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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1978, Az.: BVerwG 1 WB 124/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 124/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Brigadegeneral ...,
Hauptmann ... als ehrenamtlicher Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der im Jahre 1956 geborene, 1957 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller wurde am 14. Oktober 1971 zum Offizier des militärfachlichen Dienstes ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1976 zum Hauptmann befördert. Er bat, nachdem er seit April 1975 als Personaloffizier beim Stab I./Fernmelderegiment ... Verwendung gefunden hatte, mit Schreiben vom 25. Juni 1976 um Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Sein damaliger Dienstvorgesetzter, Oberstleutnant P., befürwortete das Gesuch in der Laufbahnbeurteilung vom 12. Juli 1976 "besonders". Auch der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst F., äußerte sich in diesem Sinne. Der Divisionskommandeur, Generalmajor F., kam jedoch in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1976 lediglich zu dem Ergebnis, daß er die Übernahme "noch befürworte". Er berücksichtigte hierbei das nicht gleichbleibend hohe Leistungsbild des Antragstellers sowie den Umstand, daß sich der Antragsteller in Leistung, Einsatzfreude, Fachkenntnissen usw. nicht von den anderen qualifizierten Offizieren des militärfachlichen Dienstes unterscheide und damit als typischer Vertreter dieser Laufbahngruppe dem militärfachlichen Dienst erhalten bleiben solle. Diese abweichende Stellungnahme wurde dem Antragsteller am gleichen Tage eröffnet, ohne von ihm angefochten zu werden.

2

Das Gesuch des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 6. August 1976 zurückgewiesen, weil das bisherige Eignungs- und Leistungsbild des Antragstellers nicht ausreiche, um den insoweit in der ZDv 20/7 Kapitel 7 festgelegten Voraussetzungen zu entsprechen.

3

Der am 16. August 1976 beim I./Fernmelderegiment ... eingegangene Bescheid wurde dem Antragsteller nach seiner Darstellung einige Tage später ausgehändigt. Mit Schreiben vom 31. August 1976, das er spätestens am 1. September 1976 bei seiner Einheit abgegeben hat, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zu deren Begründung führte er aus:

4

Die Ablehnung beruhe offensichtlich auf der abweichenden Stellungnahme des Kommandeurs der 4. Luftwaffendivision vom 26. Juli 1976 zu seiner Laufbahnbeurteilung. Diese Stellungnahme sei fehlerhaft, da der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision ihn nicht aus eigener Anschauung kenne, sondern sich lediglich auf Daten aus der Personalkarteikarte und der Zusatzakte gestützt habe. Wie der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision anläßlich der Eröffnung, der abweichenden Stellungnahme ihm gegenüber zu erkennen gegeben habe, seien ihm verschiedene von ihm - dem Antragsteller - wahrgenommene Tätigkeiten nicht bekannt gewesen. Dabei handele es sich um die Funktion eines Zugführers in der Grund- und Unteroffizierausbildung, des Zugführers einer Stabskompanie, eines Kompaniefeldwebels, eines Fähnrichoffiziers, eines Disziplinarvorgesetzten, eines Flak-Offiziers und eines Verwendungsberatungsoffiziers. Diese wesentlichen Gesichtspunkte hätten weder der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision noch die personalbearbeitende Dienststelle überhaupt bewertet. Wenn der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision ihn als "typischen Vertreter" der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bezeichnet habe, so könne diese Titulierung nur in Unkenntnis seiner Person und seiner familiären Verhältnisse erfolgt sein. Eine solche Stellungnahme bedeute zudem eine Abqualifizierung der Beobachtungsgabe und des Beurteilungsvermögens seiner ehemaligen und jetzigen unmittelbaren Vorgesetzten, die ihm stets eine weit überdurchschnittliche Eignung und Leistung bescheinigt hätten.

5

Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 23. Mai 1977 zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen und führt zur Begründung aus:

6

Nach Nr. 701 i.V.m. Nr. 704 der ZDv 20/7 könnten Offiziere der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes bei Bedarf in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden, wenn sie weit überdurchschnittlich beurteilt seien und besonders förderungswürdig erschienen. Ein Bedarf an Offizieren des Truppendienstes bestehe in der Altersgruppe des Antragstellers in der Luftwaffe bereits seit einiger Zeit nicht mehr. Abgesehen davon sei auch das Merkmal der besonderen Förderungswürdigkeit beim Antragsteller zu verneinen, weil der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1976 zur Laufbahnbeurteilung des Antragstellers dessen Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht "besonders", sondern nur "noch" befürwortet habe. Diese Stellungnahme sei vom Antragsteller nicht angefochten worden; sie sei daher in der vorliegenden Form von der personalbearbeitenden Stelle bei der Auswahl der Bewerber zugrunde zu legen gewesen.

7

Der Antragsteller weist demgegenüber darauf hin, daß der ablehnende Bescheid vom 6. August 1976 nicht auf fehlenden Bedarf, sondern nur auf fehlende Förderungswürdigkeit gestützt sei. Daraus ergebe sich, daß der BMVg die gegebenen Fakten nicht in der erforderlichen Weise bewertet habe. Daß die Beurteilung durch den Kommandeur der 4. Luftwaffendivision für eine negative Bescheidung herangezogen werden würde, habe er nicht voraussehen können und deshalb von der Anfechtung keinen Gebrauch gemacht. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die personalbearbeitende Stelle alle ihm erteilten Beurteilungen objektiv würdigen werde. Die Fürsorgepflicht gebiete, auch den jahrelang weit überdurchschnittlich beurteilten Offizieren des militärfachlichen Dienstes die erforderliche Förderung zuteil werden zu lassen.

8

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

9

II

Der Antrag ist zulässig.

10

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben, weil der BMVg, wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen mit dem ablehnenden Bescheid - der ZDv 20/7 folgend - zunächst nur darüber entschieden hat, daß der Antragsteller für eine Ergänzungsausbildung zur Vorbereitung auf eine künftige Verwendung im Truppendienst nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. BVerwG Beschlüsse vom 16. März 1977 - 1 WB 139/76 - undvom 17. März 1977 - 1 WB 149/76).

11

Der Antrag ist auch form- und fristgerecht gestellt.

12

Da ein Aushändigungsvermerk nach der Erklärung des BMVg vom 2. November 1977 nicht vorhanden ist und feststeht, daß der Bescheid erst am 16. August 1976 beim I./Fernmelderegiment ... eingegangen ist, ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, daß er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 1976 fristgerecht bei seiner Einheit abgegeben hat.

13

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er kann daher auch nicht verlangen, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen; sie können vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

15

Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg vom 6. August 1976 ist nicht ermessensfehlerhaft.

16

In den Vorläufigen Bestimmungen für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ("Vorläufige Bestimmungen", ZDv 20/7 Nrn. 701 bis 704) hat der BMVg sein Ermessen dahin gebunden, daß bei Bedarf Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstgrad eines Hauptmanns, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weit überdurchschnittlich beurteilt sind und besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden können.

17

Diese Auswahlkriterien sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG a.a.O.). Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung und Förderung zum Stabsoffizier in der neuen Laufbahn auch planstellenmäßig sichergestellt ist.

18

Die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung mit dem Ziel der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes scheitert bereits am Mangel vorhandenen Bedarfs. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß ein Bedarf an Offizieren des Truppendienstes in der Altersgruppe des Antragstellers in der Luftwaffe seit geraumer Zeit nicht mehr besteht. Dem Senat ist überdies aus den erwähnten Parallelverfahren bekannt, daß der vorhandene Überhang an Berufsoffizieren des Truppendienstes sich über die gesamten Geburtsjahrgänge 1935 bis 1944 erstreckt und alle Dienstbereiche der Luftwaffe erfaßt. Bei dieser Personalsituation wäre es mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Personalführung und Personalpolitik nicht vereinbar, Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu einer mit Kosten verbundenen Ergänzungsausbildung zuzulassen, obwohl für sie auf der Stabsoffizierebene weder befriedigende Verwendungsmöglichkeiten noch zufriedenstellende Aufstiegschancen gegeben sind.

19

Diese Erwägungen tragen die ablehnende Entscheidung. Daran ändert auch die vom Antragsteller angesprochene Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nichts; denn sie gibt keinen Ermessensgesichtspunkt, hinter dem alle anderen Erwägungen zurückzutreten haben. Auszugehen ist insoweit vielmehr davon, daß ein Offizierbewerber für eine bestimmte Laufbahn eingestellt wird und grundsätzlich im Rahmen dieser Laufbahn zu fördern ist. Ein Laufbahnwechsel muß deshalb eine Ausnahme bleiben, die in allen Fällen von einem in der Laufbahn selbst nicht abzudeckenden Bedarf abhängig gemacht werden darf. Es ist daher nicht ermessenswidrig, wenn der BMVg bei Überfüllung einer Laufbahn davon ausgeht, daß zunächst diejenigen Offiziere, die in diese Laufbahn, hier die Laufbahn der Truppenoffiziere, eingestellt worden sind, von der Laufbahnerwartung her einen Anspruch auf Teilnahme an dem für die Qualifikation zum Stabsoffizier maßgeblichen Lehrgang und bei erfolgreichem Besuch dieses Lehrgangs auch letztlich Anspruch auf Verwendung als Stabsoffizier haben. Es kann nicht der Sinn der Verpflichtung zur Fürsorge für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes sein, Truppenoffiziere in dieser Erwartung zu enttäuschen. Es liegt in der Unterschiedlichkeit der Ausgangssituation beider Offizierlaufbahnen begründet, daß die Offiziere des Truppendienstes regelmäßig Stabsoffizierfunktionen übernehmen werden, während dies bei Offizieren, die der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes angehören, nicht der Fall ist.

20

Darauf, daß der BMVg die Ablehnung in seinem Bescheid vom 6. August 1976 nicht auf den mangelnden Bedarf gestützt hat, kommt es nicht an. Bei dem vom Antragsteller gestellten Antrag handelt es sich um einen sogenannten Verpflichtungsantrag. Für die Entscheidung über einen solchen ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend. In dem ablehnenden Bescheid noch nicht vorgebrachte neue Tatsachen und Rechtsgründe sind daher vom Gericht uneingeschränkt zu berücksichtigen.

21

Abgesehen davon war auch die in dem Ablehnungsbescheid des BMVg vom 6. August 1976 gegebene Begründung nicht unrichtig. Es begegnet nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken, wenn die in Nr. 704 der Vorläufigen Bestimmungen genannten Eignungsvoraussetzungen u.a. auf der Grundlage der vorhandenen Beurteilungen festgestellt werden. Eine solche nach objektiven Kriterien an Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit den Grundgedanken des Laufbahnrechtes und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Dabei ist der BMVg, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, befugt, die für die Auswahl in Betracht kommenden Beurteilungen seiner Wertung so zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Personalakten ergeben. Der BMVg handelte deshalb nicht ermessenswidrig, wenn er seiner Wertung auch die Stellungnahme des Divisionskommandeurs vom 26. Juli 1976 zur Laufbahnbeurteilung zugrunde legte. Der Antragsteller hat diese Stellungnahme nicht angefochten. Aus welchem Grunde er das nicht getan hat, ist für den Bestand der Stellungnahme unerheblich. Abgesehen davon war sie auch nicht offensichtlich unrichtig; denn der Antragsteller ist auch in der Beurteilung vom 13. März 1975 hinsichtlich der Förderungswürdigkeit zwar mit "B", bezüglich des Leistungsbildes jedoch nur mit "4" beurteilt worden. Nr. 704 der Vorläufigen Bestimmungen besagt dagegen ausdrücklich, daß der Offizier "weitüberdurchschnittlich beurteilt" sein muß. Einer solchen Beurteilung entspricht nach den Beurteilungsbestimmungen (ZDv 20/6 Nr. 148 und Anlage 11) eine Wertung der Eignung des Beurteilten in seiner Dienststellung mit "3" (= gut).

22

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit den Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide