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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1977, Az.: BVerwG 8 C 20/77

Wohngeldanspruch eines Studenten; Verlobte; Gemeinsamer Hausstand; Berechnung des Jahreseinkommens; Einnahme; Ausbildungsförderung; Wohngeld; Ausbildungsförderungsdarlehn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 20/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DVBl 1978, 960

Amtlicher Leitsatz

1. WoGG 2 § 3 Abs. 4 und WoGG 2 § 4 sind auf Verlobte, die einen gemeinsamen Hausstand führen, weder unmittelbar nocht entsprechend anzuwenden. Eine finanzielle Unterstützung, die einer der Verlobten von seinem Partner erhält, ist bei der Berechnung des Jahreseinkommens des Unterstützten als Einnahme im Sinne von WoGG 2 § 10 Abs. 1 zu berücksichtigen.

2. Eine ausschließlich als Darlehen gewährte Ausbildungsförderung ist weder eine dem Wohngeld vergleichbare Leistung aus öffentlichen Kassen im Sinne von WoGG 2 § 21 S. 1 noch bei der Berechnung des Jahreseinkommens als Einnahme im Sinne von WoGG 2 § 10 Abs. 1 zu berücksichtigen.

3. Sowohl ein Ausbildungsförderungsdarlehen wie auch vom Antragsteller nicht geltend gemachte Unterhaltsansprüche sind bei der Prüfung, ob die Gewährung von Wohngeld aus sozialen Gründen erforderlich ist (WoGG 2 § 18 S. 1), zu berücksichtigen.