, das Berufungsgericht habe den Kläger dazu hören müssen, daß es beabsichtigte, seine Entscheidung auf die auf Seite 11 des Berufungsurteils zitierten Ausführungen von Absolon, a.a.O., zu stützen (§ 138 Nr. 3 VwGO). Wie dargelegt, beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts weder unmittelbar noch mittelbar auf diesem Zitat, das ersichtlich nur zur Veranschaulichung der "damaligen besonderen Verhältnisse" in die Entscheidung eingefügt worden ist.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Nehlert
Dr. Schinkel