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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1977, Az.: BVerwG VIII B 23.77

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt; Begriff einer Waschküche im Sinne der Bestimmungen über die Wohnflächenberechnung anhand neuzeitlicher Auffassungen; Abgrenzung von "Raum einer Wohnung" zu "Wohnraum"; Vergleich einer Waschküche mit einem Zubehörraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 23.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 22.04.1975 - AZ: 6 K 5/75
OVG Rheinland-Pfalz - 07.02.1977 - AZ: 6 A 37/75

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Wohnung des Klägers als steuerbegünstigte Wohnung. Der Kläger hat auf seinem Grundstück in H., Dürerstraße 4, ein Einfamilienhaus errichtet, das im August 1972 bezugsfertig geworden ist und das er mit seiner damals aus drei Personen, heute aus vier Personen bestehenden Familie bewohnt. Das Haus besteht aus zwei Geschossen und einem nutzbaren Dachboden. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Wohnung die Wohnflächengrenze von 156 qm überschreitet. Nach Ansicht des Klägers ist ein als Waschküche bezeichneter Raum von 12,01 qm, der im Erdgeschoß des Hauses liegt, einen ausgefliesten Fußboden hat, zum Garten hin eine Glashebetür besitzt, in dem ein Waschbecken mit Spiegel installiert und an dieser Stelle die Wand gekachelt ist und in dem in einer Nische ein Einbauschrank angebracht ist, nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen. Der Einbauschrank wird zur Aufbewahrung der Schuhe verwendet; außerdem befindet sich in dem Raum eine kleine Werkbank und eine Waschmaschine. Er dient auch zum Trocknen der Wäsche, soweit dies nicht im Garten geschieht.

2

Der Antrag des Klägers, seine Wohnung als steuerbegünstigt anzuerkennen, blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht seine Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, die Wohnung überschreite die Wohnflächengrenze, weil der Waschküchenraum in vollem Umfang anzurechnen und ein über die Wohnflächengrenze hinausgehender Mehrbedarf des Klägers nicht anzuerkennen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

3

Sie ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der dort vorgesehenen Zulassungsgründe vorliegt. Das ist nicht der Fall.

4

Der Kläger sieht einen Zulassungsgrund allein darin, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil geklärt werden könne, ob der Begriff der Waschküche im Sinne des Wohnungsbauförderungsrechts nach neuzeitlichen Auffassungen und Gewohnheiten ausgelegt werden müsse. Er ist der Ansicht, nach den derzeitigen Erkenntnissen der Institute für Bauforschung an den jeweiligen Universitäten würden die Waschküchen im herkömmlichen Sinne nicht mehr gebaut. In Neubauten gebe es sie nicht mehr, es gehe nicht an, daß sich die Verwaltungsgerichte dem Fortschritt verschlössen.

5

Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

6

Der Kläger verkennt bereits die Ausgangslage. Das im Zweiten Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG - angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Berechnung von Wohnraum geht von der vollen Anrechnung eines jeden zu einer Wohnung gehörenden Raumes aus und sieht eine günstigere Betrachtung als Ausnahme an. Es knüpft die Ermittlung der Wohnfläche, um deren Grenzüberschreitung die Beteiligten streiten, nicht an den Wohnraum. Ausgangspunkt ist vielmehr der Raum einer Wohnung. Das Gesetz sieht grundsätzlich allen zu einer Wohnung gehörenden Raum als gleichwertigen Wohnraum an, der prinzipiell in vollem Umfang bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen ist. Das verdeutlicht § 42 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV -, der eingangs der Bestimmungen über die Wohnflächenberechnung die Wohnfläche dergestalt festlegt, daß sie die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume ist, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Diese Grundsätze hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (Urteile vom 11. Juni 1975 [BVerwGE 48, 324] und vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.76 -). Sie sind daher nicht mehr klärungsbedürftig.

7

Ausgehend davon ist nach § 42 Abs. 4 II. BV, um dessen Auslegung es dem Kläger geht, die Grundfläche nur der Räume nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, die diese Bestimmung ausnimmt. Gedacht ist dabei an Räume, die auch nach dem Wohnniveau im geförderten Wohnungsbau eindeutig aus dem Wohnbereich herausfallen. In Nr. 1 der Bestimmung sind die Zubehörräume ausgenommen, zu denen gehören Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume. Was die Bestimmung unter Waschküchen versteht und der Kläger nach neuzeitlichen Maßstäben bestimmt haben will, erschließt sich aus dem Begriff Zubehörraum und den als wertgleich beigegebenen Beispielsfällen, wie der Hinweis auf ähnliche Räume am Ende der Bestimmung verdeutlicht. Maßstab ist der Vergleich mit diesen Räumen. Sie liegen entgegen der Ansicht des Klägers allesamt außerhalb des Wohnbereichs einer Wohnung, wie die ausdrückliche Einschränkung bei den Abstellräumen klarstellt. Sie sind aber auch ihrer Art und Ausstattung nach unterhalb der Ausstattung der Räume im Wohnbereich einer Wohnung angesiedelt. Da der Vergleich mit diesen Räumen Maßstab für die Bestimmung des Begriffs der Waschküche ist, können neuzeitliche Auffassungen und Gewohnheiten nur insoweit Beachtung finden, als sie auch das Niveau der anderen in dieser Bestimmung genannten vergleichbaren Räume entsprechend verändern. Daraus folgt notwendig, daß nicht die Vereinfachung des Waschens durch Maschinen jeden beliebigen Raum, in dem eine Waschmaschine aufgestellt ist, kraft dieser seiner Funktion zur Waschküche im Sinne der Bestimmung macht. Ein Raum ist vielmehr nur dann Waschküche im Sinne der Bestimmung, wenn er nach Lage und Ausstattung ein Raum ist, der einem Keller, einem Abstellraum außerhalb der Wohnung, einem Dachboden, einem Trockenraum, einem Schuppen, einer Holzlege, einer Garage oder ähnlichen Räumen ähnlich ist.

8

Diese Folgerung bedarf keiner Darlegung in einem Revisionsverfahren. Sie ergibt sich, soweit nicht unmittelbar aus der Bestimmung in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV, aus der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII (nicht VII) C 1.71 - u.a. ausgeführt, die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Beispiele ergäben, daß es sich um Räume handele, die nach ihrer Beschaffenheit und Funktion nicht gleichzeitig als Wohnräume dienen könnten; es sei an Waschküchen gedacht, die im Keller oder auf dem Dachboden oder außerhalb des Hauses untergebracht seien und nach ihrer bauplanmäßig vorgesehenen Einrichtung ausschließlich diesem Zwecke dienten. Ausdrücklich hat der Senat dort darauf hingewiesen, daß die Waschküche zwischen dem Keller und dem Abstellraum außerhalb der Wohnung aufgeführt sei und daraus gefolgert, daß sie derartigen Räumen ähnlich sein müsse. Im Urteil vom 11. Juni 1975 (a.a.O.) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Zubehörräume durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet seien und ausgeführt, sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten.

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Daher sind die Grundsätze geklärt, nach denen sich der Begriff der Waschküche nach dem Recht des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt. Sie stimmen mit der Auffassung des Klägers nicht überein, der meint, als Waschküchen seien alle Räume anzusehen, die ihrer Zweckbestimmung nach Waschküchen seien, und der der Ansicht ist, man dürfe nicht darauf abstellen, daß ein derartiger Raum die Waschkücheneigenschaft verliere, wenn er als Wohnraum verwendet werden könne, vielmehr sei der Maßstab der Person anzulegen, die sich in dem Raum aufhalten solle. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ob es sie auf den Fall des Klägers zutreffend angewendet hat, ist eine Frage des Einzelfalles, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.

10

Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049) in Verbindung mit Art. 5 § 2 KostÄndG.

Arndt
Türke
Noack