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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 53/77

Versetzung; Dienstpostenwechsel; Kommandierung; Soldat; Hohe Beweglichkeit im Einsatz; Gewährung eines Personalgesprächs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 53/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten Nr. 5 ist auch dann zu verfahren, wenn ein Soldat kein konkretes Ziel seines Veränderungswunsches angibt, sondern diesen nur allgemein umschreibt oder nur negative Voraussetzungen anführt.

  2. 2.

    Hohe Beweglichkeit im Einsatz ihres gesamten Personals ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Bundeswehr dem besonders starken und schnellen Wechsel der an sie gestellten Anforderungen gerecht werden kann.

  3. 3.

    Der Soldat kann nicht beanspruchen, nur im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeiten eingesetzt zu werden.

  4. 4.

    Zum Anspruch auf Gewährung eines Personalgesprächs.

In der Beschwerdesache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Major Angermaier, Oberleutnant Deeg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Personalgespräch zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist seit 1973 Offizier des militärfachlichen Dienstes. Nachdem er auf Antrag vom 25. Februar 1972 von seiner Verwendung als Wehrdienstberaterfeldwebel in D. ... abgelöst und nach Porz-Wahn versetzt worden war, bat er unter dem 23. Januar 1974 um seine Versetzung in den süddeutschen Raum und wurde unter Änderung seiner Verwendung vom Stabsdienstoffizier zum Personaloffizier mit Verfügung vom 21. Juni 1974 auf voraussichtlich drei Jahre nach H. ... versetzt. Am 27. März 1975 wurde er mit "4 C" beurteilt.

2

2.

a)

Mit Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 15. Juli 1976 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1976 von Stab/StKp TerrKdo Süd in H. ..., wo er als S 1-Offizier eingesetzt war, mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von vier Jahren (siehe Original der Versetzungsverfügung in den Personalakten) als MBVerbOffz zu Stab/StKp WBK ... in S. ... versetzt.

3

b)

Mit Schreiben vom 8. November 1976 bat der Antragsteller um Aufhebung dieser Versetzung und entsprechend seiner Ausbildung um Verwendung als Stabsdienst- oder Personaloffizier. Er führte aus: Alle seine Verwendungen und Tätigkeiten hätten ihn nicht für den neuen Dienstposten qualifiziert. Erst am 26. Juli 1976 sei er ohne Vorwarnung mit der neuen Verwendung konfrontiert worden. Da er im süddeutschen Raum habe verbleiben sollen, habe er diese Veränderung widerspruchslos in der Erwartung akzeptiert, eine Ankündigung über eine entsprechende Weiterbildung zu erhalten. Auch nach seinem Dienstantritt am 2. November 1976 habe er keine klaren Hinweise auf konkrete Ausbildungs- und Einweisungsabsichten bekommen. Sein Verantwortungsgefühl als Offizier gebiete es ihm, nicht den Versuch zu unternehmen, den neuen Dienstposten ohne entsprechende Ausbildung auszufüllen. Eine dritte Fachausbildung strebe er nicht an.

4

Nach einer Stellungnahme des Stellvertretenden Befehlshabers im Wehrbereich ... und Chefs des Stabes vom 16. November 1976 hat der Antragsteller bei seinem Dienstantritt geäußert, daß er sich mit seiner neuen Verwendung abgefunden habe. Es sei ihm eröffnet worden, daß er für die nächstmögliche Lehrgangsausbildung vorgesehen sei; seine Aufgabe sei bisher von einem Hauptfeldwebel wahrgenommen worden, so daß sich für ihn keine Schwierigkeiten ergeben dürften. Das Gesuch werde nicht befürwortet.

5

c)

Im Zusammenhang mit seinem Versetzungsgesuch hat der Antragsteller unter dem 22. November 1976 um ein Personalgespräch.

6

d)

Die Gesuche des Antragstellers vom 8. und 22. November 1976 wurden vom BMVg mit Bescheid vom 15. Dezember 1976, ausgehändigt am 24. Dezember 1976, u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, mit der Wahrnehmung seines neuen Dienstpostens seien in Anbetracht seines bisherigen Beurteilungsbildes keine unlösbaren Schwierigkeiten verbunden.

7

3.

a)

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1976, beim BMVg eingegangen am 3. Januar 1977, beschwerte sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1976 mit dem Antrag,

8

die Verfügung vom 15. Juli 1976 aufzuheben und ihn in einem der Dienstteilbereiche weiterzuverwenden, in denen und für die er ausgebildet sei und die er ohne Ergänzungsausbildung sofort vollwertig wahrnehmen könne.

9

Außerdem rügte er weiterhin

10

die Versagung eines Personalgesprächs.

11

Er führte aus: Er könne nicht einsehen, warum er knapp ein halbes Jahr nach seiner Kommandierung zum Lehrgang "Personalwesen" eine Tätigkeit übernehmen solle, für die es keine luftwaffeneigentümliche Ausbildung gebe und die gemäß Luftwaffen-Personal-Klassifizierungskatalog 1970 (LwPersKl 70) nur für Offiziere des Truppendienstes vorgesehen sei, ohne daß er die gleichen verbrieften Aufstiegsmöglichkeiten wie diese habe. Selbst im Bereich des Feld- und Territorialheeres kämen alle eingesetzten DVVerbOffz als Feldwebel aus dem Bereich des MB-Wesens.

12

Auf einem derart exponierten Dienstposten - ein Luftwaffenoffizier gegenüber 23 Heeresoffizieren - sollte ein besser qualifizierter Offizier eingesetzt werden. Er müsse dort die ihm noch fehlende S 4-Ausbildung nachholen, es sei denn, es solle nur ein personelles Loch gestopft werden, um ihn dann, wie schon bei seiner Wegversetzung aus Heidelberg, noch vor Ablauf seiner Verwendungsdauer weiterzuversetzen. Bezüglich der Besetzbarkeit des von ihm seit Oktober 1974 wahrgenommenen, seit 1. April 1976 freigewordenen Dienstpostens habe Hauptmann K., Referat P IV 3, zum Personalstabsoffizier des TerrKdo Süd aktenkundig geäußert: "Es würde jeder Luftwaffenoffizier, den TerrKdo Süd benennen würde, auf diesen Dienstposten versetzt, nur nicht Oberleutnant G."- Einem Oberstleutnant W. sei anders als ihm über die weiteren Verwendungsabsichten nach Wegfall seines Dienstpostens ein Personalgespräch gewährt worden, obwohl weder örtliche noch dienstliche Veränderungen erfolgt seien.

13

b)

Unter dem 31. Januar 1977 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde.

14

c)

Der BMVg legte den Antrag mit Schreiben vom 3. März 1977 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vor. Er führt aus: Die Versetzung des Antragstellers auf seinen neuen Dienstposten sei aus dienstlichen Gründen notwendig. Nachdem im Rahmen einer STAN-Überprüfung der S 1-Offizier-Dienstposten bei Stab/StKp TerrKdo Süd gestrichen worden sei, habe der Antragsteller zum 1. April 1976 als Personaloffizier zum LwPOLDp/LwVersRgt ... versetzt werden sollen. Diese Planung habe wegen der Erkrankung mehrerer Offiziere des TerrKdo Süd nicht verwirklicht werden können. Der Antragsteller sei deshalb bis zum 30. September 1976 auf seinem Dienstposten verblieben und habe dann wegen der zwischenzeitlichen Besetzung des für ihn ursprünglich vorgesehenen Dienstpostens zu einer anderen Dienststelle versetzt werden müssen. Seinem Wunsch nach Einsatz im süddeutschen Raum entsprechend hätten sich die durch die Luftwaffe zu besetzenden Dienstposten eines MBVerbOffz in den Wehrbereichen ... und ... angeboten. Entgegen seiner Auffassung beinhalte diese Tätigkeit keine Aufgaben, die dem A 4 - S 4-Sektor zuzurechnen wären. Dieser Dienstposten gehöre vielmehr dem Dienstteilbereich Pers/Öffent an. Unzutreffend gehe der Antragsteller ferner davon aus, daß der Dienstposten eines MBVerbOffz nur mit Offizieren des Truppendienstes besetzt werde. Nach der neu erlassenen STAN im Bereich des TerrHeeres würden diese Dienstposten ausdrücklich nur mit Offizieren des militärfachlichen Dienstes besetzt. - Personalgespräche entfielen stets dann, wenn dem Soldaten schriftlich die Möglichkeiten für seinen weiteren Werdegang aufgezeigt würden, wie dies hier durch die Versetzung auf einen A 11-MBVerbOffz-Dienstposten geschehen sei, auf dem auch eine mögliche Beförderung zum Hauptmann eine erneute Versetzung unnötig mache.

