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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1977, Az.: BVerwG 4 C 77.76

Fischzucht; Wasserrechtliche Erlaubnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verhandlungstermin; Beweismittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 77.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.02.1973 - AZ: XI-9668/71
VGH Bayern - 28.01.1976 - AZ: 113 II 73

Fundstellen

  • BauR 1978, 121
  • HFR 1978, 505
  • RdL 1978, 229
  • VerwRspr 29, 957 - 960

Amtlicher Leitsatz

(Binnenfischerei als Landwirtschaft im Sinne des BBauG 1976 § 146)

  1. 1.

    Eine Betätigung, die gesetzlichen Vorschriften widerspricht - hier: Fischzucht ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung -, kann weder nach BBauG 1976 § 35 Abs. 1 Nr. 1 noch nach BBauG 1976 § 35 Abs. 1 Nr. 5 zur privilegierten Zulässigkeit eines Vorhabens führen.

  2. 2.

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn im Verhandlungstermin dem Gericht umfangreiche Akten überreicht und daraus später Teile als Beweismittel verwendet werden, deren Vorhandensein und mögliche Erheblichkeit für den Ausgang des Prozesses nicht mit den Beteiligten erörtert worden ist.

  3. 3.

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ungeachtet der in VwGO § 138 Nr. 3 getroffenen Regelung unerheblich, wenn sie sich auf einen für den Ausgang des Verfahrens unerheblichen Umstand bezieht.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger bekämpfen eine Verfügung des Landratsamts Ingolstadt, mit der ihnen die Beseitigung eines Zaunes aufgegeben worden ist, den sie um ihr Teichgrundstück errichtet haben.

2

Im Jahr 1967 kauften sie von der zu 2) beigeladenen Firma Weinzierl zwei an der Gemeindeverbindungsstraße Forstwiesen-Westenhausen gelegene, zusammen etwa 20.000 qm große Grundstücke der Gemarkung Manching. Auf diesen Grundstücken befindet sich eine etwa 15.000 qm große, baurechtlich genehmigte und wasserrechtlich erlaubte Kiesgrube. Im Dezember 1967 umgab der Kläger ohne beurechtliche Genehmigung den dort entstandenen, nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt nicht ablaßbaren Baggersee mit einer 800 bis 850 m langen Einfriedung. Diese besteht aus 2,55 m voneinander entfernten Stahlrohren mit Aufsätzen sowie Maschendraht und darüber drei Zeilen Stacheldraht (Gesamthöhe ca. 2 m).

3

In den Bereich, in dem die Grundstücke liegen, ist außer vereinzelten Betriebsgebäuden von Kiesbetrieben keine Bebauung vorhanden. Die zahlreichen umliegenden Baggerseen sind bis auf den südöstlich angrenzenden See der Beigeladenen zu 2) nicht eingezäunt; der Zaun am See der Beigeladenen zu 2) befindet sich nur auf einer Seite des Sees und wird vom Landratsamt befristet geduldet. Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke der Kläger sowie ihre Umgebung als landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellt.

4

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1970 forderte das Landratsamt die Kläger auf, die Einfriedung zu beseitigen, drohte die Ersatzvornahme an und verpflichtete u.a. die Klägerin, die Beseitigung zu dulden. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die Einfriedung sei in der Außenbereichslandschaft ein Fremdkörper.

5

Der Widerspruch der Kläger wurde nicht beschieden. Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage haben sie vorgetragen: Der Zaun sei genehmigungsfrei. Sie betrieben ihr Tanzlokal in Manching nur noch an den Wochenenden und widmeten sich aus gesundheitlichen Gründen fast ausschließlich der Fischzucht. In dem Teich seien etwa zur Hälfte Forellen und Karpfen, insgesamt über 100.000 Fische vorhanden. Die Einfriedung sei im Außenbereich jedenfalls bevorrechtigt; denn sie sei für den Schutz der Fischzucht gegen Diebstahl unentbehrlich, weil es in diesem Bereich nur wenige solche Betriebe gebe und weil die Gemeindeverbindungsstraße unmittelbar an dem Teich vorbeiführe.

6

Auf der Restfläche hätten die Kläger 70 Obstbäume sowie Nadelhölzer gepflanzt, die ebenfalls durch die Einfriedung geschützt werden müßten. Der Zaun diene auch der Verkehrssicherung, denn er verhindere, daß Passanten in den Weiher geraten könnten. In der weiteren Umgebung seien Asphalt-, Kies- und Betonwerke genehmigt worden, die das Landschaftsbild bestimmten.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Fischereifachberater des Bezirks Oberbayern: Akute Diebstahlsgefahr bestehe nur bei Teichen, die überwiegend der Forellenhaltung dienten. Eine Einfriedung sei nur für einen besonders intensiven, fast berufsmäßigen Forellenbetrieb nötig, jedoch auch dann kein Zaun von der Art, wie ihn die Kläger errichtet hätten. Sie betrieben die Fischzucht derzeit unsystematisch und unkontrolliert. Der jährliche Gewinn könne sich bei den Karpfen auf 3.000 DM, bei Forellen auf 30.000 DM belaufen.

8

Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage, abgewiesen mit der Begründung, die genehmigungsbedürftige Einfriedung sei im Außenbereich nicht bevorrechtigt und auch sonst nicht zulässig.

9

Im Berufungsverfahren haben die Kläger ergänzend vorgetragen: Der Kläger betreibe die Fischzucht intensiv. Zum Schütze dieser Fischzucht gegen Diebstahl seien der Zaun und der scharfe Hund, der innerhalb der Einfriedung frei herumlaufe, unerläßlich. Im Rahmen der Förderung der Erwerbsfischerei habe der Kläger vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Jahr 1974 einen Zuschuß zur Anschaffung einer Belüftungsanlage für das Netzgehege erhalten. Seit 1970 habe er alljährlich zwischen 20.000 und 31.000 Forellen eingesetzt und in erheblicher Menge Fischereigeräte beschafft. Die Höhe seiner Einnahmen aus der Fischzucht ergebe sich daraus, daß er 1970, als er seine Gastwirtschaft noch an allen Wochentagen betrieben habe, über 17.000 DM, hingegen 1971, als er den Gaststättenbetrieb auf das Wochenende beschränkt habe, über 55.000 DM versteuert habe; davon stammten nur etwa 9.000 DM aus dem Gaststättenbetrieb. Im Weiher befänden sich 12 Netzgehege. Wer mit einem Kahn dorthin fahre, könne unschwer große Mengen von Fischen entnehmen. Die Absichten des Landratsamts, in diesem Bereich ein Erholungszentrum einzurichten, seien bisher in keiner Weise konkretisiert. Imübrigen liege der Weiher zwischen dem Werks- und Fluggelände der Fa. Messerschmidt und Kieswerken, die baurechtlich genehmigt seien.

10

Der Beklagte hat entgegnet, es bestünden Pläne zur Gestaltung eines etwa 600 bis 700 m südlich gelegenen Erholungsgebiets im sog. Feilenmoos; ein Landschaftsrahmenplan sei in Arbeit.

11

Während des Berufungsverfahrens beantragten die Kläger im Oktober 1974 eine Erlaubnis oder Bewilligung für die gewerbliche Fischzuchtanlage. Nach einem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 13. März 1975 wird bei einer Jahreserzeugung von 100 Zentnern Speiseforellen der Baggersee mit Abwässern von etwa 150 Einwohnergleichwerten - EGW - belastet; im übrigen sei eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen. Mit Bescheid vom 17. November 1975 lehnte daraufhin das Landratsamt die Erteilung der beantragten Erlaubnis oder Bewilligung unter Bezugnahme auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 13. März 1975 ab. Über den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

12

Das Berufungsgericht hat sodann durch Urteil vom 28. Januar 1976 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

13

Nach der Bayerischen Bauordnung - BayBO - könne die Kreisverwaltungsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien und auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten. Die ungenehmigte Einfriedung habe zu jeder Zeit ihres Bestehens im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestanden. Sie sei als bauliche Anlage im Sinne der Bayerischen Bauordnung zur Zeit ihrer Errichtung genehmigungspflichtig gewesen und falle nicht unter die Ausnahmevorschrift über genehmigungsfreie Einfriedungen. Auf andere Weise als durch die Beseitigung der Einfriedung könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung sei nicht möglich. Ob schon die Bestimmungen über den Gemeingebrauch an Gewässern einer nachträglichen Genehmigung der Einfriedung entgegenstünden, könne offenbleiben, weil eine solche Genehmigung hier aus planungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Der Zaun sei eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -. Daher richte sich seine Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 36 BBauG. Die Grundstücke lägen im Außenbereich. Die Einfriedung sei dort nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bevorrechtigt, denn die Fischzucht sei keine "Landwirtschaft" im Sinne von § 146 BBauG 1960, weil sie nicht in unmittelbarer Bodennutzung bestehe. Eine Bevorrechtigung des Zauns nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 scheide ebenfalls aus. Sie würde voraussetzen, daß er "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden" solle, wäre also nur dann anzuerkennen, wenn der Zaun einem zulässigen und in der Regel nur im Außenbereich sinnvoll zu verwirklichenden Zweck, wie einem Fischteich, diente und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich wäre. Die Fischzucht setze aber den Zaun nicht voraus. Es treffe nicht zu, daß die Fischzucht wegen der Diebstahlsgefahr oder wegen der Gefahren für Passanten ohne den Zaun nicht möglich sei. Hierbei könne, nicht die intensive Fischzucht, die die Kläger tatsächlich betrieben, zugrunde gelegt werden. Eine Fischzucht von dieser Intensität sei nämlich nur aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung zulässig. Nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - bedürfe die Benutzung eines Gewässers der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergebe. Die seinerzeit zur Kiesausbeute im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens erteilte widerrufliche Erlaubnis erstrecke sich nicht auf die Fischzucht. Eine Benutzung zu Zwecken der Fischerei bedürfe nach der auf § 25 WHG beruhenden Bestimmung des Art. 26 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - allerdings nur dann der Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig beeinflußt werde. Letzteres sei hier der Fall. Denn aus dem Gutachten des Wssserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 13. März 1975 - an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe - ergebe sich, daß die von den Klägern eingerichtete Intensivhaltung von Fischen zu einer Verschmutzung des stehenden Gewässers führen werde, die mit 150 EGW im Verhältnis zur Größe des Baggersees beträchtlich sei. Somit bedürfe diese Intensivfischhaltung einer Erlaubnis oder Bewilligung. Da eine solche nicht vorliege, könne die Intensivfischhaltung der Kläger nicht als im Außenbereich zulässige Betätigung behandelt werden. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, daß die Intensivfischhaltung nachträglich erlaubt oder bewilligt werden könne, weil jedenfalls seit dem 1. August 1972 Gemeingebrauch an dem Baggersee bestehe. Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern gelte nach dem Bayerischen Wassergesetz in der Fassung von 1972 auch für Fischteiche, sofern diese, wie hier, nicht ablaßbar seien. Die von den Klägern beabsichtigte intensive Fischhaltung würde wegen der damit verbundenen Verunreinigungen und wegen der Netzkäfige den Gemeingebrauch zumindest erheblich behindern. Somit komme es nicht darauf an, ob der Zaun für diese - nicht zulässige - Intensivnutzung erforderlich sei. Der Kläger sei allerdings berechtigt, in dem Baggersee ohne Erlaubnis oder Bewilligung die Fischzucht im üblichen Ausmaß zu betreiben. Dafür sei aber ein Zaun um den See ebensowenig erforderlich wie zum Schütze von Passanten; auch Flüsse würden normalerweise nicht eingefriedet.

14

Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG sei der Zaun unzulässig, weil er die natürliche Eigenart der Landschaft im funktionellen Sinne beeinträchtige. Das Verlangen auf Beseitigung des Zauns habe daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gestanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt; daß das Landratsamt die Teileinfriedung auf dem Nachbargrundstück zeitlich befristet dulde, sei mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei nicht zu beanstanden; durch die Duldungsanordnung werde die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt.

15

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren Aufhebungsantrag weiterverfolgen. Sie rügen Verletzung materiellen Rechts sowie formellen Rechts durch Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs.

16

Der Beklagte hält die Revision für unbegründet.

17

II.

Die Revision führt wegen der geltend gemachten Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine das Verfahren endgültig abschließende Entscheidung zugunsten der Kläger kommt bei dem derzeitigen Stande der Sachaufklärung nicht in Betracht.

18

Das Berufungsurteil beruht zunächst auf der Annahme, daß die von den Klägern auf den im Außenbereich belegenen Grundstücken betriebene Fischzucht keine Landwirtschaft im Sinne des§ 146 BBauG 1960 sei, weil sie nicht in unmittelbarer Bodennutzung bestehe; daher sei das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 privilegiert. Durch die seit dem 1. Januar 1977 geltende Neufassung des § 146 BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - ist dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in. Frage, gestellt, weil danach nunmehr auch die "berufsmäßige Binnenfischerei" Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Tätigkeit der Kläger nunmehr unter den Begriff "Landwirtschaft" im Sinne des Bundesbaugesetzes fällt und ob der hier strittige Zaun einem "landwirtschaftlichen Betriebe" in diesem Sinne "dient" und daher gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert ist. Sollte das der Fall sein, so wäre die Beseitigungsverfügung schon deswegen inzwischen möglicherweise rechtswidrig geworden und könnte daher nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht allerdings zusätzlich zu beachten haben, daß (auch) das Betreiben von Landwirtschaft eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nur nach sich zieht, wenn und soweit es sich dabei um eine - wie in anderem Zusammenhang noch näher zu erörtern sein wird - "legale" Betätigung handelt. Daran könnte es im vorliegenden Fall aus wasserrechtlichen Gründen fehlen.

19

Das Berufungsgericht hat sodann das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 beurteilt, was jetzt nach der gleichlautenden Nr. 5 des § 35 Abs. 1 BBauG 1976 zu geschehen hätte; und es hat dabei allein geprüft, ob das Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Entscheidungstragend hat es hierbei darauf abgestellt, daß der Zaun schon deswegen nicht pivilegiert sein könne, weil er zur Erreichung des ihm zugedachten Zweckes nicht "erforderlich" sei. Dies hat es daraus hergeleitet, daß nach§ 25 WHG in Verbindung mit Art. 26 BayWG die Benutzung eines Gewässers zu Zwecken der Fischerei der Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe, wenn dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig beeinflußt werde. Eine in diesem Sinne nachteilige Beeinflussung des Gewässers durch die von den Klägern eingerichtete Intensivhaltung von Fischen ergebe sich aus dem "Gutachten" des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 15. März 1975, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe. Da die entsprechende Bewilligung oder Erlaubnis zwar beantragt, aber - wenn auch noch nicht rechtsbeständig - abgelehnt worden und auch nicht anzunehmen sei, daß eine solche erteilt werde, könne die Intensivfischhaltung der Kläger nicht als eine im Außenbereich zulässige Betätigung angesehen werden. Für eine solche unzulässige Betätigung könne aber ein Vorhaben, selbst wenn es hierfür erforderlich wäre, nicht bevorrechtigt sein.

20

Mit Recht rügt die Revision, daß durch die Heranziehung und Verwertung des "Gutachtens" vom 13. März 1975 der Anspruch der Kläger auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. In dem gesamten vorherigen Verfahren war von der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Intensivfischhaltung aus wasserrechtlicher Sicht nicht die Rede gewesen; und ausweislich der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 21. Januar 1976 hat - (erst) nach dem Bericht des Berichterstatters und nachdem das Gericht anhand der bei den Akten befindlichen Pläne die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und mit ihnen über den eingereichten Flächennutzungsplan sowie über einiges andere verhandelt hatte - der Vertreter des Landratsamts Pfaffenhofen "die wasserrechtlichen Akten bezüglich der Kiesgrube und der Fischzucht" übergeben. Aus der Sitzungsniederschrift läßt sich indessen nicht entnehmen, daß über diese überreichten Akten mit den Beteiligten verhandelt worden wäre. Insbesondere ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht, daß die im Berufungsurteil als entscheidend angesehene Frage angeschnitten worden wäre, ob die Privilegierung des Vorhabens nicht vielleicht an der wasserrechtlichen Unzulässigkeit der Intensivfischzucht scheitern könne. Die vier im Termin überreichten Aktenhefte enthaltenüber 100 Blatt, sie deckten sich nicht mit den vom Berufungsgericht in der Ladungsverfügung an den Beklagten erforderten Akten "über die baurechtliche Behandlung der auf den umliegenden Grundstücken vorhandenen Zäune ..."; und sie enthielten neben der fraglichen, lediglich zwei Seiten umfassenden und vom Berufungsgericht als "Gutachten" bzw. als "Stellungnahme" bezeichneten Äußerung des Wasserwirtschaftsamts vom 13. März 1975, das übrigens nicht zu diesem Rechtsstreit, sondern in dem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis und einer Bewilligung zur Einbringung von Netzkäfigen für Intensivhaltung von Fischen abgegeben worden wer, mehrere davon völlig verschiedene Vorgänge, u.a. über die Zutageleitung von Grundwasser (artesischer Brunnen),über die Genehmigung zur Errichtung einer Fischweiheranlage, über eine Beseitigungsanordnung bezüglich eines Wochenendhauses und einiges andere mehr. Für die Kläger war daher nicht erkennbar, ob und was an diesen Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein könne. Zwar enthielt einer der Aktenhefter auch den Bescheid vom 17. November 1975, mit den der Antrag der Kläger auf Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung bezüglich der Netzkäfige und der Intensivfischhaltung abgelehnt worden war, und dieser Bescheid seinerseits nimmt auf die "Stellungnahme" (des Wasserwirtschaftsamts) "vom 13. März 1975" Bezug. Der Bescheid erwähnt aber auch zugleich, daß der zuständige Fachberater für Fischerei in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 1975 die Fischzuchtanlage "positiv" beurteilt habe. Wenn das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Zaun im Außenbereich bevorrechtigt sei, darauf abstellen wollte, ob der "Betrieb" in dem beabsichtigten Ausmaß aus wasserrechtlichen Gründen zulässig sei, so hätte es schon im. Hinblick auf die in dem erwähnten Bescheid vom 17. November 1975 enthaltenen zwei sich widersprechenden Stellungnahmen den Klägern Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern. Dies hätte um so näher gelegen, als die Kläger zwar nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber doch vor dem auf den 28. Januar 1976 angesetzten Verkündungstermin, in ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 1976 unter Nr. 4 b) geschrieben hatten: "Eventuelle Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind nicht gegeben. Das wird auch das noch laufende Verfahren ergeben." Diesen Schriftsatz hat das Berufungsgericht jedoch ausweislich des Aktenvermerks (Bl. 82 R) "am 27. Januar 1976 nach Beratung" nicht berücksichtigt, weil er "... keinen Anlaß gibt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte enthalten sind". Mit dieser Verfahrensweise hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG und§ 108 Abs. 2 VwGO verbieten, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, wenn den Beteiligten vorher nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu ihnen zuäußern (vgl. BVerfGE 17, 86 [BVerfG 24.07.1963 - 1 BvR 103/60] [89, 95]).

