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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1977, Az.: BVerwG 1 C 33/71

Politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Asylbewerber; Beitritts zur Emigrantenorganisation; Asylverfahren; Nachweis asylbegründender Tatsachen; Sachtypischer Beweisnotstand; Gastland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1977
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 33/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach 08.10.1968 - 3504-2/68

Fundstellen

  • BVerwGE 55, 82 - 86
  • DVBl 1978, 883-885 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1978, 781-783 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2463-2464 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Nachfluchtgründe"

Amtlicher Leitsatz

1. Maßgebend dafür, ob die befürchtete Verfolgung eine politische ist, sind die Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die befürchtete Verfolgung betreibt. Soweit früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung zugrunde liegt, die begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung reiche nicht aus, vielmehr müsse der Asylbewerber die vom Verfolgerstaat angenommene politische Überzeugung tatsächlich besitzen, wird diese Auffassung aufgegeben.

2. Im Falle des Beitritts zu einer Emigrantenorganisation kurz vor dem Asylverfahren oder während dieses Verfahrens ist die Anerkennung als Asylberechtigter auszusprechen, wenn die Umstände des Falles, insbesondere die Art der Organisation, die Erkennbarkeit der Mitgliedschaft in ihr und die Art einer etwaigen Tätigkeit für sie geeignet sind, im Heimatstaat eine Verfolgung wegen politischer Überzeugung ernsthaft befürchten zu lassen.

3. Für die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist. Der sachtypische Beweisnotstand der Asylbewerber betrifft insbesondere asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes, für die in der Regel Glaubhaftmachung genügt, während für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis zu fordern ist.