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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1977, Az.: BVerwG I D 76.76

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten; Urkundenfälschung in Ausschreibungsunterlagen für öffentliche Aufträge; Täuschung von Vorgesetzten; Dienstentfernung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG I D 76.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.04.1976 - AZ: IV VL 3/76

Fundstellen

  • BVerwGE 53, 338 - 339
  • DokBer B 1978, 35

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der sich über die Vorschriften der VOB zur Behandlung von Angeboten bis zur Auftragsvergabe hinwegsetzt, um dadurch die Vergabe zu beeinflussen, begeht ein schweres Dienstvergehen.

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der sich über die Vorschriften der VOB zur Behandlung von Angeboten bis zur Auftragsvergabe hinwegsetzt, um dadurch die Vergabe zu beeinflussen, begeht ein schweres Dienstvergehen.

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der sich über die Vorschriften der VOB zur Behandlung von Angeboten bis zur Auftragsvergabe hinwegsetzt, um dadurch die Vergabe zu beeinflussen, begeht ein schweres Dienstvergehen.

In dem Diziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbahnoberamtsrat Helmut Otto, Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Josef Drexler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdiziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdiziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 27. April 1976 Geändert.

Der Techn. Postoberinspektor ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht R. hat den Beamten durch, rechtskräftiges Urteil vom 21. Oktober 1975 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

2

In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 27. April 1976 das Gehalt des Beamten um 1/10 auf fünf Jahre gekürzt. Es hat, zum Teil aufgrund seiner Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Beamte hatte u.a. die Aufgabe, die bei der Oberpostdirektion R. eingehenden Angebote für. Bauvorhaben fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen. Hierzu gehörte auch die Prüfung der Angebotspreise sowie der Leistungsfähigkeit der Anbieter. Die Angebote mußte er jeweils nach dem Eröffnungstermin bei dem Referat für Bauvorhaben der Oberpostdirektion R. abholen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Angebote bereits mit einem durch das gesamte Angebot gehenden Lochstempel perforiert und durften nicht mehr verändert werden.

4

1.

Am 13. März 1973 holte der Beamte zur fachtechnischen Prüfung die Angebotsunterlagen für das Bauvorhaben in P. bei der Oberpostdirektion ab. Bei diesen Unterlagen befand sich auch das Angebot der Firma Gerd M. aus S. mit einer Summe von 2.049.430,51 DM mit einem Abgebot von 3 %, was zu einer Angebotssumme von 1.977.947,60 DM führte; es war das zweitniedrigste Angebot nach dem der Firma Josef L. KG in P.. Dies wußten die Inhaber der Firma M. nach Angebotseröffnung. Bereits beim Eröffnungstermin versuchten sie auf den Beamten einzuwirken, er solle das von ihnen abgegebene Abgebot von 3 % auf 6 % ändern. Nach dem Gespräch suchte der Beamte mit den Unterlagen den zuständigen Referenten der Oberpostdirektion, Oberpostdirektor W., auf und zeigte ihm die Unterlagen. Dabei erfuhr der Zeuge W., daß die ortsansässige Firma L. das billigste Angebot abgegeben hatte. Da das Angebot der Firma M. in Höhe von zunächst 3 % nicht in der Niederschrift über die Angebotseröffnung, sondern nur in dem Begleitschreiben enthalten war, war der Angebotspreis der Firma M. noch nicht genau fixiert. Als die Firma M. ihr Ansinnen an den Beamten später fernmündlich, wiederholte, verwies dieser sie zunächst an die Oberpostdirektion.

5

Nach erneutem Anruf der Firma M. mit der nicht zutreffenden Mitteilung, die Änderung sei genehmigt, änderte der Beamte das Angebot von 3 % auf 6 % um, ohne nachzufragen, wer diese Änderung genehmigt hatte. Außer der ohne Kenntlichmachung nach sorgfältiger Radierung vorgenommenen Änderung von 3 % auf 6 % setzte er eine veränderte Gesamtsumme von 1.926.444,75 DM ein, die richtig 1.926.464,75 DM lauten mußte. Ihm war bekannt, daß er aufgrund der VOB und der allgemeinen Dienstvorschriften zu einer Änderung der Angebote nach Angebotseröffnung nicht berechtigt war. Nach derÄnderung verließ sich der Zeuge W. darauf, daß das Abgebot von 6 % ordnungsgemäß sei. Weder W. noch der Beamte brachten die Sprache auf die Veränderung des Angebots und die Tatsache, daß nunmehr scheinbar nicht die Firma L., sondern die Firma M. das billigste Angebot abgegeben hatte. Aufgrund der Änderung erhielt die Firma M. den Zuschlag.