21

Die Einwände des Beklagten, die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken müssen, daß über den Akteninhalt, der auch das "Gutachten des Wasserwirtschaftsamts" enthalten habe, verhandelt würde, sie hätten mit anderen Worten die Möglichkeit, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgenutzt und somit gleichsam diese Verfahrensrüge verwirkt, greifen nicht durch: Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf konnten die Kläger nicht damit rechnen, daß die Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit ihrer Betätigung für den Ausgang des Prozesses in irgendeiner Weise von Bedeutung sein könnte. Zum anderen würde diese Ansicht des Beklagten darauf hinauslaufen, daß jeder Beteiligte die vollständige Verlesung aller etwa in der mündlichen Verhandlungüberreichter Akten verlangen müßte. Das aber ist angesichts des§ 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, nicht von den Beteiligten zu fordern und würde zudem zu einer unnötigen Belastung des Verfahrens führen. Zudem haben die Kläger, wie oben ausgeführt, noch rechtzeitig vor dem Verkündungstermin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß ihrer Meinung nach wasserrechtliche Gründe ihren Vorhaben nicht entgegenstehen könnten. Darauf ist aber das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise nicht eingegangen.

22

Die nach alledem vorliegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre allerdings - ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung, daß ein Urteil stets als auf einem solchen Mangel beruhend anzusehen sei - unerheblich, wenn sie sich auf einen für den Ausgang des Verfahrens unerheblichen Umstand bezöge (vgl. Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 38.69 - Buchholz 310§ 108 Nr. 44 und vom 30. August 1962 - BVerwG 8 C 49.60 - BVerwGE 15, 24 ff.). So liegt es jedoch nicht. Von der ohne hinreichende Beteiligung der Kläger getroffenen Feststellung hängt ab, ob die Fischzucht der Kläger (teilweise) illegal ist. Das aber kann von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob § 35 Abs. 1 BBauG zugunsten des Zaunes eingreift. Wie bereits oben erwähnt, kommt es für die Fragen, ob es sich bei der Betätigung der Kläger um einen, landwirtschaftlichen Betrieb handelt und ob der fragliche Zaun diesen Betrieb dient, unter Umständen entscheidend darauf an, ob die Betätigung der Kläger aus wasserrechtlicher Sicht zulässig ist. Entsprechendes gilt, wenn das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 beurteilt wird. Eine Anforderung oder Zweckbestimmung, die den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften widerspricht, läßt sich Rechtens nicht verwirklichen und scheidet daher als Grundlage einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. BBauG 1976 aus.

23

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Niehues ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer