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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1978, Az.: BVerwG 4 C 71/75

Formelle Illegalität; Materielle Illegalität; Öffentliches Baurecht; Wasserrecht; Gestattungsbedürftige Einwirkung; Legale Gewässerbenutzung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Planfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 71/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 19.12.1972 - 3 K 165/71
OVG Koblenz 06.03.1975 - 1 A 36/73

Fundstellen

  • DVBl 1979, 67-70 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1978, 413
  • MDR 1978, 696-698 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2311-2313 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 143 - 148

Amtlicher Leitsatz

1. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich.

2. Eine nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen.

3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, daß eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung rechtmäßig nur dann ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten ist (hier entschieden für eine Untersagungsverfügung, die vor einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren ergangen ist).