Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1978, Az.: BVerwG 2 B 10.78
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Beschwerdeschrift; Verfahrensrüge wegen Ablehnung des Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung; Wirksamkeit einer bedingten Klagerücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 10.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1977 - AZ: 1 A 1502/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90; ständige Rechtsprechung). Dieser Anforderung genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist lediglich vorgetragen, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, "da bundesrechtlich relevante Probleme des Beförderungs- und Beamtenrechts zur Entscheidung standen, über die in der hier vorliegenden konkreten Ausgestaltung höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde". Damit wird weder eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Unberücksichtigt bleiben muß insoweit das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Dezember 1977, weil es erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist. Abgesehen davon genügt auch dieses Vorbringen nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es wird darin weder eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, sondern es enthält im wesentlichen nur unzulässige Verweisungen auf die Beiakten und die in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze.
Soweit die Beschwerde den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muß sie ebenfalls erfolglos bleiben. Auch bei dieser Beurteilung kann nur das innerhalb der Beschwerdefrist Vorgebrachte berücksichtigt werden.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert, weil es seinem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben habe, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Beschwerde trägt zwar zutreffend vor, daß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber erfordert, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das erforderd daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 -). Die Beschwerde enthält aber keinerlei nähere Angaben, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger die Rücknahme seiner Klage für den Fall erklärt habe, daß die Verhandlung nicht aufgehoben oder ausgesetzt, werde. Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor. Das Berufungsgericht war zutreffend der Auffassung, daß die von Kläger erklärte Klagerücknahme unwirksam war, weil sie nur bedingt erklärt worden war. Dabei kann offenbleiben, ob eine mit einer reinen Rechtsbedingung verknüpfte Klagerücknahme wirksam ist (vgl. dazu Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., § 271 Anm. B I). Denn ein solcher Fall liegt hier, wo der Kläger erklärt hatte, er ziehe seine Klage unter Druck und Zwang zurück, wenn seinem Begehren, die Verhandlung abzusetzen, nicht stattgegeben werde, eindeutig nicht vor. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die Klagerücknahmeerklärung des Klägers zutreffend auch deshalb als nicht wirksam angesehen, weil die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung verweigert hat.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuverweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Idel
Dr. Franke