Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1978, Az.: BVerwG 8 C 9/77
Abänderungsfeststellung; Verpflichtungsklagen; Öffentliche Wohnungsbaudarlehn; Freiwillige vorzeitige Rückzahlung; Zinsforderungen; Bargeldlose Überweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 9/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 11.01.1972 - 2 K 1217/70
- OVG Münster 14.12.1976 - XIV A 892/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 55, 170 - 175
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Abänderungsfeststellung nach VwGO § 113 Abs. 2 ist auch bei Verpflichtungsklagen zulässig.
2. Die freiwillige vorzeitige Rückzahlung eines öffentlichen Wohnungsbaudarlehens zwecks Fortfall der Eigenschaft "öffentlich gefördert" muß sich auch auf die bis zur Rückzahlung entstandene Zinsforderungen erstrecken.
3. Verzögert sich die Rückzahlung im Wege bargeldloser Überweisung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, so bleiben bei der Berechnung der Restforderung die im Verzögerungszeitraum erwachsenen Zinsansprüche außer Betracht.