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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1977, Az.: BVerwG 7 C 4/76

Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation; Frischwassermaßstab; Kostenanteil der Gemeinde; Niederschlagswasserbeseitigung; Bemessung des Gebührensatzes; Schmutzwasserbeseitigung; Niederschlagswasserbeseitigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 4/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 14.07.1972 - V 60/71
VGH Mannheim 06.10.1975 - II 1069/72

Fundstelle

  • BB 1978, 429

Amtlicher Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn bei Mischkanalisation Entwässerungsgebühren allein nach dem Frischwassermaßstab erhoben werden und die - nach Absetzung des von der Gemeinde übernommenen Kostenanteils - nur geringfügigen zusätzlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei Bemessung des Gebührensatzes einbezogen werden.

2. Bundesrecht gebietet nicht, bei der Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab die Gesamtkosten einer Mischkanalisation auf die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung in dem Verhältnis der Kosten einer fiktiven Trennkanalisation aufzuteilen oder die Kostenanteile nach dem Verhältnis der in die Mischkanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge einerseits und Niederschlagswassermenge andererseits zu ermitteln.