6

2.

Der Beamte prüfte auch die zum 15. März 1974 für das Bauvorhaben in St. eingegangenen Angebote der einzelnen Firmen. Bei diesen Unterlagen, die wiederum bereits mit Lochstempel perforiert waren, befand sich auch ein Angebot der Firma H. aus R. mit einer Summe von 1.841.524,34 DM bei Berücksichtigung eines Angebots von 5 %. Die Firma H. war damit mindestbietende, und zwar mit einem Unterschied von etwa 160.000 DM zum nächsten Mitbewerber. Als der Beamte den Inhaber der Firma H., Fritz H., am 20. März 1974 auf diesen großen Unterschied aufmerksam machte, bedrängte B. den Beamten dahin gehend, er solle bei dem Posten "Baustelleneinrichtung" mit dem Betrag von 25.000 DM die Ziffer "1" derart vorsetzen, daß der Betrag auf 125.000 DM lauten sollte. Der Beamte weigerte sich zwar zunächst, gestattete aber schließlich dem H. auf dessen eindringliches Zureden, die beabsichtigteÄnderung selbst vorzunehmen, mit dem Hinweis: "Machen Sie was Sie wollen. Ich habe nichts gesehen!" H. setzte daraufhin in den ihn von dem Beamten überlassenen Unterlagen in seinen Angebot bei dem Posten "Baustelleneinrichtung" jeweils die Ziffer "1" vor die Beträge von 25.000 DM, so daß jeweils ein Betrag von 125.000 DM auftrat.

7

Nach dieser Veränderung des Angebots suchte der Beamte am Freitag, dem 22. März 1974, den Zeugen W. auf, damit dieser den Auftrag unterschreibe. W. stand gerade unter erheblichem Zeitdruck, weil er dabei war, wegen einer anderen dringenden Dienstangelegenheit mit dem Zug nach München zu fahren. Weil der Beamte um beschleunigte Unterschrift gebeten hatte, damit der Unternehmer H. schon Anfang nächster Woche mit den Arbeiten beginnen könnte, unterschrieb der Zeuge W. den Auftrag, stellte jedoch anschließend fest, daß die Auftragssumme nicht mit der ursprünglichen Angebotssumme übereinstimmte. Diese Abweichung erklärte der Beamte damit, daß in dem Angebot ein Rechenfehler bei der Position "Baustelleneinrichtung" unterlaufen sei. Der Zeuge W. bekam daraufhin Bedenken und ordnete an, daß am kommenden Montag die Angelegenheit unter Beteiligung des Rechtsreferenten geklärt werden solle. Dennoch holte der Beamte am Freitag die Unterschrift der anderen Beteiligten, u.a. auch die des zuständigen Abteilungsleiters, des Zeugen Dr. He., ein. Er machte Dr. He. auf die nachträgliche Änderung in der fraglichen Position des Angebots aufmerksam, erklärte dies aber ebenfalls mit einem Rechenfehler der Firma. Auch machte der Beamte darauf aufmerksam, daß der Zeuge W. deswegen Bedenken gehabt habe. Auf die Frage Dr. He., was W. denn gesagt habe, erklärte der Beamte, W. habe seine Bedenken nicht aufrechterhalten, sondern abgezeichnet. Da W. telefonisch nicht erreichbar war, zeichnete auch Dr. He. ab, nachdem er den Beamten gefragt hatte, ob er etwa nachträglich eine Veränderung der Zahl vorgenommen oder zugelassen habe, und der Beamte diese Frage sinngemäß dahin beantwortet hatte: "Sie werden mir doch so etwas nicht zutrauen." Da der Beamte die Sache als eilig bezeichnet hatte, wies Dr. He. ihn an, den Auftrag nach Unterzeichnung durch den Vizepräsidenten der Oberpostdirektion noch am Freitag hinausgehen zu lassen. Dies tat der Beamte jedoch nicht, sondern hielt den Auftrag, wenn auch nunmehr mit allen Unterschriften versehen, bis zum Montag zurück. Die für diesen Tag von W. angeordnete Erörterung führte zur Aufklärung des Sachverhalts. Die Firma H. erhielt daraufhin den Zuschlag nicht.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat hierin ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Sätze 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Zur Begründung der Disziplinarmaßnahme hat es im wesentlichen ausgeführt, es handele sich um ein sehr schweres Dienstvergehen, das die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Frage stelle. Jedoch lägen schuldmindernde Umstände vor, und es sei noch ein Rest von Vertrauen vorhanden, weil der Beamte sich nicht habe bereichern wollen. Im Falle M. sei es ihm darum gegangen, die zuverlässigere Firma zum Zuge kommen zu lassen. In Fall H. sei es nicht auszuschließen, daß ihm das Angebot dieser Firma ausgleichsbedürftig erschienen sei. Auch seine Unerfahrenheit, die Schwierigkeit der Aufgabe und die dienstliche Belastung hätten sein Augenmaß zu dienstlichen Vorgängen beeinträchtigt. SeineÜberforderung müsse schuldmindernd berücksichtigt werden. Er sei nicht wesensmäßig unzuverlässig und verantwortungslos. Seine sehr guten Beurteilungen bewiesen, daß die Taten nicht zu seinem Persönlichkeitsbild paßten. Deshalb sei eine Gehaltskürzung ausreichend. Sie habe allerdings so bemessen werden müssen, daß sie einer Degradierung gleichkomme, die nicht habe ausgesprochen werden dürfen, weil der Beamte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde.

9

Das Urteil ist dem Bundesdisziplinaranwalt am 2. Juni 1976 zugestellt worden. Er hat am Montag, dem 5. Juli 1976, Berufung eingelegt und diese auf das Disziplin arm aß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er hat seinen Antrag wie folgt begründet:

10

Der Beamte habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Er habe seinen Dienstherrn im bewußten Zusammenspiel mit Dritten geschädigt. Deshalb sei er als Beamter untragbar. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Um die Firma L. wegen fehlender Bonität auszuschalten, hätte es keiner Manipulationen bedurft. Im Falle H. sei es nicht seine Aufgabe gewesen, die Interessen dieser Firma zu wahren, weshalb es auch nicht zutreffe, daß er aus sachlichen Gründen das Angebot habe verändern lassen. Arbeitsüberlastung könne nicht zu solchen Straftaten führen, ebenfalls könne eine Überforderung nicht ursächlich gewesen sein. Der Beamte habe bewußt gegen die ihm gut bekannten Vorschriften verstoßen. Seine überdurchschnittlichen Leistungen könnten die Schwere der Verfehlung nicht aufwiegen. Erschwerend wirke auch sein Verhalten bei der Einholung der Unterschriften seiner Vorgesetzten. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis restlos zerstört.

11

II.

Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen für den Senat bindend geworden. Zu entscheiden ist nur noch über das Disziplinarmaß.

12

Die Berufung hat Erfolg.

13

Das Bundesdisziplinargericht hat durchaus zutreffend die Schwere des Dienstvergehens erkannt, aber nicht das richtige Disziplinarmaß gefunden.

14

Der Beamte hatte die Angebote fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen. Es war strikt untersagt, sie nach ihrer Eröffnung zuändern. Deshalb wurden sie durch einen Lochstempel gekennzeichnet. Außerdem wurde im Eröffnungstermin eine Niederschrift über sämtliche Einzelangebote angefertigt. Auch die weitere Behandlung bis zur Vergabe der Aufträge ist ein Verwaltungsvorgang, der in einschlägigen Bestimmungen genau und verbindlich geregelt ist (§§ 23, 24, 25 VOB Teil A). Die Fachreferate sind die Vergabestellen. Bei Rechtsfragen ist der Rechtsreferent zu beteiligen, bei Wertungsfragen hat sogar die ganze Abteilung mit ihren zuständigen Stellen an der Entscheidung mitzuwirken.

15

Die strikte Einhaltung der Vergabebestimmungen hat einen doppelten sachlichen Grund. Die öffentliche Hand ist der größte Auftraggeber für Bauaufträge mit Milliardenumsätzen. Diese haben insbesondere auf die Volkswirtschaft und den Arbeitsmarkt einen entscheidenden Einfluß, berühren aber ebenso Fragen des Wettbewerbs, der Chancengleichheit und des haushälterischen Umgangs mit Steuermitteln. Zum anderen fehlt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Seite deröffentlichen Hand ein Unternehmerrisiko, das sonst im Wirtschaftsverkehr dafür sorgt, daß jeder der Vertragschließenden legalerweise seine eigenen Interessen optimal zu wahren sucht. Die auf der Seite der öffentlichen Hand dabei tätig werdenden Beamten haben dagegen nur das Risiko der Disziplinierung im Falle der Verletzung dienstlicher Pflichten oder die Entziehung des Wohlwollens ihrer Vorgesetzten im Falle nichtpflichtwidriger Schlechterfüllung ihrer Pflichten zu befürchten. Gerade bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit großen Summen steht dieses Risiko aber in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die sich aus einer eigennützigen Amtsausübung ergäben. Hierin, liegen die besonderen Gefahren, die der Integrität der mit derartigen Aufgaben befaßten Beamten drohen. Die Anfälligkeit für. Korruption wäre bei labilen Naturen in diesem Aufgabenbereich sehr groß. Aus diesem Grunde können nur Beamte mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betraut werden, denen man uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringen kann. Dies gilt besonders auch deswegen, weil die Pflichtwidrigkeiten meist nur schwer feststellbar sind, denn das treuewidrige Zusammenwirken von Bediensteten des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer läßt die Betroffenen regelmäßig auch bei der Aufklärung des Sachverhalts in negativem Sinne zusammenwirken. Anders gewendet heißt dies: Man muß sich auf die bei der Vergabe vonöffentlichen Aufträgen beteiligten Bediensteten weitestgehend verlassen können. Es muß sich auch jeder beteiligte Beamte auf die korrekte und gewissenhafte Dienstpflichterfüllung des anderen verlassen können. Da die Kontrollmöglichkeit nur begrenzt ist und im Grunde mir durch mehr oder weniger formale Verfahrensbestimmungen gesichert werden kann, muß deren Einhaltung notwendigerweise streng gefordert werden und deren Verletzung zwangsläufig zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beamten bis zur restlosen Zerstörung des Vertrauens zu ihm führen mit der Folge, daß das Beamtenverhältnis nicht mehr fortgesetzt werden kann. In diesem Bereich muß die disziplinare Reaktion auf einen Vertrauensverlust besonders nachdrücklich sein.

16

Mit der Wahrnehmung der Aufgabe, für ein korrektes Vergabeverfahren zu sorgen, war der Beamte in dem ihm übertragenen Teilgebiet betraut. Zu den Kernpflichten seines Amtes gehörte es, für die strikte Einhaltung der die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen bestehenden Bestimmungen zu sorgen. Es konnte und mußte unterstellt werden, daß er seine Dienstpflichten in diesem Zuständigkeitsbereich korrekt und gewissenhaft wahrnahm. Durch die nachträgliche Änderung oder Zulassung der Änderung der beiden Angebote verstieß er gegen diese Bestimmungen und versagte damit im Kernbereich seiner Pflichten.

17

Das Bundesdisziplinargericht meint, im Fall M. habe sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Firma L. und im Fall Hi. zum Nachteil der Deutschen Bundespost ausgewirkt. Weit wichtiger sind aber die Auswirkungen, die durch die Verletzung des in den erwähnten Bestimmungen normiertenÖffentlichkeitsgrundsatzes entstanden sind. Die Transparenz bei der Auftragsvergabe ist die optimale Garantie für die Integrität der Beamten, für die Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber, für das Funktionieren des Wettbewerbs und für die Beachtung der fiskalischen Belange. Sie hat dort eine ähnliche Bedeutung wie die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren als Mittel zur Durchsetzung des Rechts. Wie die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens als ein schwerer Mangel gewertet wird, so ist das hier mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmungen nicht anders zu sehen. Die Vermögens schädigenden Auswirkungen mit ihrem kriminellen Gehalt kommen hier noch hinzu. Auch kann eine nachträgliche Herabsetzung der Angebots summe, wie im Fall M. geschehen, geeignet sein, die finanziellen Interessen des öffentlichen Auftraggebers potentiell zu gefährden. Wenn nämlich einem Bieter bekannt ist, daß er die Chance einer nachträglichen Änderung hat, so kann er bei künftigen Ausschreibungen höher kalkulieren, um später auf das für die Auftragserteilung unerläßliche Maß herunterzugehen. Entfällt diese Möglichkeit durch korrekte Handhabung der Ausschreibungsbestimmungen, so kann ein für den Auftraggeber noch wesentlich günstigeres Angebot Zustandekommen.

18

Bei dieser Sicht wird deutlich, daß das Fehlen einer Bereicherungsabsicht hier nicht als Milderungsgrund gewertet werden kann. Wäre nachgewiesen worden, daß sich der Beamte etwa im Hinblick auf seine Bauabsicht in der Zukunft günstige Bedingungen bei Baufirmen habe sichern wollen durch deren Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, so wäre er schon aus diesem Grund schlechthin untragbar gewesen. Fehlt dieser Nachweis, so wiegt zwar der Fall weniger schwer als der andere, ermöglicht es aber bei Würdigung der gesamten Umstände ebenfalls nicht, den Beamten im Dienst zu belassen.

19

Das Bundesdisziplinargericht hat gemeint, daß der Beamte sich im Falle H. von sachbezogenen Überlegungen habe leiten lassen, weil die Berechnung im Angebot nicht angemessen gewesen sei. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Der Beamte erkannte, wie sich aus seiner Aussage in der Untersuchung ergibt, keineswegs den Posten "Baustelleneinrichtung" als unangemessen niedrig und machte dann den Inhaber der Firma H. auf einen offensichtlichen Rechenfehler aufmerksam. Vielmehr nahm er den großen Unterschiedsbetrag zum nächsten Angebot zum Anlaß, H. darauf hinzuweisen und es diesem zu überlassen, bei welchem Posten des Angebots er Veränderungen vornahm, um den Abstand zum nächsten Bieter ohne Nachteile für sich zu verkürzen und damit seine potentiellen Forderungen zu verbessern. Mit dem Vorsetzen der Zahl "1" vor die Zahl "25.000" glaubte Huber offensichtlich, die Manipulation am wenigsten auffällig vornehmen zu können. Von einer erneuten Kalkulation oder von der Beseitigung eines Rechenfehlers kann keine Rede sein. Auf die seinerzeitige Frage des Beamten, wie er auf einen solchen Angebotspreis gekommen sei, hatte H. geantwortet, er habe genau kalkuliert und komme finanziell aus. Der angesetzte Betrag wurde infolge dieser Manipulation verfünffacht, ohne daß hierzu eine sachliche Berechtigung ersichtlich wäre. Diese Zusammenhänge erkannte auch der Beamte, so daß von einem sachlich zu rechtfertigenden oder zu billigenden Eingreifen des Beamten nicht die Rede sein kann.

20

Vielmehr wollte der Beamte aus einem nicht geklärten Motiv H. begünstigen und nahm dafür eine Benachteiligung des Dienstherrn in Kauf. Entgegen seiner ausdrücklichen Pflicht zur richtigen Beratung seiner Vorgesetzten verschwieg er diesen nicht nur den wahren Sachverhalt, sondern erweckte auch noch den Eindruck, daß die Veränderung korrekt erweise vorgenommen worden sei. Dies tat er gegenüber Oberpostdirektor W., der die Veränderung von 25.000 DM auf 125.000 DM entdeckt und deshalb mit dem Beamten eine Zurückstellung der Vergabeentscheidung von Freitag auf den kommenden Montag vereinbart hatte, um diese Angelegenheit noch einmal in Ruhe zu überprüfen. Er tat dies ebenso gegenüber den anderen Vorgesetzten, von denen er die weiteren Unterschriften einholte, obwohl der Zeuge W. die Zurückstellung der Angelegenheit mit dem Beamten vereinbart hatte. Den Abteilungspräsidenten Dr. He. täuschte er mit der Behauptung, W. habe seine Bedenken nicht aufrechterhalten. Zwar sandte er trotz der von ihm behaupteten Eilbedürftigkeit die Vergabeentscheidung nach vollzogener Unterschrift nicht mehr am Freitag ab, sondern wartete auf das Gespräch mit dem Zeugen W. am Montag. Aber schon am Freitag gab er H. vorweg telefonisch Kenntnis von der getroffenen Entscheidung. Warum er dieses Verhalten an den Tag legte, konnte er später nicht näher begründen. Der Zeuge Dr. He., der hierfür eine Erklärung forderte, ist der Auffassung, daß der Beamte die Unterzeichnung durch die höheren Vorgesetzten, den Abteilungspräsidenten und den Vizepräsidenten der Oberpostdirektion, herbeigeführt habe, um den unmittelbaren Vorgesetzten W. am Montag besser veranlassen zu können, daß dieser seine Bedenken zurückstelle. Diese Auffassung ist richtig, denn am Montag kam der Beamte zu Oberpostdirektor W. und teilte ihm mit, der Auftrag sei gelaufen.

21

Dem Bundesdisziplinargericht ist auch insoweit nicht zu folgen, als es dem Beamten als Milderungsgrund eine Streßsituation zugebilligt hat. Der Bundesdisziplinaranwalt weist zutreffend darauf hin, daß wederÜberforderung noch Streßsituationen zu solchen Straftaten und Dienstvergehen Anlaß geben können. Umgekehrt könnte ein derartiges Dienstvergehen, bei dem die Existenz auf dem Spiel steht, seelische Spannungen erzeugt haben. Darauf könnte sich der Beamte aber nicht zur Entlastung berufen.