15

Der Antragsteller trägt vor: Er erhebe weder Anspruch auf eine bestimmte Verwendung noch auf einen bestimmten Standort. Der BMVg habe aber vor einer Stellenbesetzung zu prüfen, ob sie sich nicht ohne zusätzliche Ausbildung, die hier dreieinhalb Monate betrage, verwirklichen lasse. AUS Seite 92 des LwPersKl 70 ergebe sich, daß entgegen der Auffassung des BMVg die Tätigkeit des MBVerbOffz nicht dem Dienstteilbereich Pers/Öffent angehöre, sondern nur von Truppendienstoffizieren im A 4 - S 4-Bereich ausgeübt werde. Der MBVerbOffz des WBK ... gehöre zum Heer. Er sei nicht auf einen A 11-Dienstposten versetzt worden und könne aus der Versetzungsverfügung nicht die Gewähr eines längeren Verbleibs entnehmen.

16

Nach Darstellung des BMVg gelte dagegen für das WBK V nicht der LwPersKl 70, in dem der Aufgabenbereich eines MBVerbOffz dem Fachgebiet A 4 - S 4 zugeordnet sei, sondern ausschließlich die STAN-Nr. 403 1150, wonach der Antragsteller im G 1-Bereich eingesetzt sei. Aus dieser STAN-Nr. sei auch zu entnehmen, daß die Stelle ein A 11-Dienstposten sei, wie sich aus dem "H" vor der Planstelle ergebe.

17

Der Antragsteller sah hierzu ausdrücklich von einer Erwiderung ab.

18

4.

Weitere Ausführungen der Beteiligten befassen sich großenteils mit der früheren Laufbahn des Antragstellers. Insoweit und hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

19

II

1.

a)

Mit dem Antrag vom 30. Dezember 1976 erstrebt der Antragsteller in erster Linie (Schreiben vom 8. November 1976) eine Verwendung als Stabsdienst- oder Personaloffizier, die er ohne zusätzliche Ausbildung "sofort vollwertig" wahrnehmen könnte.

20

Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 8. November 1976 hat der Antragsteller zwar (auch) um Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 15. Juli 1976 gebeten, diese aber nicht angefochten, also von vornherein nicht etwa das Ziel verfolgt, unter ihrer Aufhebung weiterhin bei seiner alten Dienststelle auf seiner alten Planstelle eingesetzt zu werden. Das Schreiben enthielt vielmehr - und so ist es auch zutreffend behandelt worden - ein Weiterversetzungsgesuch. Das ergibt sich auch aus der Länge der Zeit zwischen der Verfügung der Versetzung und der Einreichung des Schreibens vom 8. November 1976 sowie daraus, daß der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, er habe die Versetzung als solche akzeptiert, weil er im süddeutschen Raum habe verbleiben sollen. Das Schreiben wäre im übrigen als Anfechtung der Versetzungsverfügung vom 15. Juli 1976, von welcher der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag am 26. Juli 1976 erfahren hat, verspätet gewesen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO).

21

Ferner wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung des (mit Antrag vom 22. November 1976) begehrten Personalgesprächs.

22

Beide Anträge sind zulässig.

23

b)

Durch den Untätigkeitsantrag vom 31. Januar 1977 (vgl.§ 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) sind die Sachanträge beim Senat rechtshängig geworden. Eine weitere prozessuale Bedeutung kommt ihm nicht zu (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1977 - 1 WB 22, 25/75).

24

2.

Der Antrag auf Verwendungsänderung ist unbegründet.

25

a)

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines entsprechenden Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.

26

Die Ablehnung des Antrags ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der BMVg sein Ermessen durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241) gebunden hat. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmung soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder bei einer Versetzung. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so kann dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 der Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich. Nach ihren Grundgedanken ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu entscheiden, in dem ein Soldat nicht ein konkretes Ziel seines Veränderungswunsches angibt, sondern diesen nur allgemein umschreibt ("Verwendung als Stabsdienst- oder Personaloffizier") bzw. nur negative Voraussetzungen anführt (Einsatz ohne zusätzliche Ausbildung).

27

b)

Persönliche Gründe im Sinne der Sollbestimmung der Nr. 5 Abs. 1 dieser Richtlinien macht der Antragsteller für sein Begehren nicht geltend. Er ist vielmehr der Meinung, er könne eine Verwendung beanspruchen, die keine zusätzliche Ausbildung erforderlich mache, sondern sich im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeiten bewege. Sein Begehren ist daher von vornherein allenfalls nach der Kann-Bestimmung der Nr. 5 Abs. 2 der Richtlinien zu beurteilen, die dem Vorgesetzten einen noch weiteren Ermessensspielraum einräumt.

28

Ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller auf seinem neuen Dienstposten, wie der BMVg - schließlich unwidersprochen - vorgetragen hat, nicht im Fachgebiet A 4 - S 4, sondern im G 1-Bereich eingesetzt ist, hat der BMVg den geltend gemachten Anspruch, der sich überdies nur aus der Sicht des Antragstellers, aber nicht objektiv auf "persönliche" Gründe im Sinne der genannten Bestimmung stützt, ohne Ermessensfehlgebrauch abgelehnt. Hohe Beweglichkeit im Einsatz ihres gesamten Personals ist eine unabdingbare Voraussetzung 15 dafür, daß die Bundeswehr dem besonders starken und schnellen Wechsel der Anforderungen, die an sie in organisatorischer Hinsicht gestellt werden, gerecht werden kann. Es treten auch allein schon wegen der rasch voranschreitenden technischen Entwicklung immer neue Aufgaben an die Bundeswehr heran, die zunächst wahrgenommen und bewältigt werden müssen, ohne daß schon entsprechend voll ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. Eine Hinnahme des vom Antragsteller erhobenen Anspruchs würde der Bundeswehr grundsätzlich die Anpassung an diese Dynamik der Entwicklung unmöglich machen, wenn es sich auch bei der dem Antragstellerübertragenen Funktion nicht um eine derartige neue Aufgabe handelt. Der einzelne Soldat kann daher zwar erwarten, daß - jedenfalls in Friedenszeiten - seine Eignung, Befähigung und bisherige fachliche Leistung bei Entscheidungen über seine Verwendung berücksichtigt werden und eine offensichtliche Überforderung unterbleibt (BVerwG Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 WB 101/73). Er kann aber nicht verlangen, nur im Rahmen seiner bisherigem Tätigkeiten eingesetzt zu werden. Der Einsatz des Antragstellers auf dem Dienstposten eines MBVerbOffz genügt diesen Anforderungen. Denn der BMVg kann zunächst davon ausgehen, daß der Antragsteller als Offizier gemäß seiner Beurteilung der ihm zugedachten Aufgabe nach Ablauf einer gewissen Einarbeitungszeit gewachsen sein wird und kann auch eine entsprechende Anstrengung des Antragstellers erwarten, insbesondere, daß er sich einer etwa notwendig werdenden Ergänzungsausbildung unterzieht. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten ist nichts ersichtlich, was die Entscheidung des BMVg als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte; in Blatt 4 der STAN-Nr. 403 1150 ist der Dienstposten des Antragstellers als Hauptmannsstelle (FD) ausgewiesen, so daß auch bezogen auf die Laufbahn des Antragstellers gegen seine Verwendung keine Einwände erhoben werden können.

29

Die bisherige Laufbahn des Antragstellers spielt für die hier zu entscheidende Frage keine Rolle. Mit Einwendungen gegen seine Versetzung von H. nach S. ist er nach dem Gegenstand der Beschwerde und dem Zeitpunkt ihrer Einlegung ausgeschlossen (vgl. oben II 1. a); auch die Bemerkung von Hauptmann ist daher hier ohne Belang. Offen bleiben kann auch, ob der Dienstposten eines MBVerbOffz beim WBK VI vom Heer besetzt ist; denn der Antragsteller könnte aus einem solchen Umstand keinen Einwand gegen die Rechtmäßigkeit seines Einsatzes im WBK V herleiten. Schließlich ist der Antragsteller mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von vier Jahren auf seinen neuen Dienstposten versetzt worden. Eine Gewähr für längeren Verbleib hat er damit freilich nicht gewonnen; eine solche Garantie ist aber grundsätzlich mit keiner neuen Verwendung eines Soldaten von vornherein verbunden.

30

3.

Der Antrag auf Gewährung eines Personalgesprächs ist begründet.

31

Nach Nr. 707 Satz 2 der ZDv 20/6, mit welcher der BMVg sein Ermessen hinsichtlich der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht aus§ 10 Abs. 3 SG in rechtsähnlicher und zulässiger Weise gebunden hat wie mit den unter II 2. a) behandelten Richtlinien, sollte innerhalb von vier Jahren jeder Berufssoldat oder Soldat auf Zeit mit mehr als vierjähriger Verpflichtung einmal Gelegenheit zu einem Personalgespräch erhalten, wenn er dies wünscht. Einem unter Angabe des Anlasses wie der wesentlichen Besprechungspunkte vorgelegten Antrag auf Gewährung eines Personalgesprächs ist stets zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 707 vorliegen (Nr. 708). Ein Personalgespräch entfällt gemäß Nr. 707 Satz 3 stets dann, wenn zum gleichen Zeitpunkt als Ergebnis einer Eignungsfeststellung dem Soldaten schriftlich die Möglichkeiten für den weiteren Werdegang aufgezeigt werden (z.B. nach Eignungsfeststellungen, Auswahlverfahren oder Laufbahnlehrgängen).

32

Da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt, ist hinsichtlich seiner tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen. Das letzte Personalgespräch mit dem Antragsteller hat am 4. September 1973 stattgefunden und liegt damit länger als vier Jahre zurück. Dem Wunsch des Antragstellers ist daher zu entsprechen, wenn nicht der Tatbestand des Satzes 3 der Nr. 707 gegeben ist. Das ist nicht der Fall: Der BMVg - P IV 3 - hat in seinem Bescheid vom 15. Dezember 1976 den Antrag vom 22. November 1976 lediglich mit dem Hinweis auf das Fehlen einer "dienstlichen Notwendigkeit" abgelehnt, ohne sich mit den Voraussetzungen der Nrn. 707 f der ZDv 20/6 auseinanderzusetzen. Im Vorlageschreiben vom 3. März 1977 meint der BMVg, es habe deshalb keine Veranlassung zur Führung eines Personalgesprächs bestanden, weil dem Antragsteller durch die Versetzungsverfügung vom 15. Juli 1976 im Sinne von Nr. 707 Satz 3 die Möglichkeiten für seinen weiteren Werdegang aufgezeigt worden seien. Es kann offenbleiben, ob diese Begründung dem Sinngehalt der Richtlinie gerecht wird, wie er sich aus den dort angeführten Beispielen ergibt. Denn die Versetzungsverfügung vom 15. Juli 1976 käme allenfalls dann als Rechtsgrund für die Ablehnung des beantragten Personalgesprächs in Betracht, wenn dessen Gegenstand ihre Anfechtung hätte sein sollen. Nach dem oben dargelegten Inhalt der Beschwerde vom 8. November 1976 und nach dessen Charakteriesierung durch den Antragsteller selbst in seinem Antrag vom 22. November 1976 ("Versetzungsgesuch") ging es diesem aber unter Hinnahme der Versetzung vom 15. Juli 1976 um seine Verwendung in der weiteren Zukunft, über deren Möglichkeiten die Versetzungsverfügung vom 15. Juli 1976 nichts aussagt. Die Ablehnung des Personalgesprächs genügt daher nicht den Anforderungen der einschlägigen Vorschrift.

33

Es könnte allerdings die Auffassung vertreten werden, der sonach begründete Antrag auf Gewährung eines Personalgesprächs würde sich durch diese gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erledigen. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der Verwendungswunsch des Antragstellers durch den Senat nur unter Gesichtspunkten seiner rechtlichen Erzwingbarkeit geprüft worden ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO), Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen also, wie sie in einem Personalgespräch angestellt werden können, ungeprüft bleiben mußten. Davon abgesehen kann die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keine Klarheit über Einzelheiten seines weiteren beruflichen Werdegangs bringen, wie er sie von einem Personalgespräch erwarten darf. Wenn er diese Klarheit inzwischen auf anderem Wege gewonnen hat, steht es ihm frei, auf das ihm zustehende Personalgespräch zu verzichten.

34

4.

Der Antrag ist daher hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des BMVg zu einer Verwendungsänderung als unbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung eines Personalgesprächs ist ihm stattzugeben. Der BMVg hat insoweit im einzelnen nur die Vorschriften der Nrn. 709 ff der ZDv 20/6 zu beachten und kann den Zeitpunkt des Gesprächs nach pflichtmäßigem Ermessen bestimmen.

35

Die dem Antragsteller im Verfahren, vor dem Senat erwachsenen Auslagen sind, soweit dem Antrag Stattgegeben wird, dem Bund aufzuerlegen (vgl.§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Angermaier
Deeg