Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1977, Az.: BVerwG 1 B 137/77
Bindung der Ausländerbehörde; Ausländer; Ausweis aufgrund spezialpräventiver Gründe; Strafrichterliche Feststellungen; Strafrichter; Freiheitsstrafe; Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 137/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 25.02.1976 - 4 A 116.75
- OVG Berlin 22.04.1977 - III B 48.76
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- DÖV 1978, 179
- NJW 1977, 2037-2038 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Will die Ausländerbehörde auf Grund des AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 2 einen Ausländer aus spezialpräventiven Gründen ausweisen, so ist sie bei der Beurteilung der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens nicht an die Beurteilung rechtlich gebunden, die den Strafrichter veranlaßt hat, die Vollstreckung der gegen den Ausländer verhängten Freiheitsstrafe oder eines Restes der Strafe zur Bewährung auszusetzen.