22

Liegen hiernach - außer den die Schwere des Dienstvergehens nicht aufwiegenden günstigen Beurteilungen und sonst guten Leistungen - keine durchgreifenden Milderungsgründe vor, so weist der Fall aber noch einige Erschwerungsgründe auf, die in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt sind.

23

Der Beamte hat in zwei unterschiedlich gearteten Fällen gegen den Grundsatz der Transparenz mitzwei Bietern konspiriert. In dem einen Fall wollte er die Firma M. fördern. Entgegen seinem Vorbringen lag hierfür kein sachlicher Grund vor. Wie der Zeuge W. im Strafverfahren bekundet hat, war die Firma L. - die sonst den Auftrag für das Bauvorhaben in P. wegen ihres günstigen Angebots erhalten hätte - eine der größten Baufirmen in der Gegend und "absolut sicher". Die angebliche Befürchtung des Beamten, die Firma L. könnte Konkurs machen, ist daher nur als Schutzbehauptung zu werten, die den Zweck hat, seine Verfehlung nur als Formalverstoß hinzustellen. Schon nach seiner eigenen Darstellung war die Nachricht über die Firma L. nicht mehr als ein Gerücht aus dritter Hand, das er nicht ohne Überprüfung ernst nehmen konnte. In Wirklichkeit muß ein persönliches Interesse für die Vergabe an die Firma M. bestanden haben; denn es hätten keine Bestimmungen entgegengestanden, der Firma M. auch ohne Manipulationen den Auftrag zu erteilen, wenn ernsthafte Gründe gegen die Erteilung des Auftrags an die Firma L. gesprochen hätten und diese Gründe dargelegt worden wären. Da der Beamte aber keine sachlichen Gründe hatte, griff er zu den verbotenen Veränderungen. In dem anderen Fall des unzulässigen Zusammenspiels ist bereits oben dargetan, daß keine sachlich berechtigten Gründe für eine Begünstigung der Firma H. vorlagen.

24

Einen weiteren Erschwerungsgrund bilden die Vorgänge bei der Beschaffung der Unterschriften. Während mit W. vereinbart war, daß das letzte Wort erst am nächsten Arbeitstag gesprochen werden solle, verschwieg dies der Beamte bei der Einholung der weiteren Unterschriften und gab zum Teil sogar die bewußt falsche Darstellung, Oberpostdirektor W. habe seine Bedenken nicht aufrechterhalten. Dessen Abzeichnung mißbrauchte der Beamte somit; denn die Namenszeichnung geschah unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rücksprache und endgültigen Entscheidung am folgenden Montag. Dabei konnte W. nach den üblichen Gepflogenheiten davon ausgehen, daß sein Vertrauen zu dem Beamten nicht mißbraucht würde. Dies ist ein schwerer Vertrauensbruch. Die beiden anderen Vorgesetzten täuschte er weiterhin dadurch, daß er vorgab, die Angelegenheit eile, er benötige die Unterschrift von diesen sofort, obwohl er den schriftlichen Auftrag am Freitag nicht mehr absandte. Insgesamt handelt es sich hier um ein grob illoyales Verhalten gegenüber mehreren Vorgesetzten, deren durch Täuschung erlangte Unterschriften der Beamte dazu benutzte, die Vorgesetzten gegeneinander auszuspielen, um die Auftragserteilung an die Firma H. aufgrund des um 100.000 DM erhöhten Angebots durchzusetzen. Es ist der Postverwaltung nicht zuzumuten, mit einem solchen Beamten weiter zusammenzuarbeiten.

25

Schließlich muß das Ausmaß des ins Auge gefaßten Nachteils für die Post in Höhe von 100.000 DM als ein das Dienstvergehen prägender Umstand herausgestellt werden. Der tatsächliche Schaden dürfte sogar noch höher liegen, weil der Auftrag in Anbetracht der Manipulationen an eine andere Firma vergeben wurde, von der naturgemäß ein höheres Angebot vorgelegen haben mußte.

26

Der Senat hat dem Beamten nach § 77 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Aufgrund seiner sonst guten Leistungen erscheint er einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Er ist zunächst auch unterstützungsbedürftig, weil er bisher keine anderweitige Beschäftigung hat.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann