Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1977, Az.: BVerwG 3 B 72.75
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Nichteinhaltung eines Stichtages; Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 72.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 07.03.1975 - AZ: 238 VI 73
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in seinem Urteil vom 7. März 1975, die Revision nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe greifen nicht durch.
1.
Die Frage, ob bei Versäumung einer dem materiellen Recht zugehörigen Ausschlußfrist "Nachsicht" zu gewähren sei, ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im verneinenden Sinne geklärt ist. Inhaltlich handelt es sich bei den zeitlichen Voraussetzungen, die nach § 230 LAG erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann (Stichtagsvoraussetzungen), um materielle Ausschlußfristen, jedenfalls aber um Tatbestandsmerkmale, die dem materiellen Recht angehören. Für solche Fälle gilt, daß die Nichtwahrung der Frist zum Verlust des Anspruchs führt, es sei denn, daß das materielle Recht ausdrücklich eine Ausnahmeregelung enthält. So hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß bei Fristversäumung eine "Nachsichtgewährung" oder "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nicht in Betracht kommt. Es ist dazu auch geklärt, daß es im Bereich der gewährenden Verwaltung verfassungsrechtlich - insbesondere unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips - nicht geboten ist, eine "Heilung" von versäumten materiellrechtlichen Fristen vorzusehen; denn es liegt grundsätzlich im Gestaltungsbereich des Gesetzgebers, Leistungen von der fristgerechten Stellung von Anträgen oder der Erfüllung sonstiger zeitbezogener Voraussetzungen, wie hier der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG, abhängig zu machen (vgl. u.a. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG 3 C 74.54 -; Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG 5 C 52.71 - [Buchholz 427.3 § 265 Nr. 58 = Mtbl.BAA 1973, 258 = ZLA 1973, 55]; Beschluß vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 26.71 - [Buchholz 451.80 Nr. 13]; Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG 5 C 74.72 -; Beschluß vom 11. Juli 1974 - BVerwG 8 B 75.73 -; Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [Buchholz 427.3 § 234 Nr. 15 = Mtbl.BAA 1976, 461 = ZLA 1976, 177]; Beschluß vom 27. September 1976 - BVerwG 3 B 96.75 -; jeweils mit weiteren Nachweisen).
In dem gleichfalls von dieser Auffassung ausgehenden Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 - (Buchholz 451.551 Nr. 4 = DÖV 1975, 137) ist zwar ausgeführt, wenngleich es in solchen Fällen keine Wiedereinsetzung gebe, so bleibe doch die Möglichkeit offen, daß der Berufung auf die Ausschlußfrist in besonders gelagerten Ausnahme fällen mit der Einwendung des Rechtsmißbrauchs begegnet werden könne. Auch in dieser Hinsicht wirft die Fallgestaltung der hier zu entscheidenden Sache jedoch keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das hätte allenfalls dann der Fall sein können, wenn § 230 LAG einen Stichtag absolut festsetzte, so daß es möglicherweise mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvereinbar erscheinen könnte, einem Lastenausgleichsbewerber die Nichteinhaltung eines Stichtages entgegenzuhalten, den er (z.B. wegen der hier auch geltend gemachten Krankheit) nicht einhalten konnte.
Dieser Fragenkreis ist im Lastenausgleichsrecht jedoch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Möglichkeiten in § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG lediglich den regelmäßig einzuhaltenden Aufenthaltsstichtag bestimmt hat; in den folgenden Bestimmungen hingegen für zahlreiche typische Fallgruppen Ausnahmeregelungen getroffen hat. Aus diesen folgt, daß die anspruchsbegründenden Stichtagsvoraussetzungen nicht über die normativen Ausnahmen hinaus im Wege der Auslegung ausgedehnt werden dürfen (Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG 3 C 159.66 - [Buchholz 427.3 § 230 Nr. 89 = ZLA 1968, 324 = Mtbl.BAA 1968, 401 = IFLA 1969, 56]). Speziell für den hier in Betracht kommenden Fall der verzögerten Aufenthaltnahme im Bundesgebiet wegen Erkrankung (§ 230 Abs. 2 LAG) folgt daraus, daß er gesetzestechnisch berücksichtigt und damit "verbraucht" ist, so daß er nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs erneut zu prüfen ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, daß der Ehemann der Klägerin nicht durch Krankheit im Sinne der genannten Vorschrift an der Weiterreise gehindert gewesen sei.
Im übrigen steht der Vortrag, säumiges Verwaltungshandeln sei ursächlich für die verspätete Aufenthaltnahme im Bundesgebiet gewesen, die deshalb der Klägerin nicht entgegengehalten werden dürfe, zum einen in nicht auflösbarem Widerspruch zu dem anderen Vortrag, der Ehemann der Klägerin sei überhaupt nicht reisefähig gewesen. Zum anderen hat der Gesetzgeber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gleichfalls in § 230 Abs. 2 LAG die Wertung von Verzögerungsgründen auch im Hinblick auf erfolglose Bemühungen um die Beschaffung von Reisepapieren bereits vorgenommen. Aus dieser Bestimmung folgt eindeutig, wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, daß Österreich nicht zu den Ländern gehört, in denen die Verzögerung aus dem genannten Grund rechtlich bedeutsam ist. Danach kann es auf die Gründe für die Verzögerung insoweit nicht ankommen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind hierzu weder vorgetragen noch ersichtlich. Hier käme, da es um die gewährende Verwaltung und zudem um die Regelung von Kriegsfolgen geht, bei welcher der Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit hat, nur eine Verletzung der Willkürschranke in Betracht (vgl. Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 11.76 - [Buchholz 427.7 § 14 Nr. 2 = Mtbl.BAA 1977, 285] mit weiteren Nachweisen); dafür ist nichts ersichtlich. Danach ist auch insoweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.
Ob die normierten Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts auf den Einzelfall, speziell eine solche der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO); diese Frage ist nicht der grundsätzlichen Klärung zugänglich.
2.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift gleichfalls nicht durch. Es ist nicht dargelegt, weshalb die Einholung einer Auskunft vom österreichischen Bundesministerium des Innern dem Verwaltungsgericht sich hätte aufdrängen müssen und weshalb nach Einholung einer solchen Auskunft eine der Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen. Die fragliche Auskunft hätte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Beschwerdeschrift allenfalls ergeben, daß die ursprünglich auf drei Monate befristete Aufenthaltsgenehmigung in Österreich wegen Erkrankung des Ehemannes der Klägerin verlängert worden sei. Das hätte das Verwaltungsgericht nicht der ihm obliegenden Prüfung und Entscheidung der ganz anderen Frage enthoben, ob der Ehemann der aus der CSSR ausgesiedelten Klägerin "im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war" (§ 230 Abs. 2 LAG).
Diese Frage hat das Verwaltungsgericht verneint. Es ist dabei von der Rechtsauffassung ausgegangen, "außerstande" sei nur jemand, der wegen Krankheit transportunfähig gewesen sei. Darauf ist im Rahmen der Verfahrensrüge nicht weiter einzugehen, weil bei der Prüfung von gerügten Aufklärungsmängeln die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vom Rechtsmittelgericht selbst dann zugrunde zu legen ist, wenn diese Auffassung unzutreffend sein sollte. Das Verwaltungsgericht ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung, der Ehemann der Klägerin sei nicht transportunfähig gewesen, nicht zuletzt auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gekommen. Daß sich aus der fraglichen Auskunft etwas anderes ergeben hätte, macht die Klägerin in der Beschwerde nicht geltend. Nur beiläufig sei schließlich dazu bemerkt, daß für die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidende Reisefähigkeit des Ehemannes der Klägerin auch dessen vom Verwaltungsgericht festgestellte mehrfache Reisen ins Bundesgebiet sprechen konnten.
Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht werden soll, die Annähme des Verwaltungsgerichts über die Reisefähigkeit sei unzutreffend, wird damit die Beweiswürdigung angegriffen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich ihrer Überprüfbarkeit dem materiellen Recht zuzuordnen ist, so daß Angriffe hiergegen die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht rechtfertigen können.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sigulla
Schäfer