Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1977, Az.: BVerwG 7 B 109/77
Zulassung der Revision; Auslaufendes Recht; Ausgelaufenes Recht; Grundsätzliche Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 109/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 11.12.1975 - AZ: 11 K 1272/70
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1977 - AZ: IV A 428.76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- VO PR 25.53
- Art. 2 Nr. 1 VO PR 4.73
Fundstelle
- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 160
Amtlicher Leitsatz
Auslaufendem und ausgelaufenem Recht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG eine grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu. (Ob eine Ausnahme zu bejahen ist, wenn noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist, bleibt offen).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heddaeus und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 434,64 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Es handelt sich nicht, wie die Klägerin ausschließlich zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Revision geltend macht, um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung mit der Begründung nicht gewährt, es handele sich um auslaufendes Recht. Die Verordnung PR 25.53, auf der der angefochtene Leistungsbescheid beruht, ist nämlich gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung PR 4.73 vom 30. Oktober 1973 (BAnz Nr. 215 S. 1) vom 30. Juni 1977 außer Kraft getreten.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (Beschluß vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132; Beschluß vom 17. Februar 1976 - BVerwG 7 B 81.75 - Buchholz 401.82 Schl Viehm GebG Nr. 17) die Auffassung, daß auslaufendem und ausgelaufenem Recht eine grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zukomme. Gründe für eine Ausnahme von der Regel, wie sie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129) in einem Fall angenommen hat, in dem die Fassung des aufgehobenen Gesetzes für die auf ihrer Grundlage erlassenen gemeindlichen Gebührensatzungen unverändert von Bedeutung blieb, liegen hier nicht vor.
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob eine Ausnahme dann zu bejahen ist, wenn noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden wäre (so Beschluß des BSG vom 28. November 1975 in HFR 1976, 438 [BVerwG 23.09.1975 - BVerwG III ER 207.75]; vgl. weiter Beschluß des BFH vom 19. Juni 1973 in BFHE 109, 425; Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 7. Aufl., 1977,§ 132 RdNr. 14 a). Es wäre nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) Sache der Klägerin gewesen, dies genau und im einzelnen darzulegen. Das hat sie nicht getan. Daher ist von den Angaben auszugehen, die die Beklagte gemacht hat und die als unstrittig angesehen werden können. Danach ist die Klägerin an dem Restbetrag, der noch auf Grund der VO PR 25.53 aussteht, zu weit über 30 vom Hundert beteiligt. Auch die Rechtseinheit, der die Zulassung der Revision neben der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen hat (BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1975, a.a.O.), ist im vorliegenden Fall nicht gefährdet, weil für die möglicherweise noch zu erwartenden Streitverfahren ausschließlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz zuständig wäre.
Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg bleibt, fallen ihr nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 434,64 DM festgesetzt. Die Entscheidungüber die Höhe des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Heddaeus
Willberg