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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1977, Az.: BVerwG 1 B 245.77

Ausländische Kläger; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Fristversäumnis; Anfechtungsklage; Ausweisungsverfügung; Verschulden des Bevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1977
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 245.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.05.1977 - AZ: V 34/77
VGH Baden-Württemberg - 08.09.1977 - AZ: XI 1326/77

Fundstellen

  • Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 98
  • HFR 1978, 297

Verfahrensgegenstand

Verwaltungsprozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

Auch dem ausländischen Kläger ist bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anfechtungsklage gegen die ihm erteilte Ausweisungsverfügung das Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist dem ausländischen Kläger das Verschulden seines Bevollmächtigten zugerechnet werden darf. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO in der bis zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 85 Abs. 2 ZPO; für das Verwaltungsverfahren nunmehr § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) der zufolge sich ein Verfahrensbeteiligter das Verschulden seines Vertreters als eigenes zurechnen lassen muß, im Rahmen des § 60 VwGO gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist (Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 mit Nachweisen]; Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 62.67 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 46]; Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 40.70 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23]; Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG VI C 170.73 - [BVerwGE 49, 252, 256 f.]). Die Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluß vom 8. Mai 1973 - 2 BvL 5, 6, 7 und 13.72 - [BVerfGE 35, 41, 50]). Sie gilt nicht nur für Deutsche, sondern auch für Ausländer, die vor deutschen Gerichten Recht suchen (Beschlüsse des Senats vom 20. August 1974 - BVerwG I B 14.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 78] und vom 22. August 1974 - BVerwG I B 16.74 - [DÖV 1974, 788]). Die genannte Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsprozeß für die Persönlichkeit des Klägers oder sonst für seine Leben s Verhältnisse von weitreichender Bedeutung ist, wie es u.a. bei Klagen gegen die Entziehung berufsrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnisse der Fall sein kann. Auch in Streitigkeiten betreffend die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird z.B. das Verschulden des Bevollmächtigten dem Kläger, der den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, zugerechnet (vgl. u.a. Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG VI C 170.73 - [a.a.O.]). Es besteht kein Grund, die Anfechtungsklagen von Ausländern gegen ihre Ausweisung von dieser Regelung aus zunehmen, da auch für diese Klagen nicht anders als sonst im Zivil- und im Verwaltungsprozeß ein Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse durch Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Aufrechterhaltung der Folgen des Fristablaufs besteht. Die gesetzliche Regelung ermöglicht es nicht, Ausländer in diesem Zusammenhang allgemein oder für bestimmte Sachgebiete günstiger zu stellen. Dementsprechend hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für Ausländer gelten, und zwar nicht nur in Asylrechtsstreitigkeiten (vgl. auch Beschlüsse vom 25. September 1974 - BVerwG I B 46.74 -, vom 7. Oktober 1977 - BVerwG I B 219.77 -, vom 3. November 1977 - BVerwG I B 251.77 -), sondern auch auf dem im vorliegenden Falle maßgebenden Gebiete des Aufenthaltsrechts (Beschluß vom 27. Dezember 1976 - BVerwG I B 186.76 -). Dagegen läßt sich im übrigen nicht einwenden, die Ausweisung komme einer Bestrafung gleich, und deswegen sei auf die Grundsätze des Strafprozeßrechts über die Wiedereinsetzung zurückzugreifen (Beschluß vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 18]). Die Verwaltungsgerichtsordnung verweist in ihrem § 173 gerade nicht auf die Strafprozeßordnung, sondern auf die Zivilprozeßordnung. Im übrigen stellt die Ausweisung auch in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG keine (zusätzliche) Bestrafung dar. Sie ist eine ordnungsrechtliche Maßnahme, durch die einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorgebeugt werden soll (Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG I C 47.69 - [BVerwGE 35, 291, 293]).

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

6

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer