Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1978, Az.: BVerwG 3 C 83/76
Zulässig der Revision; Ordnungsgemäße Einlegung; Begründung der Revision; Prozeßbevollmächtigter; Widerruf der Prozeßvertretung; Parteivernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 83/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 29.06.1976 - 6 K 1518/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 55, 193 - 194
Amtlicher Leitsatz
1. Die Revision wird nicht dadurch unzulässig, daß der Revisionskläger nach ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung der Revision den seinem Prozeßbevollmächtigten erteilten Auftrag zur Prozeßvertretung widerruft.
2. Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten (Parteivernehmung) ist dann nicht geboten, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Beteiligten erbracht ist.