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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1977, Az.: BVerwG V C 9.77

Gewährung einer Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG V C 9.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 55, 23
  • DVBl 1979, 565 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1978, 149
  • DÖV 1978, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1978, 275
  • KMK-HSchR 1978, 47

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine rechtmäßige Überleitung von Unterhaltsansprüchen die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung voraussetzt (hier verneint für die gemäß § 36 BAföG an eine Glaubhaftmachung geknüpfte Bewilligung von Vorausleistungen).

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 14. Oktober 1976 und das Urteil des Verwaltungsgerichts D. vom 7. April 1975 werden aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die am 26. Juli 1949 geborene Tochter G. aus der geschiedenen Ehe des Klägers (Auszubildende) besuchte von 1961 bis 1967 das Gymnasium und von 1967 bis 1969 die ... Schule. In der Zeit von 1969 bis 1970 arbeitete sie beim A., von 1970 bis 1971 als Auslandskorrespondentin bei der ... Company in D. Im Mai 1971 heiratete sie. Seit dem Wintersemester 1971/72 studierte sie an der Fachhochschule N. in K. in der Fachrichtung Industrie-Design.

2

Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte ihr für das Studium im Jahre 1971/72 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 420 DM.

3

Am 10. Juli 1972 beantragte die Auszubildende erneut Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nach den ihrem Antrag beigefügten Einkommenserklärungen hatte ihr Ehemann kein Einkommen; ihre Mutter erhielt im Jahre 1970 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9.027 DM zuzüglich erstatteter Steuer in Höhe von 322,19 DM abzüglich gezahlter Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 1.149,39 DM. Der Beklagte bewilligte der Auszubildenden mit Bescheid vom 31. August 1972 für die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 Ausbildungsförderung in Höhe von 420 DM unter dem Vorbehalf der Rückforderung, weil der Steuerbescheid der Eltern nicht vorliege.

4

Nachdem der Kläger auf Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 9. April 1973 mitgeteilt hatte, daß er im Jahre 1969 ein Einkommen in Höhe von 18.500 DM abzüglich Lohnsteuer in Höhe von 2.876,60 DM und Kirchensteuer in Höhe von 287,66 DM und im Jahre 1970 ein Einkommen in Höhe von 20.300 DM abzüglich Lohnsteuer in Höhe von 3.248,50 DM und Kirchensteuer in Höhe von 259,88 DM gehabt habe, bewilligte der Beklagte der Auszubildenden mit Bescheid vom 30. April 1973 für die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 Ausbildungsförderung in Höhe von 128 DM monatlich. Gleichzeitig forderte der Beklagte einen überzahlten Betrag in Höhe von 2.336 DM zurück. Durch weitere Bescheide vom 30. Mai 1973 und 29. Juni 1973 änderte der Beklagte die Höhe der gewährten Ausbildungsförderung geringfügig und glich den Rückforderungsbetrag diesen Änderungen an. Diese Bescheide traten mit Wirkung vom 1. Juni bzw. 1. Juli 1973 an die Stelle des jeweils zuvor erlassenen Bescheides.

5

Am 18. April 1973 beantragte die Auszubildende, ihr Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eines Unterhaltsbetrages des Klägers zu gewähren, weil der Kläger ihr keinen Unterhalt leiste. Daraufhin wurde der Kläger am 16. Mai 1973 vor dem dem Beklagten Amtshilfe leistenden Amt für Ausbildungsförderung B. angehört.

6

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 22. Mai 1973 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß die Auszubildende ab 1. September 1971 Ausbildungsförderung in Höhe von maximal 420 DM monatlich ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen erhalte, daß der Kläger unterhaltspflichtig sei und unter Umständen auch für die Vergangenheit zum Ersatz der Kosten für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden könne.

7

Mit Bescheid vom 28. September 1973 bewilligte der Beklagte der Auszubildenden für die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 Ausbildungsförderung in Höhe von 429 DM monatlich, davon als Vorausleistung anstelle des anzurechnenden Unterhaltsbetrages des Klägers 292,34 DM. Der Bescheid trat mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 an die Stelle des Bescheides vom 29. Juni 1973.

8

Mit Bescheid vom 13. September 1973 leitete der Beklagte den Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Kläger in Höhe von 292,34 DM mit Wirkung vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 auf das Land No. über. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den das Landesamt für Ausbildungsförderung No. durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1974 als unbegründet zurückwies.

9

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 7. April 1975 insoweit aufgehoben, als darin Unterhaltsansprüche der Auszubildenden für die Zeit vom 1. September 1972 bis 30. April 1973 übergeleitet werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nur insoweit aufgehoben werden, als die Unterhaltsansprüche der Auszubildenden für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31. März 1973 übergeleitet worden sind; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:

11

Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs sei nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitung. Ein solcher Anspruch der Auszubildenden, sei nach objektivem (materiellem) Recht jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen (Negativ-Evidenz). Die verwandtschaftlichen Beziehungen schlössen nicht evident und unwiderlegbar einen Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Kläger aus. Die zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau im August 1967 getroffene Vereinbarung enthalte lediglich einen Verzicht der geschiedenen Ehefrau des Klägers auf Beteiligung des Klägers an dem Unterhalt der Auszubildenden, nicht jedoch einen Verzicht der Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen durch den Kläger. Die Auszubildende sei daher nicht offensichtlich gehindert, Unterhaltsansprüche gegen den Kläger geltend zu machen. Nicht von den Verwaltungsgerichten, sondern nach der Überleitung gegebenenfalls von den Zivilgerichten sei zu prüfen, ob dem Kläger die Bewilligung der Ausbildungsförderung unverzüglich mitgeteilt worden sei und demgemäß ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch auch für die Vergangenheit bestehe (vgl. § 37 Abs. 4 BAföG). Für den Zeitraum nach dem 31. März 1973 hätten auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG vorgelegen. Der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbetrag in Höhe von 292,34 DM sei in Anwendung der Vorschriften der §§ 21, 24 und 25 BAföG zutreffend ermittelt worden. Anzurechnendes Einkommen der geschiedenen Ehefrau des Klägers sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die für eine Überleitungsanzeige in § 37 Abs. 1 BAföG vorgeschriebenen Förmlichkeiten habe der Beklagte in seiner Verfügung vom 13. September 1973 beachtet. Die Überleitungsanzeige sei in Schriftform ergangen, habe dem Kläger erkennbar gemacht, wegen welcher Leistungen der Ausbildungsförderung die Überleitung erfolge, und den übergeleiteten Anspruch hinreichend umschrieben. Schließlich sei auch ein Ermessensfehlgebrauch bei der Anwendung des § 37 Abs. 1 BAföG insoweit nicht festzustellen.

12

Die angefochtene Überleitungsanzeige sei jedoch deshalb teilweise rechtswidrig, weil der Beklagte der Auszubildenden für die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. März 1973 zu Unrecht Ausbildungsförderung als Vorausleistung ohne Anrechnung des anzurechnenden Unterhaltsbetrages des Klägers geleistet habe. Zwar mache der Wortlaut des § 37 BAföG die Überleitung nicht davon abhängig, daß die Ausbildungsförderung zu Recht gewährt worden sei. Doch stehe der Wortlaut des Gesetzes einer Auslegung auch nicht entgegen, daß es für die Rechtmäßigkeit der Überleitung u.a. auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Ausbildungsförderung ankomme.

13

Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung spreche nicht dafür, eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen selbst dann zu gestatten, wenn die Ausbildungsförderung zu Unrecht gewährt worden sei. Eine Behörde, die Leistungen zu Unrecht gewähre, könne diese entweder nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 20 BAföG) vom Begünstigten zurückfordern. Sei danach eine Rückforderung nicht möglich, so habe die Behörde für die Fehler, die sie bei der Gewährung von Leistungen gemacht habe, selbst einzustehen und deren Folgen zu tragen. Dieser allgemeine Grundsatz, daß eine Behörde für die Folge von Fehlern, die sie bei der Bewilligung von Leistungen mache, selbst einzustehen habe, sofern sie die Leistungen nicht vom Begünstigten zurückfordern könne, dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß es der Behörde ermöglicht werde, die Folgen ihres fehlerhaften Handelns auf einen Dritten abzuwälzen, der am Bewilligungsverfahren gar nicht beteiligt gewesen sei und darauf keinen Einfluß habe nehmen können. Zwar treffe es zu, daß der Unterhaltspflichtige - gleichgültig, ob die Ausbildungsförderung zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden sei - immer nur im Rahmen seiner bestehenden Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden könne, ihm insoweit also kein rechtlicher Nachteil zugefügt werde. Doch dürfe dabei nicht verkannt werden, daß dieser Unterhaltsanspruch häufig erst wieder durch die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung gemäß § 37 Abs. 4 BAföG für die Vergangenheit auflebe und für das Amt für Ausbildungsförderung durchsetzbar werde, während der Unterhaltsberechtigte durch § 1613 Abs. 1 BGB gehindert sei, den Anspruch für die Vergangenheit geltend zu machen. Ohne die rechtswidrige Gewährung der Ausbildungsförderung und deren daran anknüpfende unverzügliche Mitteilung und die Überleitung durch das Amt für Ausbildungsförderung brauchte der Unterhaltspflichtige keine Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit zu erbringen. Zwar werde der Unterhaltspflichtige gelegentlich nur deshalb von Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden verschont geblieben sein, weil der Auszubildende einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt habe; häufig jedoch sehe der Auszubildende aus anderen Gründen davon ab, seinen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit durch Inverzugsetzen nach § 1613 BGB aufrechtzuerhalten, so daß der Unterhaltspflichtige ohne rechtswidrige Bewilligung von Ausbildungsförderung und Überleitung des Unterhaltsanspruchs keinen Unterhalt hätte leisten müssen.

14

Der der angefochtenen Überleitungsanzeige zugrundeliegende Bewilligungsbescheid vom 28. September 1973 sei rechtswidrig, soweit mit diesem Ausbildungsförderung in der Form der Vorausleistung in Höhe von 292,34 DM monatlich für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31. März 1973 bewilligt worden sei. Nach § 36 BAföG sei Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrages zu leisten gewesen, wenn der Auszubildende glaubhaft gemacht habe, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisteten. Dies (und nicht die Tatsache der Nichtleistung) sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine - formelle - Voraussetzung für die Ausbildungsförderung als Vorausleistung. Glaubhaft gemacht, daß der Kläger keinen Unterhalt leiste, habe die Auszubildende aber nicht schon bei Stellung des Antrages auf Ausbildungeförderung am 10. Juli 1972, sondern erst mit ihrem Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung am 18. April 1973. Zwar habe die Auszubildende in diesem Schreiben lediglich erklärt, daß der Kläger keinen Unterhalt für sie zahle, doch reiche dies als Glaubhaftmachung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG aus.

15

Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung habe der Auszubildenden erst von dem Zeitpunkt an bewilligt werden dürfen, in dem sie glaubhaft gemacht habe, daß der Kläger keinen Unterhalt für sie leiste. Allerdings sei dieser Zeitpunkt nicht auf den 18. April 1973 anzusetzen, also den Tag, an dem der Formularantrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung beim Beklagten eingegangen sei, sondern auf den 1. April 1973. Im Wege des Umkehrschlusses aus § 20 Abs. 1 BAföG sei nämlich zu folgern, daß Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an habe geleistet werden können, in dem alle Voraussetzungen für die Bewilligung vorgelegen hätten.

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er teilweise Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts und des Verwaltungsgerichts und die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unbegründet.

18

II.

Die Revision ist begründet.

19

Auf das ausschließlich vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist das Berufungsurteil nur insoweit zu überprüfen, als es die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben hat, mit denen die Unterhaltsansprüche der Auszubildenden gegen den Kläger für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31. März 1973 übergeleitet worden sind.

20

Das Berufungsgericht hat den Überleitungsbescheid des-Beklagten vom 13. September 1973 allein deswegen beanstandet, weil die der Überleitung zugrundeliegende Ausbildungsförderung rechtswidrig bewilligt worden sei. Die durch den Wortlaut des § 37 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S, 1409) nicht beantwortete Rechtsfrage, ob die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige, mittels deren das Amt für Ausbildungsförderung den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das Land bewirkt, die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung voraussetzt, hat es im Grundsatz bejaht. Für die Überleitung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht indessen - jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art - ein derartiger Grundsatz nicht.

21

Im Urteil vom 18. Dezember 1975 (BVerwGE 50, 64), das zur Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz ergangen ist, hat der Senat unter rückblickender Auswertung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, daß diese Rechtsfrage letztlich nicht allgemeingültig und einheitlich entschieden werden könne; die Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne könne von dem Charakter der in verschiedenen Gesetzen geregelten Sozialleistungen abhängen, selbst wenn diese Gesetze inhaltsgleiche, vielleicht sogar wortgleiche Regelungen der Überleitung enthielten. Aus dem erwähnten Rückblick ergibt sich hierzu insbesondere, daß der Senat zwar noch in seinem Urteil BVerwGE 29, 229 Erwägungen zugeneigt hatte, die das Berufungsgericht seinem vorliegend angefochtenen Urteil als entscheidend zugrunde gelegt hat: daß es nämlich einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zuwiderlaufen würde, wenn eine Behörde, die rechtswidrig Leistungen gewährt habe und vom Empfänger die Rückzahlung nicht erlangen könne, durch Überleitung von Rechtsansprüchen des Empfängers gegen einen Dritten die Folgen ihres fehlerhaften Verhaltens auf diesen am Verfahren nicht beteiligten Dritten abwälzen dürfte. Dieser Rechtsauffassung, so wird in dem Rückblick dann aber betont, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BVerwGE 42, 198 zumindest die allgemeine Überzeugungskraft und Gültigkeit abgesprochen. Für diese neuere Beurteilung läßt sich in Ergänzung des damals schon Gesagten anführen: Die Überleitung von Ansprüchen des Empfängers ungerechtfertigt bewilligter Sozialleistungen gegen einen Dritten ist jedenfalls im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes nicht auf Unterhaltsansprüche beschränkt. Die Bewilligungsbehörde könnte also auf Grund eines Leistungsbescheides oder sonstigen Titels gegen den rückzahlungsunwilligen Leistungsempfänger dessen Ansprüche gegen einen Dritten pfänden und sich überweisen lassen. Die Berechtigung für ein solches Vorgehen könnte sicher nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, daß die Behörde damit das Risiko einer rechtswidrigen Gewährung von Sozialleistungen auf einen daran unbeteiligten Dritten abwälze. So gesehen erweist sich aber die unmittelbare Überleitung der Ansprüche auf die Behörde lediglich als Instrument sinnvoller technischer Vereinfachung. An dieser prinzipiellen Unbedenklichkeit ändert sich aus der Sicht des Dritten aber auch dann nichts, wenn die Behörde - etwa durch eine Regelung nach Art des § 20 BAföG - bei gewissen Fallgestaltungen daran gehindert ist, die zu Unrecht gewährte Leistung vom Begünstigten zurückzufordern; denn dann könnte höchstens dieser, aber nicht der Drittverpflichtete durch die Überleitung des Anspruchs belastet sein.

22

Aus der Tatsache, daß - anders als bei der Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz - das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Überleitung allein von bürgerlich-rechtlichen Unterhalts Ansprüchen des Auszubildenden gegen seine Eltern gestattet, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, daß die Überleitung nur dann Rechtens ist, wenn die Ausbildungsförderung zu Recht gewährt worden ist. Bei einem solchen grundsätzlich nicht übertragbaren (und folglich auch unpfändbaren) Anspruch höchstpersönlicher Art, den überzuleiten das Gesetz hier zuläßt, drängt es sich angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung zwar eher auf, daß der Gesetzgeber hierbei die Rechtmäßigkeit derjenigen Leistung voraussetzt, derentwegen übergeleitet wird (vgl. BVerwGE 50, 64 [72]). Hieraus folgt aber noch nicht, daß die Rechtmäßigkeit der Bewilligung bereits im Rahmen eines gegen die Überleitungsanzeige angestrengten Verwaltungsprozesses geprüft werden könnte und müßte. Bei der. Überleitung eines solchen Anspruchs, hier eines Unterhaltsanspruchs, könnte von Bedeutung sein, ob die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen im wesentlichen mit denen übereinstimmen, von denen das Bestehen des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs abhängt und die folglich Gegenstand der Prüfung im Unterhaltsprozeß sind.

23

In diesem Sinne ist in dem gerade genannten Urteil des Senats vom 18. Dezember 1975 darauf abgestellt worden, daß die (bis zum 31. März 1974 geltenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz strengere Anforderungen an die Fähigkeiten und Leistungen des Auszubildenden stellten als das bürgerliche Unterhaltsrecht; und allein hiermit ist dort letztlich die Notwendigkeit begründet worden, die Rechtmäßigkeit der der Überleitung zugrundeliegenden: Gewährung der Sozialhilfeleistung zu prüfen. Für Sozialleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aber ist nicht erkennbar, daß ihre Gewährung von besonderen Qualifikationsnachweisen abhängt, die sich wesentlich von den Voraussetzungen für das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs unterscheiden. Dies gilt insbesondere für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG, derentwegen im vorliegenden Fall der Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Kläger übergeleitet worden ist. Vorausleistungen werden dann bewilligt, wenn der Auszubildende nach den Feststellungen der Behörde Anspruch auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern hätte, diese aber nicht erhält. (Welche Bedeutung es hat, daß § 36 BAföG insoweit auf die "Glaubhaftmachung" durch den Auszubildenden abstellt, wird noch zu erörtern sein).

24

Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Juni 1977, NJW 1977, 1774), daß keine Übereinstimmung in den Voraussetzungen der staatlichen Ausbildungsförderung und der privatrechtlichen Unterhaltspflicht bestehe: Diese Würdigung ist, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergibt, an der in der Tat unterschiedlichen Zielsetzung dieser beiden Rechtsinstitute orientiert.

25

Der mit der Bewilligung von Vorausleistungen verfolgte Zweck gebietet eine Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit im Überleitungsrecht streit nicht. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz läßt den bürgerlich-rechtlichen Anspruch eines Kindes auf Gewährung von Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf unberührt. Unterhaltsleistungen haben insoweit Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung (vgl. § 1 BAföG). Ausbildungsförderung wird regelmäßig nur gewährt, wenn und soweit der Bedarf des Auszubildenden aus den die Freibeträge vom Einkommen und Vermögen übersteigenden Mitteln u.a. der Eltern nicht gedeckt werden kann (vgl. §§ 11, 21 ff., 26 ff. BAföG). Sind die Eltern dergestalt leistungsfähig, weigern sie sich aber, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden zu tragen, dann springt der öffentlich-rechtliche Leistungsträger durch die Gewährung von Vorausleistungen für die Eltern ein. Sinn der Bewilligung von Vorausleistungen ist es also, die Ausbildung desjenigen Auszubildenden zu sichern, dessen Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Ob solche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, insbesondere, ob die Eltern nicht bereits geleistet haben, ist aber die Kernfrage des Unterhaltsprozesses, der nach der Überleitung, im Streitfall durch die Behörde anzustrengen wäre und in dem diese Frage letztverbindlich entschieden werden würde; im Rahmen dieses Unterhaltsprozesses wäre, es rechtlich belanglos, wenn zuvor ein Verwaltungsgericht im Rahmen des Überleitungsrechtsstreits die Nichtleistung des "Anrechnungsbetrages" (also der von den Eltern erwarteten Unterhaltsleistungen) als erwiesen oder glaubhaft gemacht angesehen hätte.

26

Daß die Rechtsmäßigkeit der Überleitung von der Rechtmäßigkeit der Förderungsbewilligung abhänge, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 37 Abs. 4 BAfÖG eröffneten Möglichkeit hergeleitet werden, Eltern im Falle der Überleitung auch wegen in der Vergangenheit erbrachter Förderungsleistungen in Anspruch zu nehmen - dergestalt, daß die Behörde noch Unterhaltsansprüche geltend machen darf, deren Erfüllung der Berechtigte nach § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr fordern dürfte. Diese Regelung ist nur Ausdruck des Grundsatzes, daß das Amt für Ausbildungsförderung mit der. Bewilligung von Vorausleistungen für leistungsfähige Eltern eingesprungen ist, die in Verzug zu setzen der Auszubildende somit keinen Anlaß mehr hatte und zu haben brauchte. In einem solchen Fall erscheint es angemessen, wenn der. Drittverpflichtet aus einem in anderer Hinsicht etwa fehlerhaften Vorgehen des Förderungsträgers keinen Vorteil zieht (vgl. BVerwGE 42, 198 [203]). Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung in, der Vergangenheit bestanden hat und die Voraussetzungen dafür vorliegen, sie jetzt noch geltend zu machen (einschließlich der des § 37 Abs. 4 BAföG), ist letztlich nach der Überleitung gegebenenfalls in einem Zivilrechtsstreit zu entscheiden (Urteile des Senats vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - und vom 18. Dezember 1975 a.a.O.).

27

Ebensowenig gebietet entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin in dem Urteil vom 16. Mai 1964 (FEVS 22, 443 [453]) der Grundsatz der Verfahrenswirtschaftlichkeit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im Überleitungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten. Das gilt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Bewilligungsbehörde davon ausgegangen ist, daß die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Auch wenn das Verwaltungsgericht im Überleitungsrechtsstreit hierüber zu entscheiden berufen wäre und im gleichen Sinne entschieden hätte, würde das die Prüfung auch im Zivilprozeß, ob ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch (noch) besteht, nach dem oben Dargelegten nicht entbehrlich machen.

28

Schließlich wäre die angefochtene Überleitungsanzeige aber auch dann nicht zu beanstanden, wenn ihre Rechtmäßigkeit davon abhinge, daß Ausbildungsförderung an den Auszubildenden zu Recht gewährt worden ist. Nach § 36 BAföG wird Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine. Eltern diesen Betrag nicht leisten. Materiell steht hinter dieser Voraussetzung wiederum, daß nach dem oben erläuterten Wesen der Vorausleistung der Förderungsträger mit der Bewilligung einzuspringen hat, wenn die Eltern die von ihnen zu erwartenden Unterhaltsleistungen nicht erbracht haben. Läßt sich das feststellen - gleichgültig wann oder wie -, so kann die etwa bereits in zutreffender Höhe erfolgte Bewilligung von Vorausleistungen materiellrechtlich insoweit nicht als fehlerhaft gelten. Aus Gründen der Praktikabilität, insbesondere, um unter Umständen zeitaufwendige Ermittlungen von Amts wegen zu vermeiden, begnügt sich § 36 BAföG mit einer Glaubhaftmachung durch den Auszubildenden (wofür sogar - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine Erklärung des Auszubildenden ausreicht, sofern an der Wahrheit dieser Erklärung begründete Zweifel nicht bestehen); dieser vom Auszubildenden abzugebenden Erklärung muß zu entnehmen sein, daß seine Eltern den auf den Bedarf des Auszubildenden "angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten". Kommt es also auf die Nichtleistung des "angerechneten" Unterhaltsbetrages der Eltern an, dann ist auch schon nach dem Gesetzeswortlaut vom Auszubildenden nicht zu verlangen, schon vor oder jedenfalls bei der Antragstellung zu erkennen, ob seine Eltern überhaupt einen solchen Unterhaltsbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe aufzubringen haben. Meist erst mit Hilfe des Amtes für Ausbildungsforderung, regelmäßig sogar erst durch die Entscheidung über seinen Förderungsantrag, ist der Auszubildende in der Lage festzustellen, ob sein Bedarf durch einzusetzendes Einkommen oder Vermögen seiner Eltern ganz oder zum Teil befriedigt werden könnte. Erst dann kann von dem Auszubildenden zur Glaubhaftmachung die Erklärung erwartet werden, daß seine Eltern den nach dem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Würde - wie das Berufungsgericht meint - erst vom Beginn des Monats an, in dem diese Erklärung des Auszubildenden abgegeben wird, eine Vorausleistung gewährt werden dürfen, dann hätte dies eine dem Zweck des Gesetzes, die Ausbildung vom Beginn des Antragsmonats an (sofern zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung schon aufgenommen wurde) zu fordern, nicht gerecht werdende Folge: daß nämlich der Auszubildende für den zurückliegenden Zeitraum Ausbildungsförderung nur unter Anrechnung des Unterhaltsbetrages seiner Eltern erhalten könnte. In Höhe des Anrechnungsbetrages wäre dann sein Bedarf weder durch Ausbildungsförderung noch durch den - von den Eltern verweigerten - Unterhaltsbetrag gedeckt. Für einen Anspruch: auf Vorausleistung, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, ist es deshalb notwendig und ausreichend, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.

29

Bei der hier vertretenen Auslegung des § 36 BAföG ergibt sich kein Widerspruch zu der für Sozialleistungen geltenden allgemeinen Regel des § 40 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), die der Oberbundesanwalt dem Beklagten entgegengehalten hat.

30

Der angefochtene Überleitungsbescheid des Beklagten ist - wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt wurde - im übrigen nach Form und Inhalt nicht zu beanstanden. Demgemäß war das Berufungsurteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.046,38 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter