Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1978, Az.: BVerwG 4 B 211.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 211.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 14.03.1977 - AZ: 2 K 758/76
- OVG Saarland - 29.09.1977 - AZ: II R 61/77
- nachfolgend
- BVerwG - 24.10.1980 - AZ: BVerwG 4 C 3.78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 1977 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist dahin zu verstehen, daß es den Hauptantrag der Klage wegen vermeintlich fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig hält. Diese Ansicht beruht auf der Annahme, einem Antragsteller dürfe die von ihm begehrte Bebauungsgenehmigung dann aus landesbaurechtlichen Gründen versagt werden, "wenn die Unvereinbarkeit der geplanten Anlage mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts offen zutage liegt ... und ... eine Behebung dieses Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann" (Berufungsurteil S. 9 f.). Dabei begreift das Berufungsgericht unter der von ihm für wesentlich gehaltenen "Erwartung" erkennbar mehr als nur die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Behebung des Mangels. Denn es verneint bei einem Kläger, der einem landesbaurechtliche Hindernis möglicherweise dadurch ausweichen könnte, daß er mehrere Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt (vgl. § 890 BGB), jene "Erwartung" mit der Begründung, es spreche "nichts ... dagegen, daß der Kläger" einige Parzellen "ohne Rücksicht auf das weitere rechtliche Schicksal" der anderen Parzellen "veräußert" (Berufungsurteil S. 11). Damit ist das Berufungsgericht in einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Revision gebietenden Weise von dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 28.72 - (BVerwGE 48, 242) abgewichen. In diesem Urteil hat der erkennende Senat ausgesprochen, ein Rechtsschutzinteresse könne in Fällen der vorliegenden Art nur dann verneint werden, "wenn sich das landesbaurechtliche Zuwegungshindernis schlechthin nicht ausräumen ließe und deshalb der Kläger von einer Klärung der bebauungsrechtlichen Fragen ... keinen Nutzen haben könnte" (a.a.O. S. 247).
Im Hinblick auf den Hilfsantrag des Klägers rechtfertigt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Von einem Revisionsverfahren kann die Klärung von zwei klärungsbedürftigen Fragen erwartet werden, nämlich erstens, unter welchen Voraussetzungen ein Kläger im Zusammenhang mit der Änderung des § 34 BBauG ein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung der alten Rechtslage hat, und zweitens, unter welchen Voraussetzungen das Interesse an einer solchen - das Bebauungsrecht betreffenden - Feststellung deshalb nicht schutzwürdig ist, weil dem Vorhaben bis zur Änderung des § 34 BBauG (auch) landesbaurechtliche Hindernisse entgegenstanden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 GKG F. 1975.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther