Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1977, Az.: BVerwG 7 P 17.76
Antragsrecht des Personalrats; Beschlußverfahren; Stelle eines freigestellten Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 P 17.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.02.1976 - AZ: V/V - K 15/75
- VGH Hessen - 23.06.1976 - AZ: BPV TK 2/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr 7
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Personalrat kann nicht im Beschlußverfahren klären lassen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die Stelle eines freigestellten Angestellten endgültig anderweitig zu besetzen.
- 2.
Ein Antragsrecht besteht auch dann nicht, wenn der Angestellte aus der Befürchtung, seinen bisherigen Tätigkeitsbereich zu verlieren, auf die Freistellung verzichtet hat und keines der anderen Personalratsmitglieder aus dem gleichen Grunde bereit ist, sich freistellen zu lassen.
In der Personalvertretungssache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Vorsitzende des Antragstellers, Herr A. der die Tätigkeit eines Vermittlers in der Zentralen Bühnen-, Fernsehen- und Filmvermittlung (ZBF) bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in der Besoldungs/Vergütungsgruppe A 12/III ausübt, ist von der dienstlichen Tätigkeit zu 2/3 freigestellt worden.
In einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben teilte der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Antragsteller mit, diese Preisteilung bedeute nicht, daß der Vorsitzende zu 1/3 Vermittler in der ZBF, Sparte Film/Fernsehen, bleibe; er habe lediglich Anspruch darauf, im Rahmen des verbleibenden Drittels mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III in der ZAF beschäftigt zu werden. Er unterstütze deshalb die Absicht der Direktorin der ZAF, der Beteiligten, zunächst einer Angestellten vorübergehend die Aufgaben eines Vermittlers in diesem Bereich zu übertragen und dann die Stelle nach erfolgter Ausschreibung und Regelung der haushaltsrechtlichen Fragen endgültig zu besetzen.
Den Antrag der Beteiligten, der ständigen Besetzung der Stelle eines Vermittlers in der ZBF durch die Angestellte Busse unter Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III zuzustimmen, lehnte der Antragsteller ab. Daraufhin wurde die Angelegenheit dem Vorstand der BA zur Weiterführung des Mitbestimmungsverfahrens vorgelegt. Auf den Antrag der Vorstandskommission an den Hauptpersonalrat, der Besetzung der Stelle durch die Angestellte Busse zuzustimmen, teilte dieser mit, er erhebe keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme.
Am folgenden Tag trat der Vorsitzende des Antragstellers mit der Begründung zurück, er könne nicht sicher sein, nach Beendigung der Freistellung wieder in seinem Arbeitsgebiet eingesetzt zu werden.
Der neu gewählte Vorsitzende und die übrigen Personalratsmitglieder sind nicht bereit, sich von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen, solange sich die Auffassung der Beteiligten zur Preisteilung der Fachvermittler nicht geändert habe.
Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die Weigerung der Beteiligten, eine Verpflichtung anzuerkennen, den als Fachvermittler tätigen, teilweise freigestellten Vorsitzenden in der von der Freistellung nicht erfaßten Zeit und nach Ablauf der Freistellung mit der bisherigen Tätigkeit weiter zu beschäftigen, stelle einen Verstoß gegen die Rechte der Personalvertretung dar. Die Personalvertretungsarbeit werde stark behindert, nachdem der Vorsitzende zurückgetreten sei, um eine Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs zu vermeiden, und der neue Vorsitzende und die anderen Personalratsmitglieder sich weigerten, sich freistellen zu lassen. Zu berücksichtigen sei, daß Fachvermittler auf überregionaler Ebene langjährige Berufserfahrung und eines besonderen Maßes an eigenem Urteilsvermögen bedürften.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen,
- 1.
die Beteiligte sei verpflichtet, als Fachvermittler tätige und teilweise freigestellte Personalratsmitglieder in der von der Freistellung nicht erfaßten Zeit mit der bisherigen Tätigkeit weiter zu beschäftigen,
- 2.
die Beteiligte sei weiterhin verpflichtet, nach Beendigung der Preisteilung der als Fachvermittler tätigen freigestellten Personalratsmitglieder diese wiederum mit der vor der Preisteilung ausgeübten Tätigkeit zu beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, über sie könne nicht im Beschlußverfahren entschieden werden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der durch § 8 BPersVG generell ausgesprochene und in § 46 Abs. 3 Satz 3 BPersVG für freigestellte Personalratsmitglieder besonders geregelte Schutz vor Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges gewähre dem einzelnen Beschäftigten Individualansprüche, begründe jedoch keinen Anspruch des Personalrats. Daraus folge, daß das Beschlußverfahren nach§ 83 BPersVG nicht gegeben sei. Die Folgen einer etwaigen verbotswidrigen Maßnahme gegenüber einem Beschäftigten seien vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren geltend zu machen. Es sei Sache des betreffenden Beschäftigten, ein solches Verfahren durchzuführen. Der Personalrat könne dessen Rechte nicht - auch nicht komplementär - wahrnehmen. Der Antragsteller habe keine eigenen Rechte geltend gemacht, sondern begehre die Feststellung eines bestimmten Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch resultiere aus dem Arbeitsverhältnis selbst und könne nur von dem betroffenen Beschäftigten gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Antragsteller verfolgt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde seine Feststellungsanträge weiter. Außerdem beantragt er hilfsweise
festzustellen,
- 1.
daß die Beteiligte verpflichtet gewesen sei, Herrn A. in der von der Freistellung nicht erfaßten Zeit mit der bisherigen Tätigkeit weiter zu beschäftigen,
- 2.
daß die Beteiligte weiterhin verpflichtet gewesen sei, nach Beendigung der Freistellung von Herrn A. diesen wiederum mit der vor der Preisteilung ausgeübten Tätigkeit zu beschäftigen.
Er macht geltend: Er mache ein eigenes Recht geltend, weil er mit diesem Verfahren seine Funktionstüchtigkeit sicherstellen wolle. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß sich daneben auch die Entscheidung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Mitgliedes auswirke. Es handele sich vorwiegend um einen Streit über die Rechtsstellung des Personalrats. Wenn das Beschlußverfahren nicht gegeben sei, müsse der Personalrat auf die einzelnen Mitglieder einwirken, in seinem, der Personalvertretung, Interesse ein Arbeitsgerichtsverfahren auszutragen, auf das der Personalrat selbst keinen Einfluß nehmen könne.
Die Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend: § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG enthalte eine abschließende Zuständigkeitsregelung. Danach sei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Beschlußverfahren nur für Streitigkeiten gegeben, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretung ergäben. Die Feststellungsanträge bezögen sich jedoch ausschließlich auf die dienstrechtliche Stellung des Personalratsmitgliedes; aus ihnen ergebe sich, daß der Antragsteller keine eigenen Rechte verfolge.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, mit den von ihm gestellten Feststellungsanträgen ein Beschlußverfahren durchzuführen.
Die Befugnis zur Stellung eines Antrags nach § 81 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267), dessen Vorschriften über das Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693)entsprechend gelten, ergibt sich ebenso wie das Recht auf Anhörung und Beteiligung an einem Beschlußverfahren auf Grund der konkreten Verhältnisse aus dem materiellen Recht (s. den Beschluß des Senats vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 -). Es kommt also darauf an, ob Befugnisse oder Pflichten, die das Personalvertretungsrecht Stellen, Personengruppen oder Einzelpersonen gewährt oder auferlegt, unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen werden (vgl. BVerwGE 50, 186 [193]; BAGE 2, 97 [98]).
Der Antragsteller wird durch die Entscheidung der Dienststelle, den Arbeitsplatz eines freigestellten Personalratsmitgliedes auf eile Dauer mit einem anderen Angestellten zu besetzen, nicht unmittelbar berührt. Diese Maßnahme regelt unmittelbar nur das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten, der als Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist; für die Personalvertretung ergeben sich nur mittelbare Auswirkungen, die erst durch den Entschluß dieses Angestellten, sein Amt als Vorsitzender des Personalrats niederzulegen, um eine anderweitige Besetzung seines Arbeitsplatzes zu verhindern, ausgelöst worden sind.
Zu diesen Auswirkungen gehört auch der durch die Maßnahme der Dienststelle gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats ausgelöste und mittelbar den Antragsteller berührende Entschluß des neuen Vorsitzenden und aller anderen Mitglieder des Antragstellers, sich solange nicht freistellen zu lassen, als die hier streitige Frage, ob der bis zur Preisteilung innegehabte Arbeitsplatz auch nach Beendigung der Freistellung dem Beschäftigten wieder zur Verfügung gestellt wird, nicht durch entsprechende Erklärung der Beteiligten, der Leiterin der Dienststelle, oder durch gerichtliche Entscheidung in einem positiven Sinne klargestellt ist.
Auch das berechtigt den Antragsteller nicht, ein Beschlußverfahren zur Klärung der genannten Frage einzuleiten, weil es sich um einen aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag abzuleitenden Individualanspruch handelt, der nur dem Arbeitnehmer zusteht und im Streitfall von ihm gerichtlich durchgesetzt werden kann. Für diesen Anspruch ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Beschlußverfahren nicht gegeben.
Das Vorbringen des Antragstellers, er sei, wenn man lediglich einen sich aus dem Einzelvertrag ergebenden Anspruch annehme, lediglich in der Lage, auf die einzelnen Mitglieder dahin zu wirken, im Interesse der Personalvertretung einen arbeitsgerichtlichen Prozeß zur Klärung der Frage auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes zu führen, ohne auf diesen Rechtsstreit Einfluß nehmen zu können, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, insbesondere nicht zur Annahme einer Antragsberechtigung des Antragstellers führen. Der Antragsteller kann weder als Vertreter noch als Bevollmächtigter einzelvertragliche Ansprüche seiner Mitglieder oder anderer Beschäftigter im Beschlußverfahren mit der Begründung geltend machen, daß die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sonst in Frage gestellt sei. Die Auffassung, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG berechtige ihn, die begehrten Feststellungen im Beschlußverfahren treffen zu lassen, ist unzutreffend. Die Vorschrift regelt nicht die Antragsbefugnis, sondern bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese Vorschrift aufzeigt, in welchen Fällen die Personalvertretungen Beschlußverfahren durchführen können, ergibt sich keine dem Antragsteller günstige Entscheidung. Die Feststellungen, die der Antragsteller begehrt, fallen weder unter die Zuständigkeit oder Geschäftsführung noch unter die Rechtsstellung der Personal Vertretung. Die Freistellung von Personalratsmitgliedern ist in § 46 Abs. 3 BPersVG geregelt, der zu den sich mit der Rechtsstellung der Personalratsmitglieder befassenden Vorschriften des Gesetzes gehört. Dennoch kann das vorliegende. Verfahren nicht als eine die Rechtsstellung der Personalvertretungen betreffende Streitigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG angesehen werden. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Freistellung von Mitgliedern, die die Personslvertretung im Streitfall hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfanges einer gerichtlichen Klärung zuführen kann, sondern darum, welche Folgen arbeitsvertraglich aus dieser Freistellung von der Dienststelle gezogen werden können. Damit steht aber nicht die Rechtsstellung der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder zur Entscheidung, sondern der arbeitsvertragliche Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf einen - möglicherweise konkreten - Arbeitsplatz.
Daran ändert sich auch nichts, daß § 46 Abs. 3 Satz 3 BPersVG bestimmt, die Freistellung dürfe nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Diese das allgemeine Behinderungs- und Begünstigungsverbot des§ 8 BPersVG klarstellende und konkretisierende Vorschrift schützt das einzelne Mitglied in seiner arbeits- oder dienstrechtlichen Stellung. Daraus kann keine Befugnis des Antragstellers abgeleitet werden, den Anspruch des einzelnen, den er, der Antragsteller, für beeinträchtigt hält, deshalb geltend zu machen, weil sich diese Beeinträchtigung auch mittelbar auf ihn auswirkt. Vielmehr kann nur der von der Behinderung Betroffene seinen Anspruch gerichtlich verfolgen (vgl. zur ähnlichen Rechtslage im Betriebsverfassungsgesetz BAG AP Nr. 1 zu§ 78 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 78 a BetrVG 1972 mit zust. Anm. von G. Hueck).
Die mangelnde Antragsbefugnis geht auch aus den Feststellungen hervor, die der Antragsteller im Beschlußverfahren begehrt. Es kann nicht allgemein festgestellt werden, ob das teilfreigestellte Mitglied des Personalrats mit der noch verbleibenden Arbeitskraft in seiner bisherigen Tätigkeit weiter zu beschäftigen ist oder nicht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Frage, ob nach Beendigung die bisherige Tätigkeit wieder zu übertragen ist. Nur auf Grund des einzelnen Arbeitsvertrages kann gesagt werden, ob der Anspruch auf einen konkreten oder nur auf einen der Vergütungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz besteht, so daß im letzteren Felle ein Direktionsrecht des Arbeitgebers verbleibt. Dabei ist euch über die Vortrage zu entscheiden, ob § 8 BPersVG verletzt ist. Die allgemein gefaßten Anträge könnten nur zu einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Feststellung führen. Eine eigenständige und praktische Bedeutung käme ihnen nicht zu. Auch der in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte, nicht als Antragserweiterung oder -änderung anzusehende Hilfsantrag zeigt, daß der einzelvertragliche Anspruch Gegenstand des Verfahrens sein soll. An der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung kann der Antragsteller zudem kein Rechtsschutzinteresse haben, da diese Feststellung nur den abgeschlossenen Einzelfall des Herrn Arndt beträfe und keine Auswirkungen auf die anderen den Antragsteller wegen ihrer zukünftigen Bedeutung interressierenden Fälle hätte.
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg