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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1978, Az.: BVerwG 2 B 65.77

Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Probleme des Beförderungsrechts und Beamtenrechts; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 65.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1977 - AZ: I A 1071/75

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Februar 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90; ständige Rechtsprechung). Dieser Anforderung genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist lediglich vorgetragen, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, "da bundesrechtlich relevante Probleme des Beförderungs- und Beamtenrechts zur Entscheidung standen, über die in der hier vorliegenden konkreten Ausgestaltung höchst richterlich noch nicht entschieden wurde". Damit wird weder eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Unberücksichtigt bleiben muß insoweit das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Dezember 1977, weil es erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist. Abgesehen davon genügt auch dieses Vorbringen nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es wird darin weder eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, sondern es enthält im wesentlichen nur unzulässige Verweisungen auf die Beiakten und die in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze.

3

Soweit die Beschwerde den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muß sie ebenfalls erfolglos bleiben. Auch bei dieser Beurteilung kann nur das innerhalb der Beschwerdefrist Vorgebrachte berücksichtigt werden.

4

Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert, weil es seinem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben habe, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Beschwerde trägt zwar zutreffend vor, daß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber erfordert, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 -). Die Beschwerde enthält aber keinerlei nähere Angaben, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte.

5

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG.

Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Franke